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Bekanntmachung zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts

Vom 8. Februar 2024

Mit Bekanntmachung vom 17. August 2023 (BAnz AT 30.08.2023 B3) hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG in der damals geltenden Fassung für das Jahr 2024 bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung gilt ab 1. März 2024 unverändert mit folgenden Maßgaben fort:

Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16g AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Bedarf für das Jahr 2024 ab dem 1. März 2024 in Höhe von 736 Euro.

Berlin, den 8. Februar 2024

M I 3 – 21002/​26#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Keiler

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