Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Published On: Freitag, 26.07.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 19. Juli 2024

Gemäß § 35 Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hebt der GKV-Spitzenverband innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) er­stellten oder geänderten Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirk­stärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, die für die in der Liste aufgeführten Arzneimittel festgesetzten Festbeträge auf.

Infolge der Bekanntmachung des BfArM vom 23. April 2024 (BAnz AT 24.05.2024 B3) über eine aktuelle Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, hat der GKV-Spitzenverband beschlossen:

1.
In zwei Festbetragsgruppen werden die Festbeträge für einzelne Fertigarzneimittel mit den im Folgenden ge­nannten Pharmazentralnummern (PZN) aufgehoben.

Festbetragsgruppe: Haloperidol 1
18854553
Festbetragsgruppe: Lamotrigin 1
00080938 00080973 00080996 00081004 00081010
00081027 00081033 00081056 00081062 00083799
01292631 03360756 03360816 03360822 03360839
03360845 03360868 03360874 03806301 03806330
03806376 03885950 03886174 03887363 03888150
03888581 03888747 03888753 03890299 03890572
04051796 04051810 04051827 04051833 04051856
04051862 04051879 04051891 04051916 04385505
04385563 04385586 04385617 04385623 04385669
04385675 04826501 04826748 04827535 04827601
04918953 04919094 04919355 04920016 04920039
04920045 04920217 04921889 06107259 06107271
06107288 07712672 07712689 07712695 07712761
07712778 07712784 07712809 07713068 07713312
07713341 07713358 09687375 09687381 09687398
15303982 15303999 15304007 15304013 15304036
15304042 15304059 15304065 15304071 15304088
15304102 15304119 18231591
2.
In einer Festbetragsgruppe wird der Beschluss vom 20. November 2023 (BAnz AT 29.11.2023 B5) zur Festbetragsaufhebung für ein Fertigarzneimittel mit der im Folgenden genannten PZN aufgehoben und der Festbetrag für dieses Arzneimittel wieder angewendet.

Festbetragsgruppe: Levetiracetam 2
16783381

Die Aufhebungen und die Wiederanwendung von Festbeträgen gelten vom 15. September 2024 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arzneimittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2 – 6, 14482 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss

entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingereicht werden.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Klage als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 19. Juli 2024

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Stoff-Ahnis

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