Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz
Bekanntmachung
von Richtlinien
des Umweltgutachterausschusses
nach dem Umweltauditgesetz
Der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildete Umweltgutachterausschuss hat am 7. November 2023 auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, die Neufassung der Richtlinie für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht (UAG-Aufsichtsrichtlinie – UAG-AufsR) beschlossen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat den Beschluss des Umweltgutachterausschusses als Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 UAG genehmigt.
Die Neufassung der UAG-Aufsichtsrichtlinie wird hiermit bekannt gegeben (Anlage).
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Meike Söker
Richtlinie
des Umweltgutachterausschusses
nach dem Umweltauditgesetz
für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern
von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht
(UAG-Aufsichtsrichtlinie — UAG-AufsR)
Vom 7. November 2023
Inhalt
1 | Einführung |
2 | Aufsicht über Umweltgutachter |
2.1 | Gegenstand der Aufsicht |
2.2 | Regelmäßiger Einsatz der Aufsichtsinstrumente durch die Zulassungsstelle (Regelaufsicht) |
2.2.1 | Einleitung des schriftlichen Verfahrens durch Fragebogen |
2.2.2 | Durchführung des schriftlichen Verfahrens durch Prüfung der Umwelterklärungen, der Begutachtungsberichte und der zugehörigen Unterlagen |
2.2.3 | Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Geschäftsstellenprüfung) |
2.2.4 | Praktische Überprüfung zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in Organisationen (Witnessaudit) |
2.3 | Aufsicht aus besonderem Anlass (Anlassaufsicht) |
2.4 | Aufsichtsmaßnahmen |
3 | Aufsicht über Umweltgutachterorganisationen |
4 | Aufsicht über Fachkenntnisbescheinigungsinhaber |
5 | Aufsicht über in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen |
6 | Zusammenarbeit mit den registerführenden Stellen |
7 | Kosten der Aufsicht |
8 | Inkrafttreten |
Anhang |
1 Einführung
Nach Artikel 23 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), im Folgenden EMAS-Verordnung genannt, unterliegen zugelassene Umweltgutachter einer Aufsicht über ihre Tätigkeit. Die EMAS-Verordnung erfasst damit Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen gleichermaßen.
Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualität der Tätigkeit zugelassener Umweltgutachter und trägt dadurch wesentlich zur Glaubwürdigkeit und Anerkennung des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung bei. Eine wirkungsvolle Ausübung der Aufsicht stützt die Leistungsfähigkeit von EMAS im Interesse einer eigenverantwortlichen kontinuierlichen Verbesserung des Umweltschutzes in Organisationen.
Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 28 Absatz 2 eine Zulassungsstelle nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 65/2008 benennen, die für die Erteilung von Zulassungen für Umweltgutachter und deren Beaufsichtigung zuständig ist.
Nach Artikel 23 Absatz 4 der EMAS-Verordnung müssen sich die Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen vergewissern, ob der Umweltgutachter die Zulassungsanforderungen weiterhin erfüllt, sowie die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen kontrollieren.
Grundlage der Aufsicht ist § 15 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufsicht über die zugelassenen Umweltgutachter wird von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) als Zulassungsstelle nach § 15 Absatz 1 UAG und der UAG-Beleihungsverordnung (UAG-BV) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.
Mit der vorliegenden Richtlinie nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UAG konkretisiert der Umweltgutachterausschuss (UGA) die Vorgaben des UAG unter Beachtung der Anforderungen der EMAS-Verordnung für die Durchführung der Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter. Sie gilt ferner für Fachkenntnisbescheinigungsinhaber gemäß § 8 UAG.
Die Zulassungsstelle hat die Aufsicht über Umweltgutachter, die
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in Deutschland zugelassen sind,
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in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zugelassen oder akkreditiert sind und Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten in Deutschland durchführen,
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in Deutschland für ein Drittland zugelassen sind und Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten in diesem Drittland für eine Organisation durchführen, die in Deutschland registriert ist oder die Registrierung beabsichtigt.
§ 15 UAG enthält die Bestimmung, dass die Aufsicht von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung vorzunehmen ist (vergleiche Artikel 23 Absatz 4 der EMAS-Verordnung).
