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Bekanntmachung zu § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes und § 1 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung über die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr

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des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
zu § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes und § 1 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung über die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr

Vom 13. Dezember 2022

Gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 1 Absatz 2 Satz 3 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat das folgende Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 18b Absatz 1 AufenthG sowie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 24a und 26 Absatz 2 BeschV für das Jahr 2023 bekannt:

Das Mindestbruttogehalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 18b Absatz 1 sowie 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 24a und 26 Absatz 2 BeschV beträgt nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 AufenthG und nach § 1 Absatz 2 BeschV 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2023 in Höhe von jährlich 48 180 Euro.

Berlin, den 13. Dezember 2022

M 3 – 21002/​77#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Conradt

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