Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Published On: Dienstag, 15.11.2022By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 7. November 2022

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozial­gesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, den Festbetrag für die nachfolgenden Festbetragsgruppen mit ausschließlich nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 SGB V wie folgt anzupassen:

Festbetragsgruppe: Folsäure 2

Gruppenbeschreibung
nicht verschreibungspflichtig
parenterale Darreichungsformen
Ampullen
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
5
Packungsgröße (pk) 10 Stück
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt 9,90 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,062410597375 x w0,292919 x pk1,000000

Festbetragsgruppe: Paracetamol 1B

Gruppenbeschreibung
nicht verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Brausetabletten, Filmtabletten, Granulat, Hartkapseln, Kapseln, Lösung zum Einneh­men, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, Tropfen zum Einnehmen (Lösung)
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
500
Packungsgröße (pk) 20 Stück
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt 3,47 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,174451835497 x w0,168729 x pk0,232838

H1-Antagonisten 9B

Gruppenbeschreibung
Wirkstoff
Bamipin ca. 2 %
Chlorphenoxamin ca. 1,5 %
Clemastin ca. 0,04 %
Dimetinden ca. 0,1 %
Diphenhydramin zurzeit nicht besetzt
Pheniramin zurzeit nicht besetzt
Tripelennamin ca. 2 %
nicht verschreibungspflichtig
Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Creme, Gel, Pulver/​Stift zur Anwendung auf der Haut, Salbe
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
Packungsgröße (pk) 50 g
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt 13,69 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,038985623613 x pk0,829382

Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages für die Standard­packung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Anpassungsverfahren an den Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer: Der rechnerisch ermittelte Festbetrag wird an den nächstmöglichen sich aus der Arzneimittelpreisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer angeglichen. Bei gleichem Abstand gilt der höhere Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer.

Die Festbeträge gelten vom 1. Januar 2023 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über­mittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere In­formationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 7. November 2022

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

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