Bekanntmachung von Entwürfen bindender Festsetzungen von Entgelten für die in Heimarbeit in der Weberei Beschäftigten

Published On: Montag, 14.08.2023By Tags:

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
von Entwürfen bindender Festsetzungen von Entgelten
für die in Heimarbeit in der Weberei Beschäftigten

Vom 27. Juli 2023

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Weberei die nachstehenden Entwürfe bindender Festsetzungen beschlossen. Gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Entwürfe bekannt gemacht.

Allen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Einsprüche sind schriftlich und in doppelter Ausfertigung

bis zum 4. September 2023

bei der Vorsitzenden des oben genannten Heimarbeitsausschusses, Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 80792 München, einzureichen.

Werden schriftliche Einsprüche fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.

Hof, den 27. Juli 2023

Der Heimarbeitsausschuss
für Weberei

Die Vorsitzende
Konstanze Bernhard

A.

Entwurf
einer bindenden Festsetzung von Entgelten
für in Heimarbeit gewebte Oberbekleidungsstoffe

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für gewebte Oberbekleidungsstoffe;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personen;
räumlich: für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
§ 2

Entgelte

I.
Grundentgelt je 1 000 Schuss, bei Lieferung geschärter Ketten und fertigem Schuss
ab 1. Oktober 2023

Tarifzeile Kettfaden je 10 cm im Blatt Grundentgelt bei Blattbreite in cm
bis 190 über 190
Euro
1 bis 170 0,47 0,49
2 über 170 bis 400 0,51 0,53
3 über 400 0,56 0,60
Jacquardzuschlag 25 %
ab 1. September 2024

Tarifzeile Kettfaden je 10 cm im Blatt Grundentgelt bei Blattbreite in cm
bis 190 über 190
Euro
1 bis 170 0,49 0,51
2 über 170 bis 400 0,53 0,55
3 über 400 0,58 0,62
Jacquardzuschlag 25 %
II.
Zuschläge zum Grundentgelt

1. Für mehrbäumige Arbeit
zweiter und jeder weitere Baum
5 %
2. Für Waren ab 6 Farben 3 %
3. Für Ketten mit Einfachgarn und Streichgarn 2 %
4. Für kurze Ketten
a) von 250 bis 150 m Schärlänge 10 %
b) unter 150 bis  80 m Schärlänge 15 %
c) unter  80 bis  55 m Schärlänge 70 %
d) unter  55 bis  30 m Schärlänge 120 %
e) unter  30 bis  20 m Schärlänge 160 %
f) unter          20 m Schärlänge 200 %
Für die Anfertigung von Musterketten sind Einzelvereinbarungen zu treffen.
III.
Vor- und Nebenarbeiten

1. Schären und Bäumen (je 100 000 m)
ab 1. Oktober 2023
1,65 €
ab 1. September 2024
1,70 €
a) Zuschlag für Kreponketten 10 %
b) Zuschlag für kurze Ketten 10 %
2. Putzen und Ausnähen
Für diese Tätigkeiten sind Einzelvereinbarungen zu treffen.
§ 3

Heimarbeitszuschläge

Gemäß § 2 Absatz 2 der bindenden Festsetzung über Arbeitsbedingungen wird ein Heimarbeitszuschlag von 43 % bezahlt.

§ 4

Günstigkeitsklausel

Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen werden durch diese bindende Festsetzung nicht berührt.

§ 5

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten für in Heimarbeit gewebte Oberbekleidungsstoffe vom 11. November 2021 (BAnz AT 21.03.2022 B2) außer Kraft.

Hof, den 27. Juli 2023

B.

Entwurf
einer bindenden Festsetzung von Entgelten
für in Heimarbeit hergestellte Gewebe
für Schals, Tücher und Decken

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für die Herstellung von Geweben für Schals, Tücher und Decken;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personen;
räumlich: für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
§ 2

Entgelte

Die Entgelte dieser bindenden Festsetzung verstehen sich für die Anlieferung geschärter Ketten und Schussgarn auf Kreuzspulen oder großen Bobinen. Die Entgelte verstehen sich für das Weben, Putzen und Ausnähen.

I.
Grundentgelt
ab 1. Oktober 2023

für bis 4-schäft.
je 1 000 m Garn
(gleich 1 Berechnungseinheit)
1. Streichgarne, Effektgarne,
Seide und Seidemischgarne
a) bis Nm 1,5
(tex 626 und stärkeres Garn)
2,04 €
b) Nm 1,6 bis Nm 2,9
(tex 344 bis tex 625)
1,60 €
c) Nm 3 bis Nm 5,9
(tex 167 bis tex 343)
1,27 €
d) Nm 6 bis Nm 8,9
(tex 112 bis tex 166)
0,97 €
e) Nm 9 bis Nm 11,9
(tex 84 bis tex 111)
0,91 €
f) ab Nm 12
(tex 83 und feineres Garn)
0,85 €
Bei Verarbeitung von Woll- und Wollmischgarnen, die im Open-End-Verfahren hergestellt wurden, ist ein Abschlag von 5 % vorzunehmen.
2. Woll-Kammgarne 0,75 €
3. Synthetische HB-Kammgarne 0,67 €
4. Baumwoll-, künstliche und synthetische Garne (ausgenommen HB-Garne) 0,57 €
5. Leinengarne mit maximal 10 % Beimischung 0,83 €
ab 1. September 2024

