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Bekanntmachung von Satzungsänderungen des GKV-Spitzenverbandes

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Satzungsänderungen
des GKV-Spitzenverbandes

Vom 30. Oktober 2023

Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat in seiner Sitzung am 31. August 2023 Satzungsänderungen entsprechend gesetzlichen Neuregelungen gemäß § 20a Absatz 7 SGB V zu Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und gemäß § 64a SGB IV zu digitalen und hybriden Sitzungen des Verwaltungsrates beschlossen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Satzungsänderungen mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 genehmigt.

Satzungsänderungen gemäß § 20a Absatz 7 SGB V

§ 3b

Verfahren zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen
sowie zur Verteilung und Verwaltung der Mittel für Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten gemäß § 20a Absatz 7 Satz 6 SGB V

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben in jedem Land gemeinsam bei einem der jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen Arbeitsgemeinschaften (Landesarbeitsgemeinschaften) zu bilden, die die Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 20a Absatz 1 und 2 SGB V mit der Erbringung von Leistungen bei der Umsetzung der Landesrahmenvereinbarungen nach § 20f SGB V unterstützen. Der GKV-Spitzenverband seinerseits unterstützt die Landesarbeitsgemeinschaften durch seine Aufgaben nach § 20a Absatz 4 SGB V. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften und der Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes wenden die Krankenkassen den nach § 20a Absatz 7 Satz 1 und 2 SGB V gesetzlich festgelegten Anteil ihrer Aufwendungen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 SGB V für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten auf und stellen diesen Betrag dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung. Für das Verfahren zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen des GKV-Spitzenverbandes für seine Aufgaben nach § 20a Absatz 4 SGB V, den Schlüssel der Verteilung des nach Abzug seiner Ausgaben verbleibenden Teils der zur Verfügung gestellten Mittel auf die Landesarbeitsgemeinschaften sowie die Verwaltung der Mittel gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Das Nähere zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen des GKV-Spitzenverbandes für seine Aufgaben nach § 20a Absatz 4 SGB V regelt die Anlage 6. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(3) Der nach Abzug der Ausgaben und Aufwendungen des GKV-Spitzenverbandes nach Absatz 2 verbleibende Teil der zur Verfügung gestellten Mittel nach Absatz 1 Satz 3 wird zu

50 von Hundert nach dem Verhältnis der im jeweiligen Land der Landesarbeitsgemeinschaft wohnenden Versicherten nach der amtlichen Statistik KM6 zum Stichtag 1. Juli des Vorjahres zu der Gesamtanzahl der Versicherten nach der amtlichen Statistik KM6 zum Stichtag 1. Juli des Vorjahres und
50 von Hundert nach dem „German Index of Socioeconomic Deprivation (GISD)“ des Robert Koch-Instituts (in seiner jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung aktuellsten verfügbaren Fassung)

auf die jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften verteilt; das Nähere regelt die Anlage 6. Bei der Verteilung nach Versichertenanteilen bleiben Versicherte mit Wohnsitz im Ausland außer Betracht.

(4) Für die Verwaltung und Aufbringung der Mittel gilt § 38a in Verbindung mit § 38 in entsprechender Anwendung mit der Maßgabe, dass die Umlage – abweichend von § 38 Absatz 4 Satz 2 – einmal jährlich spätestens bis zum 20. Januar des Jahres erhoben wird. Die Auszahlung der Mittel an die Landesarbeitsgemeinschaften erfolgt zum 25. Januar des Jahres.

Anlage 6 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes:

Verfahren zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen gemäß § 20a Absatz 7 Satz 6 SGB V

§ 1

Abfrage bei den Landesarbeitsgemeinschaften

Der GKV-Spitzenverband beteiligt die Landesarbeitsgemeinschaften nach § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V an der Erstellung des Arbeitsprogramms nach § 20a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB V durch schriftliche Abfrage zu den gemeinsamen, kassenartenübergreifenden (neuen) Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen, zur Steuerung, Koordination und Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung sowie zur Entwicklung, Erprobung und Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte jeweils zum 15. März des Jahres für das Arbeitsprogramm des Folgejahres.

§ 2

Fachliche Beratung des Arbeitsprogramms

Der GKV-Spitzenverband erstellt unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Landesarbeitsgemeinschaften nach § 1 den Entwurf des Arbeitsprogramms für das Folgejahr und führt dazu bis zum 30. April des Jahres fachlich-inhaltliche Beratungen im Rahmen der Fachkonferenz Prävention des GKV-Spitzenverbandes (nachfolgend: Fachkonferenz Prävention) unter Beteiligung von bis zu drei Vertretungen aus jeder der 16 Landesarbeitsgemeinschaften durch.

