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Startseite Allgemeines Bekanntmachung von Beschlüssen des GKV-Spitzenverbandes nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom: 24.03.2025 Bundesministerium für Gesundheit
Allgemeines

Bekanntmachung von Beschlüssen des GKV-Spitzenverbandes nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom: 24.03.2025 Bundesministerium für Gesundheit

Ralf1403 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen des GKV-Spitzenverbandes
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 24. März 2025

Gemäß § 35 Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hebt der GKV-Spitzenverband innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstellten oder geänderten Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, die für die in der Liste aufgeführten Arzneimittel festgesetzten Festbeträge auf.

Infolge der Bekanntmachung des BfArM vom 3. Januar 2025 (BAnz AT 22.01.2025 B4) über eine aktuelle Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, in zwei Festbetragsgruppen die Festbeträge für einzelne Fertigarzneimittel mit den im Folgenden genannten Pharmazentralnummern (PZN) aufzuheben:

Festbetragsgruppe: Ibuprofen 1B
19382748 19382754

Festbetragsgruppe: Mesalazin 1
02145524 02145530 02145547 18702553 18702582
18702599

Die Aufhebung von Festbeträgen gilt vom 15. Mai 2025 an.

Dieser Beschluss des GKV-Spitzenverbandes und seine Begründung können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arzneimittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2 − 6, 14482 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss

entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingereicht werden.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Klage als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 24. März 2025

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Stoff-Ahnis

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