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Bekanntmachung über Untersuchungen zur Prüfung von Schätzformeln für Verfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über Untersuchungen zur Prüfung von Schätzformeln
für Verfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern

Vom 10. Februar 2023

Das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, Institut für Sicherheit und Qualität bei Fleisch, E.-C.-Baumann-Straße 20, 95326 Kulmbach (MRI), plant im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft die Durchführung von Untersuchungen an einer national repräsentativen Stichprobe von Schweineschlachtkörpern.

Dabei werden die Formeln zugelassener Klassifizierungsverfahren nach § 2 Absatz 7 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist (SchwHKlV), auf ihre Schätzgenauigkeit geprüft.

Diese Untersuchungen sind auch Bestandteil eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/​1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

Hersteller von zwecktauglichen und serienreifen Geräten nach § 2 Absatz 7 Nummer 1 der SchwHKlV können bis zum

31. März 2023

beim MRI ihr Interesse bekunden, dass Messungen mit den von ihnen hergestellten Geräten im Rahmen der Untersuchungen durchgeführt werden.

Die Interessensbekundung ist schriftlich einzureichen.

Sie hat die Erklärung des Herstellers zu enthalten, dass er das Gerät für die Dauer der Untersuchungen kostenlos und auf eigene Gefahr zur Verfügung stellt und die Bedingungen dieser Bekanntmachung anerkennt. Die Gerätehersteller haben bis acht Wochen vor Beginn der Untersuchungen beim MRI eine Gerätebeschreibung und eine Bedienungsanleitung einzureichen, die genaue Anweisungen für die Durchführung des Messvorgangs enthält. Die Geräte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen bei Versuchsbeginn

in die Schlachtlinie eingebaut sein;
die technische Abnahme durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben und so in die Schlachtlinie integriert sein, dass die automatische Messwerterfassung ohne Eingriffsmöglichkeiten während des Messbetriebes möglich ist.

Die Messwerte müssen am Ende eines jeden Schlachttages in elektronischer und schriftlicher Form (Alibiprotokoll) an das MRI übergeben werden. Gleichfalls müssen die Urdaten, die der Messwertermittlung zugrunde liegen, am Ende eines jeden Schlachttages an das MRI in elektronischer Form übergeben werden.

Der Hersteller hat vor Beginn eines jeden Schlachttages dem MRI die Funktionsfähigkeit des Gerätes unter Nachweis der erfolgreich durchgeführten Funktionsprüfung („Morgenkontrolle“) mitzuteilen. Der Hersteller hat außerdem dafür zu sorgen, dass Störungen der Funktionsfähigkeit sofort beseitigt werden. Veränderungen am Gerät sind während des gesamten Untersuchungszeitraums nicht gestattet.

Der Hersteller hat die Kosten, die durch spezifische Prüfungsanforderungen des Gerätes zusätzlich entstehen, zu übernehmen.

Über Art und Umfang des Einsatzes der Geräte entscheidet das MRI.

Ein Rechtsanspruch auf Mitteilung oder Auswertung der ermittelten Daten besteht nicht. Schadensersatzansprüche der Antragsteller gegen das MRI oder die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Untersuchung der Geräte sind ausgeschlossen.

Bonn, den 10. Februar 2023

412-44010/​0001#001

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
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