§ 3

Fachliche Abstimmung des Arbeitsprogramms und der Finanzplanung

(1) Der GKV-Spitzenverband ermittelt auf Basis des Entwurfs des Arbeitsprogramms nach § 2 die zur Durchführung seiner Aufgaben nach § 20a Absatz 4 SGB V im Folgejahr notwendigen Ausgaben einschließlich der sächlichen und personellen Aufwendungen, erstellt bis zum 31. Mai des Jahres eine Finanzplanung zu den im Folgejahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln und deren Verteilung und gibt den Landesarbeitsgemeinschaften Gelegenheit, zu dem Arbeitsprogramm und zur Finanzplanung bis zum 30. Juni des Jahres final schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) In der Finanzplanung sind insbesondere darzustellen:

1.
Die kalkulierten Einnahmen des GKV-Spitzenverbandes des Folgejahres und der zwei weiteren darauffolgenden Jahre.
2.
Die kalkulierten notwendigen Gesamtausgaben, getrennt nach Personal- und Sachkosten, des Folgejahres.
3.
Die im Sinne einer mittelfristigen Finanzplanung abgeschätzten notwendigen Ausgaben, getrennt nach Personal- und Sachkosten, für zwei weitere auf das Folgejahr folgende Jahre.
4.
Welche Finanzmittel für die Umsetzung der Aufgaben durch die Landesarbeitsgemeinschaften, für Personal- und Sachkosten beim GKV-Spitzenverband, für die Förderung von Maßnahmen mit bundesweiter Bedeutung sowie für die Entwicklung, Erprobung und Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte eingesetzt werden. Bei den Maßnahmen mit bundesweiter Bedeutung ist zudem auszuweisen, welche Mittel davon jeweils für die Umsetzung auf Bundes- oder Landesebene eingesetzt werden.

(3) Für die Verteilung der Finanzmittel auf die Landesarbeitsgemeinschaften nach § 3b Absatz 3 der Satzung gilt folgender Schlüssel:

Der Anteil von 50 von Hundert der zur Verteilung anstehenden Finanzmittel wird nach dem Verhältnis der im jeweiligen Land der Landesarbeitsgemeinschaft wohnenden Versicherten nach der amtlichen Statistik KM6 zum Stichtag 1. Juli des Vorjahres zu der Gesamtanzahl der Versicherten nach der amtlichen Statistik KM6 zum Stichtag 1. Juli des Vorjahres verteilt.
Der weitere Anteil von 50 von Hundert der zur Verteilung anstehenden Finanzmittel wird nach dem „German Index of Socioeconomic Deprivation (GISD)“ des Robert Koch-Instituts (in seiner jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung aktuellsten verfügbaren Fassung) verteilt. Hierzu werden die zwischen 0 und 1 liegenden GISD-Werte in Kategorien eingeteilt (Kategorie 1: 0 bis 0,19, Kategorie 2: 0,2 bis 0,39, Kategorie 3: 0,4 bis 0,59, Kategorie 4: 0,6 bis 0,79, Kategorie 5: 0,8 bis 1,0) und jedes Land einem kategorialen Punktwert (1 bis 5) zugeordnet. Anschließend wird der Anteil des jeweiligen Landes an den summierten Punktwerten berechnet und der Verteilung zugrunde gelegt.

(4) Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme nach Absatz 1 geben die Landesarbeitsgemeinschaften zugleich eine Rückmeldung über gegebenenfalls im vorangegangenen Jahr nicht benötigte, in das laufende Jahr übertragene ­Finanzmittel und – unter Berücksichtigung der gegebenenfalls übertragenen Finanzmittel – gegebenenfalls bestehende Finanzmittelminder- oder -mehrbedarfe für das laufende beziehungsweise folgende Jahr.

(5) Die finale fachliche Abstimmung des Arbeitsprogramms und der Finanzplanung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 erfolgt in der Fachkonferenz Prävention. Soweit sich aus den Stellungnahmen nach Absatz 4 Finanzmittelminder- und -mehrbedarfe einzelner Länder ergeben, stimmt die Fachkonferenz einen Vorschlag zur Verteilung der verfügbaren Finanzmittel ab.

§ 4

Feststellung des Arbeitsprogramms, der Finanzplanung
und der Verteilung gegebenenfalls verfügbarer Restfinanzmittel

Über das Arbeitsprogramm, die Finanzplanung und die Verteilung gegebenenfalls verfügbarer Restfinanzmittel entscheidet der GKV-Spitzenverband auf Basis der Vorlagen nach § 3 Absatz 5 durch Vorstandsbeschluss auf Empfehlung des Verwaltungsrates bis zum 1. Oktober des Jahres; insoweit gilt § 37 Satz 2.

§ 47 wird um folgenden Absatz 31 ergänzt:

„(31) Die vom Verwaltungsrat am 31. August 2023 beschlossene Ergänzung der Satzung des GKV-Spitzenverbandes um einen neuen § 3b einschließlich einer neuen Anlage 6 tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.“

Satzungsänderungen gemäß § 64a SGB IV

§ 32

Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, in der Regel vier Mal im Jahr, zusammen. Seine Sitzungen sind öffentlich, sofern sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des GKV-Spitzenverbandes, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Der Verwaltungsrat kann die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte in nicht öffentlicher Sitzung ausschließen. Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.