für bis 4-schäft.
je 1 000 m Garn
(gleich 1 Berechnungseinheit)
1. Streichgarne, Effektgarne,
Seide und Seidemischgarne
a) bis Nm 1,5
(tex 626 und stärkeres Garn)
2,11 €
b) Nm 1,6 bis Nm 2,9
(tex 344 bis tex 625)
1,65 €
c) Nm 3 bis Nm 5,9
(tex 167 bis tex 343)
1,31 €
d) Nm 6 bis Nm 8,9
(tex 112 bis tex 166)
1,00 €
e) Nm 9 bis Nm 11,9
(tex 84 bis tex 111)
0,94 €
f) ab Nm 12
(tex 83 und feineres Garn)
0,88 €
Bei Verarbeitung von Woll- und Wollmischgarnen, die im Open-End-Verfahren hergestellt wurden, ist ein Abschlag von 5 % vorzunehmen.
2. Woll-Kammgarne 0,77 €
3. Synthetische HB-Kammgarne 0,69 €
4. Baumwoll-, künstliche und synthetische Garne (ausgenommen HB-Garne) 0,59 €
5. Leinengarne mit maximal 10 % Beimischung 0,86 €
Abweichende Regelungen bei besonderen Verarbeitungsschwierigkeiten können in freier Vereinbarung berücksichtigt werden.
II.
Abschlag vom Grundentgelt

1. Für einfarbig und rohgewebt
–  ausgenommen Vierecktücher
10 %
2. Für Decken ab 140 cm Blattbreite  20 %
III.
Zuschläge auf I und II

1. Schlingleisten (Dreher) werden 2 Schäfte gerechnet. Grundbindung mindestens 4 Schäfte.
Schaftzuschläge:  5 bis 10 Schäfte   5 %
11 bis 14 Schäfte  10 %
15 bis 18 Schäfte  12 %
über   19 Schäfte  15 %
Der Zuschlag von 5 % gilt für Vierecktücher auch unter 5 Schäften, wenn die Einstellung bis einschließlich 6 Schuss ist.
2. Jacquardzuschlag  25 %
3. Farbzuschlag
mehr als 5 Farben im Schuss
2 %
4. Zuschlag für zweibäumiges Weben
a)  bis 15 % der Grundfadenzahl   5 %
b)  über 15 % der Grundfadenzahl   7 %
5. Zuschlag für Schärarbeiten bei der Anlieferung des Kettgarns auf Kreuzspulen
bei Kettlänge bis 200 m  12 %
bei Kettlänge über 200 m   9 %
6. Wird das Schussmaterial auf Kreuzspulresten oder kleinen Kopsen angeliefert, so dass Umspul-Arbeiten notwendig werden, sind diese besonders abzugelten.
IV.
Zuschläge auf I bis III für kurze Ketten

1. unter 100 bis 80 m Schärlänge  10 %
2. unter  80 bis 60 m Schärlänge  20 %
3. unter  60 bis 40 m Schärlänge  40 %
4. unter  40 bis 30 m Schärlänge  80 %
5. unter  30 bis 20 m Schärlänge 120 %
6. unter        20 m Schärlänge 200 %
7. Bei Anschlussketten unter 60 m ermäßigt sich der Zuschlag um 25 %.
8. Falls die tatsächlichen Mehrkosten für kurze Ketten nachweislich höher sind als der aus dem Zuschlag sich ergebende Betrag, so sind diese Mehrkosten zu erstatten.
9. Für die Anfertigung von Musterketten im Zeitlohn sind besondere Vereinbarungen zu treffen.
V.
Abschläge von I bis III für lange Ketten

Schärlänge ab 500 m  10 %
VI.
Entgelt-Berechnung
Berechnungsgrundlage ist der gesamte Garnbedarf für Kette, ohne Leisten und Greiferbändchen und für Schuss auf der Basis der Gesamtblattbreite einschließlich Leiste und Greiferbändchen.
Bedarfseinheiten von Kette und Schuss aus gleichem Material werden zusammengezählt; die Hälfte davon wird mit dem Grundentgelt multipliziert und ergibt den für die weitere Berechnung maßgebenden Grundlohn.
Sind die Bedarfseinheiten im Schuss höher als in der Kette, so ist die Schussgarnmenge die Berechnungsgrundlage.
Sind Ketten und Schuss aus verschiedenem Material (z. B. Kette aus Kammgarn und Schuss aus Streichgarn), so ist jedes Material für sich zu berechnen; die Ergebnisse werden zusammengezählt. Diese Summe ist zu teilen durch die Gesamtzahl der Berechnungseinheiten für Kette und Schuss. Der so ermittelte Betrag wird multipliziert

a)
mit der Zahl der Schusseinheiten, wenn diese höher ist als die Zahl der Ketteinheiten;
b)
mit dem Mittel aus Schuss- und Ketteinheiten, wenn die Schusseinheiten niedriger sind als die Ketteinheiten.
§ 3

Heimarbeitszuschläge

Gemäß § 2 Absatz 2 der bindenden Festsetzung über Arbeitsbedingungen wird ein Heimarbeitszuschlag von 43 % bezahlt.

