Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, die Festbeträge zu den nachstehenden Festbetragsgruppen aufzuheben:
§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V
Acetazolamid, Gruppe 1 | |
feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend verschreibungspflichtig |
Tabletten |
Aciclovir, Gruppe 4 | |
parenterale Darreichungsformen verschreibungspflichtig |
Konzentrat/Pulver zur Herstellung einer Infusionslösung |
Ambroxol, Gruppe 2 | |
inhalative Darreichungsformen nicht verschreibungspflichtig |
Inhalationsampullen, Inhalationslösungen |
Ambroxol, Gruppe 3 | |
parenterale Darreichungsformen verschreibungspflichtig |
Ampullen, Injektionslösungen, Infusionslösungen |
Buspiron, Gruppe 1 | |
abgeteilte orale Darreichungsformen verschreibungspflichtig |
Tabletten |
Clomifen | |
feste orale Darreichungsformen verschreibungspflichtig |
Tabletten |
Diazepam, Gruppe 3 | |
parenterale Darreichungsformen verschreibungspflichtig |
alkoholische wässrige Lösungen, Ampullen |
Digoxin, Gruppe 1 | |
feste orale Darreichungsformen verschreibungspflichtig |
Dragees, Kapseln, Tabletten |
Furosemid + Spironolacton | |
feste orale Darreichungsformen verschreibungspflichtig |
Kapseln, Tabletten, Filmtabletten, Lacktabletten, Tablinen |
Glyceroltrinitrat, Gruppe 4 | |
Spray, Pumpspray verschreibungspflichtig |
|
Isosorbiddinitrat, Gruppe 1 | |
feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend verschreibungspflichtig |
Kaukapseln, Tabletten, Sublingualtabletten |
Isosorbiddinitrat, Gruppe 2 | |
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend verschreibungspflichtig |
Retarddragees, Retardkapseln, Retardtabletten |
Kaliumsalze, Gruppe 2 | |
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend nicht verschreibungspflichtig |
Retarddragees, Retardkapseln, Retardtabletten |
Nifedipin, Gruppe 1 | |
feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend verschreibungspflichtig |
Dragees, Kapseln, K-Kapseln, Tabletten, Filmtabletten |
Nitrofurantoin, Gruppe 2 | |
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend verschreibungspflichtig |
Retardkapseln |
Prednisolon, Gruppe 4 | |
parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert (≤ 100 mg) verschreibungspflichtig |
Ampullen, Trockensubstanz |
Pyridoxin, Gruppe 2 | |
parenterale Darreichungsformen nicht verschreibungspflichtig |
Injektionslösung |
§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika, Gruppe 2 | |
Wirkstoff Isoetarin Salbutamol Terbutalin |
Äquivalenzfaktor 3,75 1 1,9 |
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend verschreibungspflichtig |
Retardkapseln, Depottabletten, Retardtabletten |
Diuretika, weitere, Gruppe 2 | |
Wirkstoff Bumetanid Etacrynsäure Piretanid |
Äquivalenzfaktor 0,01 1 0,06 |
weitere Diuretika, stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen verschreibungspflichtig |
Tabletten, Retardkapseln |
§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB V
H1-Antagonisten, Gruppe 9B | |
Wirkstoff Bamipin Chlorphenoxamin Clemastin Dimetinden Diphenhydramin Pheniramin Tripelennamin |
ca. 2 % ca. 1,5 % ca. 0,04 % ca. 0,1 % zurzeit nicht besetzt zurzeit nicht besetzt ca. 2 % |
Antihistaminika, topische Darreichungsformen nicht verschreibungspflichtig |
Creme, Gel, Pulver/Stift zur Anwendung auf der Haut, Salbe |
Die Festbetragsaufhebungen gelten vom 1. April 2024 an.
Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 − 6
14482 Potsdam
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Dr. Pfeiffer Kiefer Stoff-Ahnis
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