Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Gemäß § 35 Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hebt der GKV-Spitzenverband innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstellten oder geänderten Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, die für die in der Liste aufgeführten Arzneimittel festgesetzten Festbeträge auf.
Infolge der Bekanntmachung des BfArM vom 30. September 2024 (BAnz AT 22.10.2024 B3) über eine aktuelle Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, hat der GKV-Spitzenverband beschlossen:
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In zwei Festbetragsgruppen werden die Festbeträge für einzelne Fertigarzneimittel mit den im Folgenden genannten Pharmazentralnummern (PZN) aufgehoben.Festbetragsgruppe: Lamotrigin 1
01029678 Festbetragsgruppe: Pankreatin 104529306 04704293 06324933 06324956 06324962 06429626 06429632 06889983 06890006 06890012 07009286 07202899 07202907 07202913 16134783 16134808 16134814 - 2.
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In drei Festbetragsgruppen werden die Beschlüsse vom 20. November 2023 (BAnz AT 29.11.2023 B5), 26. Februar 2024 (BAnz AT 01.03.2024 B4) und 18. Oktober 2024 (BAnz AT 29.10.2024 B5) zur Festbetragsaufhebung für einzelne Fertigarzneimittel mit den im Folgenden genannten PZN aufgehoben und der Festbetrag für diese Arzneimittel wieder angewendet.Festbetragsgruppe: Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika 6
01890728 01890740 03088194 07820775 07820781 Festbetragsgruppe: Ibuprofen 1B00696266 02547582 03443838 11550548 12547175 Festbetragsgruppe: Xylometazolin00753679 00999854 03842082 05006059 12464118 16882769
Die Aufhebungen und Wiederanwendungen von Festbeträgen gelten vom 15. Februar 2025 an.
Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arzneimittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2 – 6, 14482 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss
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entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Klage als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Stoff-Ahnis
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