Um die Aufsicht zu ermöglichen, regelt das UAG Aufbewahrungspflichten für bestimmte Dokumente, Mitteilungspflichten und Vorlagepflichten (§ 15 Absatz 6 UAG) sowie das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der zu überprüfenden Personen und Organisationen durch die Zulassungsstelle oder deren Beauftragte (§ 15 Absatz 8 UAG).
Der Aufsicht unterliegt nach Maßgabe des UAG auch die Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen, soweit diese aufgrund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten aufgrund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben (§ 15 Absatz 9 UAG).
Die Zulassungsstelle führt die Aufsichtsverfahren durch und ergreift – soweit erforderlich – Aufsichtsmaßnahmen (§ 16 UAG).
Mögliche Aufsichtsmaßnahmen ergeben sich aus dem Katalog im Anhang dieser Richtlinie, der nicht abschließend ist.
2 Aufsicht über Umweltgutachter
2.1 Gegenstand der Aufsicht
Nach § 15 UAG in Verbindung mit Artikel 23 der EMAS-Verordnung werden Umweltgutachter in regelmäßigen Abständen dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 9 UAG weiterhin vorliegen. Dabei muss jeweils auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen erfolgen. Dieser regelmäßigen Aufsicht unterliegen ferner die gemäß § 9 Absatz 3 UAG erteilten Zertifizierungsbescheinigungen sowie die Begutachtungen im Sinne von § 15 Absatz 9.
Es ist festzustellen, ob der Umweltgutachter die ihm nach der EMAS-Verordnung, der UAG-Zertifizierungsverfahrensrichtlinie oder die ihm bei Tätigkeiten aufgrund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 UAG obliegenden Aufgaben erfüllt hat. Dies schließt eine Bewertung der Begutachtungen nach Prüfungstiefe, -inhalt und -umfang sowie der Unparteilichkeit der Aufgabenerfüllung ein.
In Bezug auf die Unparteilichkeit der Aufgabenerfüllung ist bereits der Anschein einer Beeinträchtigung zu vermeiden. Es dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen und der Umweltgutachter muss in seiner Prüftätigkeit vollständig weisungsfrei sein.
Eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit besteht, wenn ein Umweltgutachter neben seiner gesetzlich zugewiesenen Prüftätigkeit Tätigkeiten für denselben Auftraggeber ausführt, die nicht einer gesetzlichen oder über eine/n Norm/Standard geregelte Prüfung durch Umweltgutachter oder vergleichbar qualifizierte Personen oder Organisationen vorbehalten sind. Gemeint sind alle Aufgaben, die von einem Betreiber regelmäßig selbst wahrgenommen werden, aber an Externe vergeben werden können (beispielsweise wegen Defiziten bei Kapazität, Know-how, technischer Ausstattung).
Unparteilichkeit ist im Einzelfall in der Regel nicht gegeben, wenn
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der Umweltgutachter einem bestimmenden Einfluss anderer ausgesetzt ist und Weisungen erteilt werden können, die die Ermittlung, Bewertung sowie das Ergebnis der Umweltgutachtertätigkeit verfälschen können oder die erforderliche Objektivität nicht mehr gegeben ist,
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die Beauftragung eines Umweltgutachters mit gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage des UAG in enger wirtschaftlicher Verbindung zu einem anderen Geschäft der Beteiligten steht; hierzu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem rechtlichen Pflichtenkreis des Auftraggebers zuzuordnen sind und insoweit auch von anderen Personen oder Organisationen als dem Umweltgutachter oder vergleichbar qualifizierten Personen oder Organisationen wahrgenommen werden können oder
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der Umweltgutachter Beratungsleistungen erbracht hat, die den Gegenstand seiner gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage des UAG wesentlich beeinflusst haben können, es sei denn, die Vortätigkeit liegt mehr als vier Jahre seit dem Abschluss des Vertrages zur gutachterlichen Tätigkeit auf der Grundlage des UAG zurück.
Von der Unparteilichkeit für eine weitere Geschäftstätigkeit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn diese Tätigkeit folgende Kriterien aufweist:
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gesetzlich oder normativ zugewiesene Prüfaufgabe,
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dokumentierte und öffentlich einsehbare Prüfkriterien,
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Existenz einer übergeordneten Instanz zur Qualitätssicherung der Prüfungsergebnisse mit Sanktionierungsmöglichkeiten und
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vorliegender Prüfungsbericht mit Ergebnis, Methodik und Nachweisen.
