Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung
zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Dorschbestands
in der westlichen Ostsee
im Jahr 2025
Soweit die Seefischerei aufgrund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG darf die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.
Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:
Vorbemerkung:
Für Dorsch in der westlichen Ostsee zeigten wissenschaftliche Schätzungen seit mehreren Jahren, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem Referenzwert lag, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat im vergangenen Jahr seine Empfehlung auf Vorsorgeempfehlung herabgestuft. Es scheint nun, dass der Bestand in den letzten 15 Jahren größtenteils unter Blim gelegen hat und sich im Jahr 2022 auf einem historischen Tiefstand befand. Daher sollten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) unter anderem Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, dass der betreffende Bestand schnell wieder einen Wert oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Deutschland hält daher dringend Sofortmaßnahmen für erforderlich.
Sofortmaßnahme
- 1.
-
Für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 Meterm oder mehr, die die Bundesflagge führen, wird eine weitere Schließungszeit in den ICES-Untergebieten 22 bis 24 der Ostsee von 30 Tagen verhängt.In der Schließungszeit ist es verboten, mit jeder Art von Fanggerät zu fischen, außer in den ICES-Untergebieten 22 und 24 unter den folgenden Voraussetzungen:Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Meter:Die Fischerei findet auf pelagische Bestände mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen oder Großreusen mit einer Maschenöffnung von 64 mm oder weniger statt.Für alle Fischereifahrzeuge:
- –
-
die Fischerei findet auf pelagische Bestände für den menschlichen Verzehr mit Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm statt (Fischerei auf Sprotte),
- –
-
die Fänge werden sortiert angelandet und
- –
-
im Untergebiet 24 erfolgt die Fischerei in den Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 40 Meter. Maßgeblich für die Wassertiefe sind die Angaben in den aktuell gültigen amtlichen Ausgaben der Seekarte.
- 2.
-
Die Schließungszeit wird zu je drei Zehn-Tagesblöcken in den Fangzeiten vom 1. Januar bis 14. Januar 2025 und 1. April bis 14. Mai 2025 festgelegt.
- 3.
-
Die betroffenen Fischereibetriebe haben die Möglichkeit, die Schließungszeit für ihre Fischereifahrzeuge innerhalb des in Nummer 2 genannten Zeitraums selbstständig zu bestimmen.
- 4.
-
Die Mitteilung für die Bestimmung der Schließungszeit von 30 Tagen zu je drei Zehn-Tagesblöcken ist spätestens einen Monat vor Beginn des ersten gewählten Blocks für den gesamten Schließungszeitraum bei der jeweils zuständigen Landesfischereibehörde einzureichen.
Rechtsgrundlage für diese Sofortmaßnahme ist Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1139. Danach besteht die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABI. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) zu erlassen. Nach dieser Vorschrift sind Sofortmaßnahmen des Mitgliedstaats zulässig, wenn die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems mit Fischereitätigkeiten in den Gewässern eines Mitgliedstaats nachweislich ernsthaft bedroht und sofortiges Handeln erforderlich ist. Die vorliegende Sofortmaßnahme soll zur Minderung dieser Bedrohung erlassen werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schließungszeit sind vorliegend gegeben. Aufgrund der wissenschaftlichen Begutachtungen durch den ICES ist belegt, dass sich der westliche Dorschbestand in einem höchst kritischen Zustand befindet und damit ernsthaft bedroht ist. Durch eine Schließungszeit für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr werden die Fangmöglichkeiten für den Dorsch eingeschränkt. Diese Maßnahme ist geeignet, die Bedrohung des Bestands zu mindern. Aufgrund des kritischen Zustands ist ein sofortiges Handeln geboten.
Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der BLE mit Sitz in Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.
Inkrafttreten
Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 14/24/53
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Manthey-Ehrich
Kommentar hinterlassen