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Bekanntmachung von Satzungsänderungen des GKV-Spitzenverbandes

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Satzungsänderungen
des GKV-Spitzenverbandes

Vom 6. Juni 2023

Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat gemäß § 217c Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) am 22. März 2023 eine Änderung der Satzung bezüglich der Sitzverteilung und Stimmengewichtung im Verwaltungsrat für die vierte Amtsperiode (2024 bis 2029) beraten und im schriftlichen Verfahren am 11. April 2023 beschlossen. Mit der Beschlussfassung waren weitere klarstellende Änderungen in Bezug auf die Regelungen zur Wahl des Verwaltungsrates und redaktionelle Änderungen verbunden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Satzungsänderungen mit Bescheid vom 6. Juni 2023 genehmigt.

§ 13

Form, Frist und Inhalt der Vorschlagslisten
Absatz 1 Satz 2

(1) Für die Wahl zum Verwaltungsrat sollen von jeder Kassenart gemeinsame Vorschlagslisten gemäß § 217c Absatz 3 Satz 2 SGB V mit Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten für ihre Kassenart (geeinigte Listen) getrennt nach Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie jeweils getrennt nach deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertretern erstellt werden. Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Außerdem muss eine geeinigte Liste mindestens so viele Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten enthalten, wie Verwaltungsratsmitglieder beziehungsweise Stellvertreter/​innen zu wählen sind.

§ 14

Listenvertreterinnen und Listenvertreter
Absatz 2 Satz 2 und 3

(2) Die/​Der Vertreter der Vorschlagsliste hat ihre/​seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen. Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch elektronisch übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.

§ 24

Ermittlung des Wahlergebnisses
Absatz 1 Satz 4

Dabei sind so viele Kandidatinnen und Kandidaten mit Höchstzahlen gewählt, wie Sitze über die jeweilige Vorschlagsliste entsprechend § 26 Absatz 4 und § 217c Absatz 5 SGB V in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 7 zu besetzen sind.

§ 26

Mitglieder des Verwaltungsrates
Absatz 4

(4) Aus der Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 und der Anlage ergibt sich für die vierte Wahlperiode die folgende Sitzverteilung: Der Verwaltungsrat hat 51 Mitglieder. Davon werden für

die Allgemeinen Ortskrankenkassen neun Versichertenvertreterinnen/​Versichertenvertreter und neun Arbeitgebervertreterinnen/​Arbeitgebervertreter,
die Ersatzkassen 15 Versichertenvertreterinnen/​Versichertenvertreter und vier Arbeitgebervertreterinnen/​Arbeitgebervertreter,
die Betriebskrankenkassen vier Versichertenvertreterinnen/​Versichertenvertreter und vier Arbeitgebervertreterinnen/​Arbeitgebervertreter,
die Innungskrankenkassen zwei Versichertenvertreterinnen/​Versichertenvertreter und zwei Arbeitgebervertreterinnen/​Arbeitgebervertreter,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftliche Krankenkasse gemeinsam eine/​ein Versichertenvertreterin/​Versichertenvertreter und eine/​ein Arbeitgebervertreterin/​Arbeitgebervertreter

durch die Mitgliederversammlung im Wahlverfahren gemäß den §§ 12 bis 25 gewählt.

Absatz 9

(9) Bei einer Abstimmung wird die Stimme einer/​eines von der Mitgliederversammlung gewählten

Versichertenvertreterin beziehungsweise Versichertenvertreters der Allgemeinen Ortskrankenkassen mit jeweils zehn Neunteln und die einer Arbeitgebervertreterin beziehungsweise eines Arbeitgebervertreters jeweils mit zweiundzwanzig Neunteln,
Versichertenvertreterin beziehungsweise Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit jeweils sechsundzwanzig Fünfzehnteln und die einer Arbeitgebervertreterin beziehungsweise eines Arbeitgebervertreters mit jeweils sieben Vierteln,
Versichertenvertreterin beziehungsweise Versichertenvertreters der Betriebskrankenkassen mit jeweils eins und die einer Arbeitgebervertreterin beziehungsweise eines Arbeitgebervertreters mit jeweils neun Vierteln,
Versichertenvertreterin beziehungsweise Versichertenvertreters der Innungskrankenkassen mit jeweils eins und die einer Arbeitgebervertreterin beziehungsweise eines Arbeitgebervertreters jeweils mit zwei,
gemeinsamen Versichertenvertreterin beziehungsweise Versichertenvertreters der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse mit eins und die der gemeinsamen Arbeit­gebervertreterin beziehungsweise des Arbeitgebervertreters mit eins

gewichtet.

§ 3

Aufgaben
Absatz 3 Satz 2

(3) Der GKV-Spitzenverband trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).

§ 32

Sitzungen des Verwaltungsrates
Absatz 5

(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Sonstige Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

§ 47

Inkrafttreten
Absatz 29

Die vom Verwaltungsrat am 22. März 2023 beratenen und im schriftlichen Verfahren am 11. April 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung treten abweichend von § 47 Absatz 1 mit dem Wahlverfahren zur vierten Amtsperiode des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes in Kraft.

Berlin, den 6. Juni 2023

GKV-Spitzenverband

Die Vorstandsvorsitzende
Dr. Doris Pfeiffer

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