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Startseite Allgemeines Bekanntmachung zum Deutschen Arzneibuch 2025 vom: 19.02.2025 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Allgemeines

Bekanntmachung zum Deutschen Arzneibuch 2025 vom: 19.02.2025 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
zum Deutschen Arzneibuch 2025*

Vom 19. Februar 2025

1.
Die Regeln des Arzneibuchs werden nach § 55 Absatz 2 und 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.
2.
Die von der Deutschen Arzneibuch-Kommission am 9. Oktober 2024 beschlossenen Texte und Monographien des Deutschen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Absatz 7 AMG bekannt gemacht. Gemäß § 55 Absatz 7 Satz 2 AMG beschränkt sich die Bekanntmachung darauf, die Überschriften der Texte und Monographien in der Anlage zu veröffentlichen. Das Deutsche Arzneibuch in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

a)
Die in der Anlage in Abschnitt A genannten Texte und Monographien werden in revidierter Fassung auf­genommen.
b)
Die in der Anlage in Abschnitt B genannten Texte und Monographien werden gestrichen.
3.
Das nach Maßgabe dieser Bekanntmachung geänderte und neugefasste Arzneibuch erhält die Bezeichnung „Deutsches Arzneibuch 2025 (DAB 2025)“. Das Deutsche Arzneibuch 2025 gilt ab dem 1. Juli 2025.
4.
Das Deutsche Arzneibuch 2025 kann beim Deutschen Apotheker Verlag bezogen werden.
5.
Für Arzneimittel, die sich am 1. Juli 2025 im Verkehr befinden und die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuchs 2025 (DAB 2025) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Januar 2026 Anwendung.
6.
Für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln sind alle einschlägigen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, Deutschen Arzneibuchs und Homöopathischen Arzneibuchs sowie jeweils geltende, gegebenenfalls aktuellere und weitergehende Vorschriften über die Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel zu beachten.
7.
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 55 Absatz 1 AMG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 63 des Tierarzneimittelgesetzes, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Paul-Ehrlich-Institut.

Bonn, den 19. Februar 2025

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

In Vertretung
Prof. Dr. Knöß

Anlage

A.
Die folgenden Texte und Monographien werden in revidierter Fassung aufgenommen:

I.
Im Kapitel „N 4 Reagenzien“ folgende Reagenzien:
Sudan III RN
Sudangelb RN
II.
Im Teil „Monographien“ folgende Monographien:
Aluminiumacetat-tartrat-Lösung
Campherspiritus
2-Propanolhaltiges Carbomergel
Wasserhaltiges Carbomergel
Cystein
Montanglycolwachs
Partiell hydriertes Sojaöl
Zinkpaste
Weiche Zinkpaste
B.
Die folgenden Texte und Monographien werden gestrichen:

I.
Im Teil „N 2 Allgemeine Methoden“ folgende Methoden:
N 2.1.1 Reagenzgläser
N 2.1.2 Cassiakolben
N 2.2.1 Bestimmung der relativen Dichte von Wachs
N 2.2.2 Siedetemperatur
N 2.2.4 Bestimmung des Trockenrückstandes
N 2.4.3 Prüfung auf Baumwollsamenöl
N 2.5.1 Unverseifbare Anteile (Petrolätherextraktion)
N 2.8.4 Mikrosublimation
N 2.8.9 Bestimmung der unlöslichen Bestandteile
N 2.8.12 Schwermetalle in ätherischen Ölen
N 2.9.1 Ölfaktor von Vaselin
II.
Im Kapitel „N 4 Reagenzien“ folgende Reagenzien:
Chromatographiepapier RN
Harpagid RN
Iod-Lösung RN
Kupfer(II)-oxid RN
Natriumhydroxid-Lösung (4 mol · l–1) RN
Pinoresinol RN
Resorcin-Lösung RN
Salidrosid RN
Siliciumdioxid RN
III.
Im Teil „Monographien“ folgende Monographien:
Cannabisblüten
Eingestellter Rhabarbertrockenextrakt

*
„Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/​1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations­verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“

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