Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
zum Europäischen Arzneibuch,
11. Ausgabe, 3. Nachtrag*
Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission am 22. März 2022 mit der Resolution AP-CPH (22) 3 den 1. Januar 2024 als Termin für die Übernahme des 3. Nachtrags zur 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701), festgelegt.
Der 3. Nachtrag zur 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer („European Pharmacopoeia, Supplement 11.3“) und französischer Sprache („Pharmacopée Européenne, Supplément 11.3“), den Amtssprachen des Europarates, herausgegeben. Es ist vorgesehen, den 3. Nachtrag zur 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.
Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 3. Nachtrags zur 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Januar 2024 vorläufig anwendbar.
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
In Vertretung
Prof. Dr. Werner Knöß
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- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 11. Ausgabe, 2. Nachtrag vom 6. Juni 2023 (BAnz AT 16.06.2023 B10)
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