Beispielsweise ist Unparteilichkeit in der Regel nicht gegeben, wenn der Umweltgutachter die Organisation beraten hat. Beispielhafte Leistungen sind:
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die Erstellung von Klimabilanzen, Nachhaltigkeits- oder Abfallwirtschaftskonzepten,
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die Stellung als externe Betriebsbeauftragte (beispielsweise Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall) oder
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die Umsetzung von Betreiberpflichten nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wie die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen oder Eigenüberwachungsmaßnahmen zur Dichtigkeit von Anlagen.
Demgegenüber berühren die Tätigkeit als anerkannte Messstelle aufgrund rechtlicher Anforderungen sowie die Durchführung allgemein zugänglicher Schulungen zum Umweltauditsystem die Unparteilichkeit des Umweltgutachters in der Regel nicht.
Bei konkreten Pflichtenverstößen des Umweltgutachters trifft die Zulassungsstelle die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen.
Der Katalog im Anhang dieser Richtlinie bildet einen Orientierungsrahmen für die Maßnahmen der Zulassungsstelle.
Daneben kommt eine Unterrichtung der für die Registrierung geprüfter Organisationen zuständigen Stellen und ggf. der Stelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, in Betracht.
Bei der Überprüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 9 UAG weiterhin vorliegen, sind auch solche Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus Tätigkeiten von Umweltgutachtern ergeben, zu deren Ausübung diese aufgrund ihrer Zulassung als Umweltgutachter aufgrund anderer rechtlicher Regelungen befugt sind.
2.2 Regelmäßiger Einsatz der Aufsichtsinstrumente durch die Zulassungsstelle (Regelaufsicht)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht bestimmt die Zulassungsstelle im Einzelfall, in welchem Umfang Prüfungshandlungen durchzuführen sind. Der Umfang der Prüfung soll sich an den Tätigkeiten des Umweltgutachters orientieren.
Für die Aufsichtstätigkeit stehen der Zulassungsstelle insbesondere die in Artikel 23 Absatz 5 der EMAS-Verordnung und § 15 UAG aufgezählten Aufsichtsinstrumente zur Verfügung:
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schriftliche Befragung mittels eines Fragebogens,
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Prüfung der von den Umweltgutachtern validierten Umwelterklärungen,
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Prüfung der vom Umweltgutachter erstellten Begutachtungsberichte,
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Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Geschäftsstellenprüfung),
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praktische Überprüfung zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in Organisationen (Witnessaudit).
Zu ihrer Unterstützung zieht die Zulassungsstelle in der Regel externe Beauftragte heran. Im Einzelfall kann auf die Heranziehung von Beauftragten verzichtet werden. Die Beauftragten müssen für die Durchführung der Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der Aufsicht fachlich qualifiziert sein. Die Verantwortung für die Auswahl geeigneter externer Beauftragter trägt die Zulassungsstelle. Sie zieht bei der Auswahl diejenigen Anforderungen heran, die einer Aufnahme in die Prüferliste nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 UAG zu Grunde gelegt werden. Beauftragte, die nicht auf der Prüferliste geführt werden, sind dem UGA vorab bekannt zu geben.
Die Anwendung der Aufsichtsinstrumente wird dokumentiert. Eine Niederschrift wird von dem/den Beauftragten, der/die im Rahmen der Aufsicht tätig geworden ist/sind, und dem Verantwortlichen der Zulassungsstelle unterzeichnet.
Der Umweltgutachter erhält eine Kopie der Niederschrift.
Wird im Rahmen der Regelaufsicht festgestellt, dass während zweier aufeinanderfolgender Aufsichtszyklen Gutachtertätigkeiten nicht ausgeübt worden sind, ist dem Umweltgutachter aufzugeben, rechtzeitig vor der Aufnahme einer gutachterlichen Tätigkeit die Zulassungsstelle zu unterrichten.
Über die regelmäßige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen hinaus kann die Zulassungsstelle aus besonderem Anlass im Sinne des Abschnitts 2 Nummer 3 dieser Richtlinie tätig werden (Anlassaufsicht).