§ 4

Günstigkeitsklausel

Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen werden durch diese bindende Festsetzung nicht berührt.

§ 5

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten für in Heimarbeit hergestellte Gewebe für Schals, Tücher und Decken vom 11. November 2021 (BAnz AT 21.03.2022 B2) außer Kraft.

Hof, den 27. Juli 2023

C.

Entwurf
einer bindenden Festsetzung von Entgelten
für in Heimarbeit
gewebte Dekorations- und Möbelbezugsstoffe

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für gewebte Dekorations- und Möbelbezugsstoffe, einschließlich Tischdecken und verwandter Artikel, die nach dem Materialeinsatz Dekorationsstoffen gleichen;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personen;
räumlich: für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
§ 2

Entgelte

I.
Grundentgelt
bei Lieferung webfertiger Ketten (geschärt und gebäumt) und fertig gespultem Schuss

Webmaschinen Grundentgelte je 1 000 Schuss

bei einer Blattbreite

bis 150 cm über 150 cm
ab 1. Oktober 2023
0,47 Euro 0,60 Euro
ab 1. September 2024
0,49 Euro 0,62 Euro
II.
Zuschläge

1. Farbzuschlag ab 6 Farben 3 %
2. für mehr als 16 Schäfte 5 %
3. Jacquard 25 %
4. für mehrbäumige Arbeit,
zweiter und jeder weitere Baum
5 %
5. für starkes Schussmaterial
a) unter Nm 5
(über tex 181)
5 %
b) unter Nm 2
(über tex 500)
20 %
c) unter Nm 1
(über tex 1 000)
30 %
Bei der Verarbeitung von verschiedenen Garnnummern berechnet sich der Zuschlag nach dem anteiligen Verhältnis des Schussmaterials.
III.
Vor- und Nebenarbeiten
ab 1. Oktober 2023

1. Schären und Bäumen
(je 100 000 m)
1,71 €
2. Sind Umspul-Arbeiten notwendig, so sind diese besonders abzugelten.
3. Putzen und Ausnähen
ab 1. September 2024

1. Schären und Bäumen
(je 100 000 m)
1,77 €
2. Sind Umspul-Arbeiten notwendig, so sind diese besonders abzugelten.
3. Putzen und Ausnähen
Für diese Tätigkeiten sind Einzelvereinbarungen zu treffen.
§ 3

Heimarbeitszuschläge

Gemäß § 2 Absatz 2 der bindenden Festsetzung über Arbeitsbedingungen wird ein Heimarbeitszuschlag von 43 % bezahlt.

§ 4

Günstigkeitsklausel

Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen werden durch diese bindende Festsetzung nicht berührt.

§ 5

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten für in Heimarbeit gewebte Dekorations- und Möbelbezugsstoffe vom 11. November 2021 (BAnz AT 21.03.2022 B2) außer Kraft.

Hof, den 27. Juli 2023

D.

Entwurf
einer bindenden Festsetzung von Entgelten für in Heimarbeit
gewebtes Mullband

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Weben von Mullband aus Zell- oder Baumwolle;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personen;
räumlich: für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
§ 2

Entgelte

I.
Grundentgelt
für 100 m eines 20-fädigen Mullbandes (117 Kettfäden und 74 Schuss auf cm2) bei Lieferung webfertiger Ketten:

Bandbreite Grundentgelt
ab 1. Oktober 2023 ab 1. September 2024
 4 cm 0,75 € 0,77 €
 5 cm 0,90 € 0,93 €
 6 cm 1,04 € 1,07 €
 7 cm 1,18 € 1,22 €
 8 cm 1,37 € 1,42 €
10 cm 1,72 € 1,78 €
12 cm 2,04 € 2,11 €
15 cm 2,67 € 2,76 €
20 cm 3,76 € 3,88 €
Das Grundentgelt enthält auch den Spullohn.
II.
Zuschläge

1. für 24-fädiges Mullband 50 %
2. für 25-fädiges Mullband 70 %
3. für das Schären der Ketten
für 100 m bei 100 Fäden
ab 1. Oktober 2023
0,14 Euro
ab 1. September 2024
0,14 Euro
§ 3

Heimarbeitszuschläge

Gemäß § 2 Absatz 2 der bindenden Festsetzung über Arbeitsbedingungen wird ein Heimarbeitszuschlag von 43 % bezahlt.

§ 4

Günstigkeitsklausel

Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen werden durch diese bindende Festsetzung nicht berührt.

§ 5

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten für in Heimarbeit gewebtes Mullband vom 11. November 2021 (BAnz AT 21.03.2022 B2) außer Kraft.

Hof, den 27. Juli 2023

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