Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung
zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Heringsbestands
in der westlichen Ostsee im Jahr 2024
Soweit die Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG darf die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.
Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:
Vorbemerkung
Der Bestand des Herings in der westlichen Ostsee ist nach Einschätzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) nach wie vor in einem kritischen Zustand. Die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den Unterdivisionen 20 bis 24 betrage lediglich 71 % des Gesamtreferenzpunkts für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands (Blim), bei dessen Unterschreiten die Reproduktionskapazität verringert sein könnte. Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefststand. Um den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABI. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) genannten Zielwert zu erreichen, sind Abhilfemaßnahmen zur Erreichung des Werts dringend notwendig. Nach der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 194/2023, 22.11.2023) ist eine gezielte Fischerei auf Hering bis auf die dort genannten Ausnahmen nicht erlaubt. Deutschland hält weitere Sofortmaßnahmen für dringend erforderlich. Zum Schutz des Herings ist neben einer Schließungszeit für die Fischerei auf Hering auch eine Schließungszeit für die Sprottenfischerei erforderlich, da in dieser zwangsläufig Heringsbeifänge entstehen. Zur Erreichung des Ziels ist nach einer Stellungnahme des Thünen-Instituts für Ostseefischerei ein Verbot der Sprottenfischerei in den Wintermonaten geboten.
Sofortmaßnahme
1 Schließungszeiten für die Fischerei auf Hering und auf Sprotte in der westlichen Ostsee
Für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, die die Bundesflagge führen, werden Schließungszeiten in den ICES-Untergebieten 22 bis 24 der Ostsee von insgesamt 30 Tagen verhängt.
1.1 Für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 Metern und weniger als 12 Metern, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen, wird eine Schließungszeit in den Fangzeiten vom 16. August bis 31. Oktober 2024 festgelegt. Das Fischen auf Hering ist in diesem Zeitraum mit den vorgenannten Fanggeräten verboten.
1.2 Für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen
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mit einer Länge über alles von 8 Metern und weniger als 12 Metern, die mit aktiven Fanggeräten fischen, und
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mit einer Länge über alles von 12 Metern und mehr, die mit jeglichem Fanggerät fischen,
wird eine Schließungszeit in den Fangzeiten vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 festgelegt. Das Fischen auf Sprotte ist in diesem Zeitraum verboten.
2 Die Schließungszeit erfolgt zu je drei Zehn-Tagesblöcken. Die betroffenen Fischereibetriebe haben die Möglichkeit, die Schließungszeit für ihre Fischereifahrzeuge innerhalb der in den Nummern 1.1 oder 1.2 genannten Zeiträume selbstständig zu wählen.
3 Die Mitteilung für die Bestimmung der Schließungszeit von 30 Tagen zu je drei Zehn-Tagesblöcken ist spätestens einen Monat vor Beginn des ersten gewählten Blocks für den gesamten Schließungszeitraum bei der jeweils zuständigen Landesfischereibehörde einzureichen.
Rechtsgrundlage für diese Sofortmaßnahme ist Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1139. Danach besteht die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABI. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) zu erlassen. Nach dieser Vorschrift sind Sofortmaßnahmen des Mitgliedstaats zulässig, wenn die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems mit Fischereitätigkeiten in den Gewässern eines Mitgliedstaats nachweislich ernsthaft bedroht und sofortiges Handeln erforderlich ist. Die vorliegende Sofortmaßnahme soll zur Minderung dieser Bedrohung erlassen werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schließungszeit sind vorliegend gegeben. Aufgrund der wissenschaftlichen Begutachtungen durch den ICES ist belegt, dass sich der westliche Heringsbestand in einem höchst kritischen Zustand befindet und damit ernsthaft bedroht ist. Durch Schließungszeiten für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr werden die Fangmöglichkeiten für den Hering eingeschränkt. Diese Maßnahme ist geeignet, die Bedrohung des Bestands zu mindern. Aufgrund des kritischen Zustands ist ein sofortiges Handeln geboten.
Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der BLE mit Sitz in Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.
Inkrafttreten
Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 9/24/53
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Manthey-Ehrich
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