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Bekanntmachung von bindenden Festsetzungen des Heimarbeitsausschusses für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
von bindenden Festsetzungen
des Heimarbeitsausschusses für das Be- und Verarbeiten und
das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art
sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Vom 9. Juni 2022

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5162) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen nachstehende bindende Festsetzungen beschlossen, denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat.

Düsseldorf, den 9. Juni 2022

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Die Vorsitzende
Gülen-Tarim

A.

Bindende Festsetzung
von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs
der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken
von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art
sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen, sofern solche Arbeiten nicht unter die Zuständigkeit anderer Heimarbeitsausschüsse fallen;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten, soweit nicht Tarifverträge vorgehen;
räumlich: für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, des nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein (Entgeltgebiet I) sowie das Gebiet des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin und der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Entgeltgebiet II).
§ 2

Mindeststundenentgelt

1.
Das der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legende Mindeststundenentgelt beträgt

Entgeltgebiet I Entgeltgebiet II
Ab dem 1. Oktober 2022 8,80 Euro 8,60 Euro
2.
Die Stückzeiten sind so festzusetzen, dass der in Heimarbeit Beschäftigte bei normaler Leistung das der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legende Stundenentgelt als Mindeststundenverdienst erzielt.
3.
Normalleistung ist diejenige Leistung, die ein eingearbeiteter Heimarbeiter mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit auf die Dauer ohne Gesundheitsschädigung vollbringen kann.
4.
Bei der Ermittlung der Stückzeiten sind die sachlichen und persönlichen Verteilzeiten, gegebenenfalls Erholungszeiten, angemessen zu berücksichtigen, wie sie für gleiche oder ähnliche Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers zur Anwendung kommen.
5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Verzeichnisse über die von ihm in Heimarbeit ausgegebenen Artikel mit Angabe der hierfür angesetzten Stückzeiten offen auszulegen.
§ 3

Heimarbeitszuschlag

1.
Für allgemeine Aufwendungen erhält der in Heimarbeit Beschäftigte einen angemessenen Zuschlag, der mindestens 10 Prozent des verdienten reinen Arbeitsentgelts betragen muss.
2.
Reines Arbeitsentgelt ist ein Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen sowie den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen.
3.
Der Heimarbeitszuschlag ist im Entgeltbuch gesondert auszuweisen.
§ 4

Urlaub

1.
Die Urlaubsdauer beträgt 30 Werktage für alle in Heimarbeit Beschäftigten.
2.
Das Urlaubsentgelt beträgt 13,5 Prozent des in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres verdienten reinen Arbeitsentgelts.
3.
Die in Heimarbeit Beschäftigten haben Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 2 Prozent des im Berechnungszeitraum nach Absatz 2 verdienten Arbeitsentgelts.
§ 5

Transportkosten

Transportkosten für Anlieferung und Abholung der Arbeit dürfen den in Heimarbeit Beschäftigten nicht in Rechnung gestellt werden.

§ 6

Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall

Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1067) in der jeweils geltenden Fassung, der Bestandteil dieser bindenden Festsetzung ist.

§ 7

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 8. Juli 2013 (BAnz AT 11.09.2013 B2), die zuletzt am 13. März 2019 (BAnz AT 11.07.2019 B1), berichtigt am 20. Februar 2020 (BAnz AT 05.03.2020 B1), geändert wurde, außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 2022

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Norbert Reiners Marc Welters
Axel Eckartz Michael Schweichel
Çiğdem Gülen-Tarim

Anmerkung:

Die bindende Festsetzung ist unter H 04101/​45 in das gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden.

B.

Bindende Festsetzung
über die Jahressonderzahlung für die mit dem Be- und Verarbeiten
und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art
sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen, sofern solche Arbeiten nicht unter die Zuständigkeit anderer Heimarbeitsausschüsse fallen.
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten, soweit nicht Tarifverträge vorgehen.
räumlich: für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, des nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
§ 2

Anspruch auf Leistungen

In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes) erhalten eine Jahressonderzahlung von 10 Prozent eines durchschnittlichen Monatsentgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 3

Berechnungszeitraum

Berechnungszeitraum für die Jahressonderzahlung ist die Zeit vom 1. November des vergangenen Jahres bis 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres.

§ 4

Berechnung der Leistungen

1.
Als durchschnittliches Monatsentgelt (§ 2) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der im Berechnungszeitraum (§ 3) verdienten Arbeitsentgelte durch die Zahl der Beschäftigungsmonate im Berechnungszeitraum geteilt wird. Arbeitsentgelt ist das Stückentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, jedoch ohne vermögenswirksame Leistungen, Unkostenzuschläge und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2.
Anspruchsberechtigt sind die in Heimarbeit Beschäftigten, die seit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Jahressonderzahlung gewährt wird, dem Betrieb am Auszahlungstag in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis angehören. Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht vor dem 1. April des folgenden Jahres beendet sein. Andernfalls gilt eine bereits gewährte Jahressonderzahlung als Vorschuss, der mit Restansprüchen verrechnet oder zurückgezahlt wird.
3.
Anspruchsvoraussetzung ist weiterhin, dass das im Berechnungszeitraum (§ 3) erzielte durchschnittliche Monatsentgelt (§ 4 Absatz 1) 105 Euro übersteigt.
§ 5

Auszahlung

Die Jahressonderzahlung wird mit der in den Dezember fallenden Endabrechnung für November, bei kürzeren als monatlichen Abrechnungsperioden mit der in den Dezember fallenden Abrechnung (Auszahlungsbetrag) gewährt.

§ 6

Anrechenbarkeit der Jahressonderzahlung

Auf die Jahressonderzahlung können alle Leistungen des Auftraggebers – z. B. Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, 13. Monatsentgelte – angerechnet werden.

§ 7

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung über eine Jahressonderzahlung für die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 5. November 1991 (BAnz. 1992 S. 1253), zuletzt geändert am 23. Januar 2002 (BAnz. S. 10 653), außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 2022

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Norbert Reiners Marc Welters
Axel Eckartz Michael Schweichel
Çiğdem Gülen-Tarim

Anmerkung:

Die bindende Festsetzung ist unter H 04101/​46 in das gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden.

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