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Bekanntmachung zu § 6 der Beschäftigungsverordnung über das Mindestgehalt für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
zu § 6 der Beschäftigungsverordnung
über das Mindestgehalt für die Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation

Vom 13. Dezember 2022

Gemäß § 6 Satz 4 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat das folgende Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 6 BeschV für das Jahr 2023 bekannt:

Das Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV beträgt nach § 6 Satz 1 BeschV 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2023 in Höhe von jährlich 52 560 Euro.

Berlin, den 13. Dezember 2022

M 3 – 21002/​87#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Conradt

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