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Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 7. November 2022

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozial­gesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, die Festbeträge zu den nachstehenden Festbetragsgruppen aufzuheben:

§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V

Choriongonadotropin, Gruppe 1
parenterale Darreichungsformen Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
verschreibungspflichtig
Lithium
feste orale Darreichungsformen, ­verzögert freisetzend Retardtabletten
verschreibungspflichtig

Die Festbetragsaufhebungen gelten vom 1. Januar 2023 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 − 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere In­formationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 7. November 2022

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

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