Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts
Mit Bekanntmachung vom 17. August 2023 (BAnz AT 30.08.2023 B3) hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG in der damals geltenden Fassung für das Jahr 2024 bekannt gegeben.
Diese Bekanntmachung gilt ab 1. März 2024 unverändert mit folgenden Maßgaben fort:
Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16g AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Bedarf für das Jahr 2024 ab dem 1. März 2024 in Höhe von 736 Euro.
M I 3 – 21002/26#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Keiler
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