Die Durchführung der Regelaufsicht erfolgt im Wesentlichen durch ein schriftliches Verfahren (Fragebogen und Prüfung von Unterlagen nach den nachfolgenden Buchstaben a und b), ergänzt um die Möglichkeit einer Geschäftsstellenprüfung (Buchstabe c) und eines Witnessaudits (Buchstabe d) gemäß den von der EMAS-Verordnung vorgesehen Aufsichtsinstrumenten.
2.2.1 Einleitung des schriftlichen Verfahrens durch Fragebogen
Zur Einleitung des schriftlichen Verfahrens übersendet die Zulassungsstelle dem Umweltgutachter einen Fragebogen. Damit fordert sie den Umweltgutachter zu einer Erklärung darüber auf, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 5 und 6 UAG erfüllt sind. Die Fachkundevoraussetzungen nach § 7 UAG werden unter anderem anhand der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen überprüft.
Zur Auswahl der gutachterlichen Tätigkeiten, bei denen die oben genannten Unterlagen im Rahmen der Aufsicht geprüft werden, fordert die Zulassungsstelle durch den Fragebogen eine Liste über die durchgeführten gutachterlichen Tätigkeiten nach der EMAS-Verordnung an.
Abgefragt werden des Weiteren Informationen über die Organisationen, für die der Umweltgutachter gutachterliche Tätigkeiten ausgeführt hat und die als Kriterium für eine fachliche Auswahl im Hinblick auf die Beurteilung der Qualität der durchgeführten gutachterlichen Tätigkeiten nach der EMAS-Verordnung dienen können.
Die Zulassungsstelle fordert Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 15 Absatz 7 UAG an. Soweit der Umweltgutachter Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen, unter anderem nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (z. B. § 23 Absatz 5 und § 27 sowie Anlage 2 und 3 EEG 2009 bzw. § 23 Absatz 4 und § 27 EEG 2012) oder als bekannt gegebene sachverständige Stelle gemäß den §§ 5 und 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), ausübt, hat er auf Anforderung nachzuweisen, dass er die entsprechenden Fachkenntnisse durch Fortbildung erlangt hat. Jeweils erforderliche spezielle Fachkenntnisse sind im Anhang der UAG-Fachkunderichtlinie näher konkretisiert.
2.2.2 Durchführung des schriftlichen Verfahrens durch Prüfung der Umwelterklärungen, der Begutachtungsberichte und der zugehörigen Unterlagen
Die Qualitätsüberprüfung erfolgt insbesondere durch die Sichtung und Bewertung der in § 15 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a bis e UAG genannten Unterlagen. Dazu gehören im Einzelnen:
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Schriftliche Vereinbarungen mit den Organisationen über Gegenstand und Umfang der Begutachtungen; dies umfasst auch:
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Dokumentation der Absprache, welche Einheit(en) als Organisation nach EMAS registriert werden soll(en) (Artikel 25 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 21, 22 und 29 der EMAS-Verordnung),
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Dokumentation der Absprache über Ausnahmeregelungen für kleine Organisationen (Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 28 der EMAS-Verordnung),
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Berichte an die Leitung der Organisation (vergleiche Artikel 25 Absatz 6 und 7 der EMAS-Verordnung sowie § 15 Absatz 6 UAG), einschließlich der gesammelten Nachweise,
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in Abstimmung mit der Organisation erstellte Begutachtungsprogramme (Artikel 19 der EMAS-Verordnung),
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validierte Umwelterklärungen und deren Aktualisierungen sowie validierte Umweltinformationen (Artikel 25 Absatz 8 Buchstabe d der EMAS-Verordnung),
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Erklärung des Umweltgutachters gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung und
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Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal (§ 15 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe e),
die in den Artikeln 5 und 6 in Verbindung mit Anhang IV sowie der Artikel 18, 19 und 25 der EMAS-Verordnung geregelt sind.
Entsprechende Unterlagen werden überprüft bei
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Zertifizierungen nach DIN EN ISO 14001 und DIN EN ISO 50001 sowie EMAS-Validierungen mit ergänzenden Nachhaltigkeitsaspekten,
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Gutachten und Bescheinigungen nach anderen rechtlichen Regelungen.
Die Zulassungsstelle bestimmt, welche Unterlagen sie zur Überprüfung vom Umweltgutachter anfordert. Es steht im Ermessen der Zulassungsstelle, die vom Umweltgutachter aufzubewahrenden Unterlagen vollständig oder in Stichproben anzufordern.
