Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
zu § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes
und § 1 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung
über die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr
Gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 1 Absatz 2 Satz 3 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat das folgende Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 18b AufenthG sowie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 24a und 26 Absatz 2 BeschV für das Jahr 2024 bekannt:
Das Mindestbruttogehalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 18b sowie 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 24a und 26 Absatz 2 BeschV beträgt nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 AufenthG und nach § 1 Absatz 2 BeschV 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2024 in Höhe von jährlich 49 830 Euro.
MI3.21002/77#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Keiler
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