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Bekanntmachung zu § 6 der Beschäftigungsverordnung über das Mindestgehalt für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufenthaltserlaubnis für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
zu § 6 der Beschäftigungsverordnung
über das Mindestgehalt für die Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit zur Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen

Vom 8. Februar 2024

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der Fassung ab 1. März 2024 gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat das nachfolgende Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 6 BeschV ab dem 1. März 2024 bekannt:

Das Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV beträgt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeschV in der Fassung ab 1. März 2024 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2024 ab dem 1. März 2024 in Höhe von jährlich 40 770 Euro.

Berlin, den 8. Februar 2024

MI3.21002/​87#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Keiler

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