Die Stichprobe kann sich sowohl auf einzelne Fälle gutachterlicher Tätigkeiten nach der EMAS-Verordnung als auch auf bestimmte der vorgenannten Unterlagen zu einem ausgewählten Fall beziehen. Die Stichprobe soll in der Regel mindestens zwei Fälle gutachterlicher Tätigkeiten umfassen.
Bei der regelmäßig vorzunehmenden Prüfung sind die Unterlagen einer angemessenen Anzahl von gutachterlichen Tätigkeiten nach der EMAS-Verordnung anzufordern und einer Prüfung darauf zu unterziehen, ob der Umweltgutachter im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere die für die Organisation einschlägigen Rechtsvorschriften und Umweltgesichtspunkte erfasst und verarbeitet hat. Zur Prüfung dieser gutachterlichen Tätigkeit kann die Zulassungsstelle Rückgriff auf alle Verfahrensschritte des Umweltgutachters nehmen, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, die bis zur Validierung einer Umwelterklärung, einer aktualisierten Umwelterklärung oder einer validierten Umweltinformation erforderlich sind.
Die Zulassungsstelle oder ihre Beauftragten können über die Prüfung der Unterlagen nach § 15 Absatz 6 UAG hinaus andere Erkenntnisse verwerten, Unterlagen beiziehen oder Auskünfte einholen, wenn dies zur Beurteilung der vom Umweltgutachter vorgenommenen gutachterlichen Tätigkeiten erforderlich ist. Rückfragen bei der für die Organisation zuständigen registerführenden Stelle im Sinne des § 32 Absatz 1 UAG oder den zuständigen Umweltbehörden im Sinne des § 33 Absatz 3 UAG sind zulässig.
2.2.3 Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Geschäftsstellenprüfung)
Eine Geschäftsstellenprüfung (§ 15 Absatz 3 UAG) soll in der Regel nur dann durchgeführt werden, wenn Unterlagen oder Informationen nicht ausreichend durch das schriftliche Verfahren nach den Buchstaben a und b erlangt werden können. § 15 Absatz 8 UAG gestattet das Betreten von Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen für die Zulassung erforderlich ist.
2.2.4 Praktische Überprüfung zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in Organisationen (Witnessaudit)
Ein Witnessaudit (§ 15 Absatz 2 UAG) soll in der Regel einmal innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren ergänzend zu den übrigen Aufsichtsinstrumenten durchgeführt werden. Es dient unter anderem der Feststellung der Fachkunde des beobachteten Umweltgutachters.
Ein zusätzliches Witnessaudit kann von der Zulassungsstelle insbesondere durchgeführt werden
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bei Aufnahme der gutachterlichen Tätigkeit nach einer Pause von drei Aufsichtszyklen seit der letzten gutachterlichen Tätigkeit,
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bei Vorliegen eines besonderen Anlasses im Sinne des Abschnitts 2 Nummer 3 dieser Richtlinie.
2.3 Aufsicht aus besonderem Anlass (Anlassaufsicht)
Gemäß § 15 Absatz 4 UAG geht die Zulassungsstelle Anhaltspunkten oder Beschwerden über eine nicht ordnungsgemäße Tätigkeit von Umweltgutachtern nach, die sich auf konkrete Einzelfälle beziehen. Voraussetzung für ein Tätigwerden der Zulassungsstelle ist, dass die Beanstandungen substantiiert sind und ein Verstoß gegen aus der EMAS-Verordnung oder § 15 Absatz 6, 7 und 9 UAG abzuleitende Pflichten nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Beanstandungen sind substantiiert, wenn Sachverhaltsumstände nicht nur generell behauptet, sondern nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend bestimmt sind. Sachverhaltsumstände müssen die tatsächliche Seite eines Pflichtverstoßes nicht vollständig ausfüllen, um Anlass für eine Überprüfung zu sein.
Im Rahmen der Anlassaufsicht kann die Zulassungsstelle sämtliche Aufsichtsinstrumente einsetzen, die sie auch im Rahmen der Regelaufsicht verwendet.