(1a) Sitzungen des Verwaltungsrates können mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung als hybride Sitzungen stattfinden. Mitglieder, die per Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen und bei Vorstandswahlen. In außergewöhnlichen Notsituationen (z. B. Pandemie mit Kontaktbeschränkungen, Mobilitätseinschränkungen) oder in besonders eiligen Fällen können Sitzungen des Verwaltungsrates vollständig digital als Videokonferenz stattfinden. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates stellt im Einvernehmen mit der oder dem alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates den Ausnahmefall oder die Eilbedürftigkeit nach Satz 4 fest. Es ist sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder vollständig digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungs- und Einflussbereich des GKV-Spitzenverbandes liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige technische Störungen sind unbeachtlich. Eine Videokonferenz findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Situation ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates und in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrates der Feststellung widerspricht. Bei öffentlichen hybriden oder vollständig digitalen Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine in Echtzeit zugängliche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden schriftlich durch die/​den Vorsitzende/​n des Verwaltungsrates mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Anträge über die Aufnahme einzelner Punkte in die Tagesordnung oder zu ihrer Ergänzung müssen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bei der/​beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eingereicht und begründet werden.

(3) Die/​Der Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt außerdem zu einer Sitzung des Verwaltungsrates ein, wenn es von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder schriftlich begründet verlangt wird, die/​der Vorsitzende und die/​der alternierende Vorsitzende dies einvernehmlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beantragt.

(4) In dringenden Fällen lädt die/​der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche ein. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit auf die Einhaltung der Frist verzichten.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Sonstige Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 33

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates ordnungsgemäß eingeladen sind und eine Anzahl von Mitgliedern anwesend und stimmberechtigt ist, die zusammen mehr als die Hälfte der gemäß § 26 Absatz 9 gewichteten Stimmen repräsentiert. Bei Beschlussunfähigkeit sind die Verwaltungsratsmitglieder zu einer zweiten Sitzung einzuladen, in welcher der Verwaltungsrat beschlussfähig ist, wenn von jeder Gruppe mindestens ein/​e Vertreter/​in anwesend und stimmberechtigt ist sowie eine Anzahl von Mitgliedern, die zusammen wenigstens ein Drittel der gemäß § 26 Absatz 9 gewichteten Stimmen repräsentiert. Zu dieser Sitzung kann mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche eingeladen werden. In der Einladung ist auf die Sätze 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. Über haftungsrelevante Abstimmungsgegenstände stimmt der Verwaltungsrat in namentlicher Abstimmung ab. Haftungsrelevante Abstimmungsgegenstände liegen insbesondere bei Abstimmungen über den Abschluss privatrechtlicher Verträge oder über die Geltendmachung von Forderungen vor, soweit der Abschluss oder die Geltendmachung in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats fällt.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen und gemäß § 26 Absatz 9 gewichteten Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Einer Mehrheit von 70 % der gemäß § 26 Absatz 9 gewichteten Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder bedürfen Beschlüsse betreffend

1.
die Verabschiedung der Satzung und Änderungen derselben,
2.
die Feststellung des Haushaltsplanes,
3.
die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und Änderungen derselben,
4.
die Wahl des Vorstandes,
5.
die Mitgliedschaft in Organisationen,
6.
Immobilienangelegenheiten sowie
7.
Richtlinien für den Vorstand.

Es wird die Gesamtzahl der möglichen Stimmen im Verwaltungsrat zugrunde gelegt. Anträge auf Satzungsänderungen können von der Mehrheit der Versichertenvertreterinnen/​Versichertenvertreter oder der Arbeitgebervertreterinnen/​Arbeitgebervertreter oder der Vertreterinnen/​Vertreter einer Kassenart eingebracht werden.

Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einer neuen Sitzung mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(5) In außergewöhnlichen Notsituationen, die die Durchführung einer Präsenzsitzung oder einer hybriden Sitzung ausschließen oder in besonders eiligen Fällen kann der Verwaltungsrat schriftlich ohne Sitzung abstimmen. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates stellt im Einvernehmen mit der oder dem alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates den Ausnahmefall oder die Eilbedürftigkeit nach Satz 1 fest. Eine schriftliche Abstimmung ohne Sitzung wird nicht durchgeführt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Situation ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates und in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrates der Feststellung widerspricht.

(5a) In hybriden und vollständig digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, ob die Stimmabgabe per Handzeichen oder über ein ortsunabhängiges digitales System erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass bei digitalen Beschlussfassungen die technischen Anforderungen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Technische Störungen bei der Stimmabgabe, die nicht im Verantwortungs- und Einflussbereich des GKV-Spitzenverbandes liegen, sind unbeachtlich. Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.

(6) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. Der Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. Die Sitzungsniederschrift wird von der/​dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder der/​dem alternierenden Vorsitzenden und von der/​dem Schriftführer/​in unterzeichnet. Im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse werden von der/​dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder der/​dem alternierenden Vorsitzenden mit ihrer Unterschrift bestätigt.

§ 47 wird um folgenden Absatz 32 ergänzt:

„(32) Die vom Verwaltungsrat am 31. August 2023 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.“

Berlin, den 30. Oktober 2023

GKV-Spitzenverband

Die Vorstandsvorsitzende
Dr. Doris Pfeiffer

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