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Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts
Bundespolitik

Bekanntmachung zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts

Vom 19. August 2024

Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für das Jahr 2025 bekannt:

Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f AufenthG mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt.

Für Ausländer in betrieblicher oder schulischer Berufsausbildung ergibt sich hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 und § 13a Absatz 1 BAföG ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 959 Euro.

In den übrigen Fällen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG sowie bei Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 16b, 16c, 16e und 16f AufenthG, mit Ausnahme der Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, ergibt sich gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 und § 13a Absatz 1 BAföG ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 992 Euro.

Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 BAföG bestimmt wird, verfügt.

Daraus ergibt sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von jährlich 666 Euro (Betrag nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG).

Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 380 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend.

Berlin, den 19. August 2024

M 3 – 21002/​26#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Keiler

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