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Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 6. Februar 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat durch Beschlüsse vom 21. Juli 2022 (BAnz AT 19.08.2022 B1), vom 15. September 2022 (BAnz AT 24.10.2022 B1) sowie vom 20. Oktober 2022 (BAnz AT 29.12.2022 B4) drei Festbetragsgruppen gebildet.

Der GKV-Spitzenverband setzt gemäß § 35 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Festbeträge für diese Festbetragsgruppen fest:

Festbetragsgruppe: Miglustat 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Hartkapseln
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
100
Packungsgröße (pk) 84 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 5 767,83 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,000119047619 x w1,000000 x pk1,000000

Festbetragsgruppe: Teriparatid 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
parenterale Darreichungsformen
Injektionslösung
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
0,6
Packungsgröße (pk) 3 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 990,95 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,560262602656 x w1,007801 x pk0,995947

Festbetragsgruppe: Anticholinergika 1

Gruppenbeschreibung
Wirkstoff Vergleichsgröße
Aclidinium 644
Glycopyrronium 44
Tiotropium 10
Umeclidinium 55
verschreibungspflichtig
inhalative Darreichungsformen
einzeldosiertes Pulver zur Inhalation, Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation, Pulver zur Inhalation
Standardpackung
Wirkstärkenvergleichsgröße
(wvg = Wirkstärke/​Vergleichsgröße)
1
Packungsgröße (pk) 90 Hub oder Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 106,06 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,012280310963 x wvg0,989782 x pk0,977765

Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert werden gemäß der ab 15. Dezember 2021 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandelszuschlag in Höhe von 3,15 % (höchstens jedoch 37,80 Euro) zuzüglich 0,70 Euro, der Apothekenzuschlag in Höhe von 3 % zuzüglich 8,35 Euro, 0,21 Euro und 0,20 Euro sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.

Die Festbeträge gelten vom 1. April 2023 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere In­formationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 6. Februar 2023

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

(i.V. Dr. Pfeiffer)

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