Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, den Festbetrag für die nachfolgenden Festbetragsgruppen mit ausschließlich nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 SGB V wie folgt anzupassen:
Festbetragsgruppe: Folsäure 2
Gruppenbeschreibung | |
---|---|
nicht verschreibungspflichtig | |
parenterale Darreichungsformen | |
Ampullen |
Standardpackung | ||
---|---|---|
Wirkstärke (w = Wirkstärke) |
5 | |
Packungsgröße (pk) | 10 | Stück |
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt | 9,90 | Euro |
Regressionsgleichung |
---|
p = 0,062410597375 x w0,292919 x pk1,000000 |
Festbetragsgruppe: Paracetamol 1B
Gruppenbeschreibung | |
---|---|
nicht verschreibungspflichtig | |
orale Darreichungsformen | |
Brausetabletten, Filmtabletten, Granulat, Hartkapseln, Kapseln, Lösung zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, Tropfen zum Einnehmen (Lösung) |
Standardpackung | ||
---|---|---|
Wirkstärke (w = Wirkstärke) |
500 | |
Packungsgröße (pk) | 20 | Stück |
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt | 3,47 | Euro |
Regressionsgleichung |
---|
p = 0,174451835497 x w0,168729 x pk0,232838 |
H1-Antagonisten 9B
Gruppenbeschreibung | |
---|---|
Wirkstoff | |
Bamipin | ca. 2 % |
Chlorphenoxamin | ca. 1,5 % |
Clemastin | ca. 0,04 % |
Dimetinden | ca. 0,1 % |
Diphenhydramin | zurzeit nicht besetzt |
Pheniramin | zurzeit nicht besetzt |
Tripelennamin | ca. 2 % |
nicht verschreibungspflichtig | |
Antihistaminika, topische Darreichungsformen | |
Creme, Gel, Pulver/Stift zur Anwendung auf der Haut, Salbe |
Standardpackung | ||
---|---|---|
Wirkstärke (w = Wirkstärke) |
– | |
Packungsgröße (pk) | 50 | g |
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt | 13,69 | Euro |
Regressionsgleichung |
---|
p = 0,038985623613 x pk0,829382 |
Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Anpassungsverfahren an den Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer: Der rechnerisch ermittelte Festbetrag wird an den nächstmöglichen sich aus der Arzneimittelpreisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer angeglichen. Bei gleichem Abstand gilt der höhere Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer.
Die Festbeträge gelten vom 1. Januar 2023 an.
Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Dr. Pfeiffer Kiefer Stoff-Ahnis
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