Liegt eine substantiierte Beanstandung vor, wird dem zugelassenen Gutachter der Inhalt der Beanstandung schriftlich bekanntgegeben und er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zweifeln, ob eine gutachterliche Tätigkeit nach der EMAS-Verordnung unparteiisch erfolgt ist oder erfolgt, geht die Zulassungsstelle unverzüglich nach. Dies gilt schon für den Anschein einer möglichen Beeinflussung der gutachterlichen Tätigkeit nach der EMAS-Verordnung.
Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen in der Regel, wenn der Umweltgutachter „organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter durch Festlegung in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist“ (§ 6 Absatz 2 Nummer 3 UAG). Auch ein krasses Missverhältnis im Preis-/Leistungsgefüge eines Umweltgutachterauftrages kann Anhaltspunkt dafür sein, dass eine gutachterliche Tätigkeit nach der EMAS-Verordnung nicht unparteiisch durchgeführt worden oder zu erwarten ist.
Der Auftraggeber der betroffenen Begutachtung und – sofern die Organisation bereits registriert ist – die zuständige registerführende Stelle (§ 32 Absatz 1 UAG) werden unterrichtet und um Stellungnahme gebeten, sobald aus Sicht der Zulassungsstelle die Besorgnis begründet ist, dass im Einzelfall die erforderliche Unparteilichkeit der Begutachtung nicht sichergestellt ist.
Die Zulassungsstelle geht ferner Anhaltspunkten nach, dass ein Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz Vorliegens eines Gesetzesverstoßes der begutachteten Organisation validiert hat. Bei einem erheblichen Gesetzesverstoß oder einem anderen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Umweltgutachters (insbesondere der in § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 UAG genannten) schreitet die Zulassungsstelle unverzüglich ein.
Ein unverzügliches Tätigwerden im Rahmen dieser Nummer 3 ist auch statthaft, wenn ein Aufsichtsverfahren nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde.
2.4 Aufsichtsmaßnahmen
Die Zulassungsstelle trifft zur Erfüllung der von Umweltgutachtern einzuhaltenden Pflichten und Anforderungen die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 16 oder § 17 UAG.
Konkrete Aufsichtsmaßnahmen sind insbesondere:
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Hinweis,
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schriftliche Beanstandung,
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Verwarnung,
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Intensivierung der Überwachung z. B. durch zusätzlichen Einsatz der Aufsichtsinstrumente,
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ganz oder teilweise vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit,
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teilweiser Widerruf/teilweise Rücknahme der Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung durch Einschränkung der Zulassungsbereiche,
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Rücknahme der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung (§ 17 Absatz 1 UAG),
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zwingender Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung (§ 17 Absatz 2 UAG); auch zwingender teilweiser Widerruf und
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Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung im Ermessen der Zulassungsstelle (§ 17 Absatz 3 UAG).
Bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit unterrichtet die Zulassungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege der Amtshilfe die für die Verfolgung zuständige Behörde.
3 Aufsicht über Umweltgutachterorganisationen
Gegenstand der Aufsicht, Verfahren zur Regel- und Anlassaufsicht sowie die zulässigen Aufsichtsmaßnahmen entsprechen den oben in Abschnitt 2 dargestellten Verfahren mit der Maßgabe, dass Umweltgutachterorganisationen dahin zu überprüfen sind, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 10 UAG weiterhin erfüllt werden.
In den regelmäßigen Abständen muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und der nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 bzw. Artikel 45 der EMAS-Verordnung in Verbindung mit § 9 Absatz 3 UAG erteilten Zertifizierungsbescheinigungen erfolgen.
Hierzu ist festzustellen, ob die Umweltgutachterorganisation die ihr nach der EMAS-Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt hat.
Dies schließt eine Bewertung der Begutachtungen nach Prüfungstiefe, -inhalt und -umfang sowie der Unparteilichkeit der Aufgabenerfüllung ein.
Für die Aufsicht über Umweltgutachterorganisationen ergeben sich insbesondere folgende Aspekte:
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Kontrolle von Organisationsfragen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 UAG),
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Beachtung des Zulassungsbereiches der Umweltgutachter (Scope) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 UAG),
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Fortbildungspflicht der beschäftigten Gutachter (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 UAG),
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geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 UAG),
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Ausschluss von wirtschaftlichem, finanziellem oder sonstigem Druck auf die Organisation oder die für sie tätigen Einzelumweltgutachter, der die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 UAG),
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Ausschluss von Verflechtungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und 3 UAG,
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Vorlage eines Organigramms und einer Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen der Organisation (§ 10 Absatz 1 Nummer 6 UAG) und
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Nachweis über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung der gutachterlichen Aufgaben (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 UAG).
