Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
zu § 6 der Beschäftigungsverordnung
über das Mindestgehalt für die Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation
Gemäß § 6 Satz 4 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat das folgende Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 6 BeschV für das Jahr 2023 bekannt:
Das Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV beträgt nach § 6 Satz 1 BeschV 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2023 in Höhe von jährlich 52 560 Euro.
M 3 – 21002/87#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Conradt
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