Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
zu § 18g des Aufenthaltsgesetzes
über die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU
Gemäß § 18g Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat folgende Mindestbruttogehälter für die Blaue Karte EU nach § 18g Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 AufenthG für das Jahr 2023 ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und für das Jahr 2024 bekannt:
Das Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU beträgt nach § 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt ab dem 18. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von jährlich 43 800 Euro und für das Jahr 2024 in Höhe von jährlich 45 300 Euro.
Das Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU nach § 18g Absatz 1 Satz 2 sowie § 18g Absatz 2 AufenthG beträgt 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt ab dem 18. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von jährlich 39 682,80 Euro und für das Jahr 2024 in Höhe von jährlich 41 041,80 Euro.
M 3 – 21002/79#3
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Keiler
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