Dokumente, die die Umweltgutachterorganisation oder die dort angestellten Umweltgutachter oder Fachkenntnisbescheinigungsinhaber im schriftlichen Verfahren eingereicht haben, können wechselseitig angerechnet werden.
4 Aufsicht über Fachkenntnisbescheinigungsinhaber
Die gemäß § 8 UAG zugelassenen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber unterliegen ebenfalls der Aufsicht über Umweltgutachter nach den oben dargestellten Verfahren.
Bei der Durchführung der Aufsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einem Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Validierung einer Umwelterklärung nur für den fachlich von ihm verantworteten Tätigkeitsbereich zuzurechnen ist.
Die Zulassungsstelle soll die im Aufsichtsverfahren gegenüber einem Umweltgutachter gewonnenen Erkenntnisse auch dahingehend überprüfen, ob sie einem Fachkenntnisbescheinigungsinhaber zuzurechnen sind.
5 Aufsicht über in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen
Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, unterliegen hinsichtlich ihrer gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen der EMAS-Verordnung im Bundesgebiet der Aufsicht durch die Zulassungsstelle. Sie sind verpflichtet, der Zulassungsstelle ihre Gutachter- und Validierungstätigkeit in jedem Einzelfall rechtzeitig – mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit – mitzuteilen (Notifizierung). Dabei sind darzulegen (vergleiche Artikel 24 Absatz 1 der EMAS-Verordnung):
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die Einzelheiten der Akkreditierung oder Zulassung (Zertifikat, Zulassungsurkunde oder Ähnliches), fachliche Qualifikationen, insbesondere ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und Normen des betrieblichen Umweltschutzes sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung des Teams,
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Ort und Zeitpunkt der Begutachtung und Validierung,
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Anschrift und Ansprechpartner der Organisation.
Die Zulassungsstelle kann weitere Auskünfte zu den Kenntnissen des Umweltgutachters anfordern oder auch ergänzende Angaben der zu begutachtenden Organisation, z. B. Tätigkeit nach NACE-Code, Größe der Organisation.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der EMAS-Verordnung in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Satz 2 UAG hat die Zulassungsstelle die Qualität der im Bundesgebiet durchgeführten Begutachtungen und Validierungen von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassenen sind, zu überprüfen. Dazu kann sie sich der in Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Instrumente bedienen.
Wird ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, im Bundesgebiet erstmals tätig, kann dies durch ein Witnessaudit der Zulassungsstelle begleitet werden. Dies dient zusätzlich dem Zweck festzustellen, ob und inwieweit diese der Pflicht nachkommen, Maßnahmen zur Sicherstellung der einschlägigen Rechts- und Sprachkenntnisse zu ergreifen.
Wird ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, im Bundesgebiet mehrfach tätig, führt die Zulassungsstelle eine Überprüfung der durchgeführten Begutachtung durch ein schriftliches Verfahren durch (vergleiche Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a und b), ergänzt insbesondere durch ein Witnessaudit (gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe d). Die Anzahl der Überprüfungen im schriftlichen Verfahren sowie die Häufigkeit von Witnessaudits richten sich nach den oben in Abschnitt 2 niedergelegten Kriterien dieser Richtlinie.
§ 18 Absatz 3 UAG sieht vor, dass bei Unzufriedenheit mit der Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten ein Aufsichtsbericht (Kontrollbericht gemäß Artikel 24 Absatz 6 EMAS-Verordnung) erstellt und
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dem betreffenden Umweltgutachter,
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der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung/Zulassung erteilt hat,
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der zuständigen Stelle, bei der die geprüfte Organisation registriert ist oder werden soll,
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und, bei weiteren Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, dem Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen
zugeleitet wird.
Trifft die Zulassungsstelle Anordnungen nach § 16 Absatz 2 UAG, hat sie die Stellen nach Buchstabe c umgehend zu informieren.
