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Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 16. August 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat durch Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 31.01.2022 B1 und BAnz AT 31.01.2022 B2), 20. Januar 2022 (BAnz AT 04.03.2022 B2), 18. März 2022 (BAnz AT 02.05.2022 B4 und BAnz AT 03.05.2022 B3) sowie 19. Mai 2022 (BAnz AT 29.06.2022 B2 und BAnz AT 05.07.2022 B1) sieben Festbetragsgruppen gebildet.

Der GKV-Spitzenverband setzt gemäß § 35 Absatz 3 SGB V die Festbeträge für diese Festbetragsgruppen fest:

Festbetragsgruppe: Dienogest 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Filmtabletten, Tabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
2
Packungsgröße (pk) 84 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 26,21 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,004729396818 x w1,000000 x pk1,051908

Festbetragsgruppe: Dutasterid + Tamsulosin 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Hartkapseln
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
0,867
Packungsgröße (pk) 90 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 14,02 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,021822104893 x w1,000000 x pk0,881715

Festbetragsgruppe: Fulvestrant 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
parenterale Darreichungsformen
Injektionslösung
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
250
Packungsgröße (pk) 2 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 283,81 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,001832163701 x w1,000000 x pk1,126452

Festbetragsgruppe: Methocarbamol 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Filmtabletten, Tabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
750
Packungsgröße (pk) 50 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 14,12 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,000041815615 x w0,869613 x pk1,105653

Festbetragsgruppe: Oxycodon 2

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Filmtabletten, Hartkapseln, Schmelztabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
17,93
Packungsgröße (pk) 100 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 218,68 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,002154239957 x w0,575814 x pk0,972438

Festbetragsgruppe: Posaconazol 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
feste orale Darreichungsformen
magensaftresistente Tabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
100
Packungsgröße (pk) 96 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 1 252,03 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,000102619186 x w1,000000 x pk1,003279

Festbetragsgruppe: Vancomycin 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
feste orale Darreichungsformen
Hartkapseln
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
125
Packungsgröße (pk) 28 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 203,70 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,003691598513 x w0,495003 x pk0,963826

Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert werden gemäß der ab 15. Dezember 2021 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandelszuschlag in Höhe von 3,15 % (höchstens jedoch 37,80 Euro) zuzüglich 0,70 Euro, der Apothekenzuschlag in Höhe von 3 % zuzüglich 8,35 Euro, 0,21 Euro und 0,20 Euro sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.

Die Festbeträge gelten ab 1. Oktober 2022.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 16. August 2022

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

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