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Bekanntmachung von Satzungsänderungen des GKV-Spitzenverbandes

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Satzungsänderungen
des GKV-Spitzenverbandes

Vom 12. September 2023

Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2023 Änderungen in § 14 der Finanzhilfenordnung (Anlage 2 der Satzung) beraten und im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2023 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Satzungsänderung mit Bescheid vom 30. August 2023 genehmigt.

§ 14 Absatz 3 wird ergänzt (Änderung hervorgehoben):

„Übersteigt der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach § 7 oder § 8 das kumulierte Finanzierungspotenzial nach Absatz 2 Nummer 2, wird der überschießende Betrag nach dem restlichen Finanzvermögen oberhalb von 5 % einer Monatsausgabe wie folgt aufgeteilt:

1.
Der nach Anwendung von Absatz 2 überschießende Betrag wird festgestellt.
2.
Für jede Krankenkasse wird das nach Anwendung von Absatz 2 verbliebene Finanzvermögen oberhalb von 5 % der kassenindividuellen Monatsausgabe ermittelt. Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) enthält, werden im Weiteren 20 % des resultierenden Finanzvermögens nach Satz 1 berücksichtigt.
3.
Der überschießende Betrag nach Nummer 1 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt. Ist der resultierende Faktor größer als 1 wird dieser zur Vermeidung einer Überschuldung der die Umlage finanzierenden Krankenkassen auf 1 beschränkt.
4.
Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 1 multipliziert. Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit zwei Nachkommastellen festgestellt. Es wird kaufmännisch gerundet.“

§ 14 Absatz 5 (neu) wird ergänzt:

„Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 Absatz 2 Satz 5 liegt ebenfalls vor, falls für die zu finanzierende Finanzhilfe auf Finanzvermögen zwischen verbleibenden 10 % und 5 % einer Monatsausgabe zurückgegriffen werden muss, ohne dass der Zufluss der über 10 % einer Monatsausgabe hinausgehenden Beträge bei der Finanzhilfe empfangenden Krankenkasse innerhalb der ersten zwölf Monate der Gewährung der Finanzhilfe dringend erforderlich ist. In diesem Fall wird für die Berechnung der Aufteilung nach Absatz 3 für die im ersten Jahr zu leistende Finanzhilfe das restliche Finanzvermögen oberhalb von 10 % einer Monatsausgabe herangezogen. Für die Aufteilung des resultierenden Restbetrages der noch zu finanzierenden Finanzhilfe gilt Absatz 4.“

§ 47 wird um folgenden Absatz 30 ergänzt:

„(30) Die vom Verwaltungsrat am 14. Juni 2023 beratene und im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2023 beschlossene Änderung der Finanzhilfenordnung des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 2 der Satzung) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.“

Berlin, den 12. September 2023

GKV-Spitzenverband

Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende
Gernot Kiefer

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