6 Zusammenarbeit mit den registerführenden Stellen
Werden im Rahmen der Aufsicht Verstöße festgestellt, die Auswirkungen auf die Validierung einer Umwelterklärung haben können, unterrichtet die Zulassungsstelle die nach § 32 Absatz 1 UAG für die Registerführung zuständige Stelle.
7 Kosten der Aufsicht
Die Kosten für die Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen werden in einer Rechtsverordnung des BMU nach § 36 Absatz 2 UAG festgelegt.
Die Kosten für die Heranziehung von Beauftragten legt die Zulassungsstelle dem Umweltgutachter, der Umweltgutachterorganisation oder dem Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf, dem die Aufsichtsmaßnahme gilt. Für die Anlassaufsicht gilt dies nur, falls ein Pflichtverstoß nachgewiesen wird.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Aufsichtsrichtlinie vom 30. Juli 2012 (BAnz AT 17.08.2012 B4) außer Kraft.
Aufsichtskatalog Zulassungsstelle nach dem UAG
Pflichtenverstoß des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers von Fachkenntnisbescheinigungen: |
Ausdrücklich zulässige Aufsichtsmaßnahmen: | |
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1 | Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nach § 15 Absatz 6 Nummer 1 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 UAG) |
2 | Versäumnis der unverzüglichen Unterrichtung der Zulassungsstelle über alle Veränderungen, die auf die Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, § 15 Absatz 6 Nummer 2 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 UAG) |
3 | Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit, § 15 Absatz 6 Nummer 3 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 UAG) |
4 | Verstoß gegen die Pflicht, der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen, oder Nichtvorlage von Unterlagen nach § 15 Absatz 6 Nummer 1 und 4 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 UAG) |
5 | Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 15 Absatz 7 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 UAG) |
6 | Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19 der EMAS-Verordnung; Validierung einer Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben oder Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, § 16 Absatz 2 Nummer 1 UAG (auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Nummer 5) | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 UAG) |
7 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung der Zulassungsstelle, § 16 Absatz 2 Nummer 3 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit (§ 16 Absatz 2 Nummer 3 UAG) |
8 | Täuschung über zulassungserhebliche Tatsachen, soweit sie für die Zulassung oder Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung entscheidungserheblich waren, § 17 Absatz 1 UAG | Rücknahme der Zulassung/Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung (§ 17 Absatz 1 UAG) |
9 | Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1 UAG, die nicht innerhalb einer von der Zulassungsstelle gesetzten Frist aufgegeben wird, § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a UAG) |
10 | Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 UAG) infolge strafgerichtlicher Verurteilung, § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b UAG) |
11 | Aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehende Unfähigkeit, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5 UAG), § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c UAG) |
12 | Nichterfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 UAG durch eine Umweltgutachterorganisation und Nichtherbeiführung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer von der Zulassungsstelle gesetzten Frist, § 17 Absatz 2 Nummer 2 UAG | Widerruf der Zulassung (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 UAG) |
13 | Nichtangabe einer zustellungsfähigen Anschrift im Bundesgebiet nach § 4 Absatz 3 UAG durch den Umweltgutachter, § 17 Absatz 3 Nummer 1 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 UAG) |
14 | Abhängigkeitsverhältnis zur auftraggebenden Organisation oder zum Betriebsprüfer des Standortes bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall oder Weisungsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 2 UAG zwischen den begutachtenden Personen hat bestanden und Wiederholungsgefahr ist gegeben, § 17 Absatz 3 Nummer 2 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 UAG) |
15 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht, § 17 Absatz 3 Nummer 3 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle (§ 17 Absatz 3 Nummer 3 UAG) |
16 | Nichtanzeige eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor Aufnahme der gutachterlichen Tätigkeit im Bundesgebiet, § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UAG) |
Bei nicht von dem Katalog erfassten Pflichtverstößen erlässt die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 UAG.
Aufsichtsmaßnahmen bei den in diesem Katalog aufgeführten Pflichtenverstößen Nummer 1 bis 6 und 9 haben zu unterbleiben oder sind wieder aufzuheben, sobald die Pflichtverletzungen abgestellt, Anordnungen der Zulassungsstelle erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.
Der Pflichtenverstoß eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation kann sich auch aus Pflichten bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen gemäß § 15 Absatz 9 UAG ergeben.
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