Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) wird der in der Arzneimittelpreisverordnung geregelte Großhandelsfestzuschlag für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken geändert. Infolgedessen hat der GKV-Spitzenverband am 12. Juli 2023 beschlossen, die nach § 35 Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie folgt umzurechnen:
Die neuen Festbeträge auf Ebene der Apothekenverkaufspreise ergeben sich, indem den aktuell geltenden Festbeträgen nach Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, der Apothekenzuschläge in Höhe von 0,20 Euro, 0,21 Euro, 8,35 Euro und 3 % sowie des Großhandelsfestzuschlags in Höhe von 0,70 Euro der geänderte Großhandelsfestzuschlag von 0,73 Euro, die Apothekenzuschläge in Höhe von 3 % zuzüglich 8,35 Euro, 0,21 Euro und 0,20 Euro sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet werden.
Maßgebend für die Umrechnung der Festbeträge sind die bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der zuletzt gültigen Fassung. Sie ergeben sich auf Grund der Bekanntmachungen des GKV-Spitzenverbandes vom 25. Oktober 2021 (BAnz AT 03.11.2021 B5), 7. Februar 2022 (BAnz AT 15.02.2022 B2 sowie BAnz AT 15.02.2022 B3), 9. Mai 2022 (BAnz AT 18.05.2022 B1), 16. August 2022 (BAnz AT 19.08.2022 B3), 7. November 2022 (BAnz AT 15.11.2022 B3) und 6. Februar 2023 (BAnz AT 14.02.2023 B4).
Die umgerechneten Festbeträge sind ab dem 1. September 2023 anzuwenden.
Der Beschluss des GKV-Spitzenverbandes und seine Begründung können eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
GKV-Spitzenverband
Die Vorstandsvorsitzende
Dr. Doris Pfeiffer
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