Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
zu § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes
und § 1 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung
über die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr
Mit Bekanntmachung vom 7. Dezember 2023 (BAnz AT 04.01.2024 B2) hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 1 Absatz 2 Satz 3 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der damals geltenden Fassung für das Jahr 2024 das Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 18b AufenthG sowie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 24a und 26 Absatz 2 BeschV bekannt gegeben.
Diese Bekanntmachung gilt ab 1. März 2024 unverändert fort, mit der Maßgabe, dass nach § 1 Absatz 2 Satz 5 BeschV in der Fassung ab 1. März 2024 das Mindestbruttogehalt in Höhe von jährlich 49 830 Euro auch für eine Aufenthaltserlaubnis nach 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 6 und 22a BeschV gilt.
MI3.21002/77#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Keiler
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