Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bekanntmachung
zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der
Chemikalien-Verbotsverordnung
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes (ChemG) ermächtigt die Bundesregierung unter anderem vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische in den Verkehr bringt, seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gebrauch gemacht und sowohl festgelegt, wer der Sachkunde bedarf (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ChemVerbotsV), als auch in § 11 ChemVerbotsV vorgeschrieben, wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird. Die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und erforderliche Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde sind jedoch nicht im Detail geregelt. Zwecks weitgehender Harmonisierung der Anforderungen haben die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ aufgestellt, die am 21. März 2018 von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) beschlossen und am 8. Juni 2018 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden (BAnz AT 08.06.2018 B3).
Um auch die Möglichkeit von Online-Kursen im notwendigen Rahmen aufgrund aktueller Entwicklungen einzuräumen und Klarstellungen zu Fortbildungen bei eingeschränkter Sachkunde vorzunehmen, wurden Ergänzungen der Nummern 4 und 4.1 erforderlich. Die nachfolgenden „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ berücksichtigen entsprechende von der BLAC am 17. März 2021 und am 22. September 2021 beschlossene Aktualisierungen. Die aktualisierte Fassung der „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ wird hiermit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Bonn, den 7. Dezember 2021
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Dr. Eberhardt
Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis
gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
(Stand: 7. Dezember 2021)
Inhaltsübersicht
1 | Allgemeines |
2 | Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfung sowie anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen |
2.1 | Umfassende Sachkundeprüfung |
2.2 | Eingeschränkte Sachkundeprüfung |
2.3 | Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel |
2.4 | Eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung |
2.5 | Reduzierung des Prüfungsumfangs |
2.6 | Anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen |
2.7 | Sachkundeprüfung nach früheren Vorschriften (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 ChemVerbotsV) |
3 | Durchführung der Prüfung und Inhalt des Zeugnisses |
3.1 | Prüfungsform |
3.2 | Prüfungsbehörden und behördlich anerkannte Einrichtungen |
3.3 | Ergebnis |
3.4 | Wiederholung der Prüfung |
3.5 | Zeugnis |
4 | Erforderliche Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde |
4.1 | Umfang und Form der Fortbildungsveranstaltungen |
4.2 | Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen |
4.3 | Bescheinigung der Teilnahme |
5 | Beauftragte Personen ohne Sachkunde |
6 | Vorbemerkungen zu den Anhängen I bis III |
Anhang I | Grundlagen |
Anhang II | Abgabe und Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die nicht Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind |
Anhang III | Abgabe und Bereitstellung von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln, die von Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung erfasst sind |
Anhang IV | Muster für ein Sachkundezeugnis |
Anhang V | Muster einer Bescheinigung über die Belehrung nach § 8 Absatz 2 Chemikalien-Verbotsverordnung |
Anhang VI | Muster einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Chemikalien-Verbotsverordnung |
Anhang VII | Zuständige Behörden |
1 Allgemeines
Die ChemVerbotsV legt fest, dass seine Sachkunde nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt oder in bestimmter Weise hieran beteiligt ist (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 ChemVerbotsV, aus der sich ergibt, bei welchen Stoffen und Gemischen eine Sachkunde erforderlich ist). Die Anforderungen gelten grundsätzlich nur für die gewerbsmäßige Abgabe (vgl. § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV). Der Nachweis der Sachkunde erfordert, dass die betreffende Person entweder eine der in § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV genannten Qualifikationen besitzt oder eine Prüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV bestanden hat. Für im Ausland oder nach früheren Vorschriften erworbene Qualifikationen und Nachweise sind § 11 Absatz 4 und 5 und § 14 Absatz 3 ChemVerbotsV zu beachten. Sofern die Sachkundeprüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, gehört zum Nachweis der Sachkunde ferner, dass die betreffende Person einen Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV vorweisen kann.
Sowohl die Abnahme einer Sachkundeprüfung als auch die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung kann entweder durch eine zuständige Behörde oder durch eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannte Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV, die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV und die Anerkennung von Einrichtungen, die Prüfungen abnehmen, bzw. Fortbildungseinrichtungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV sind in der Verordnung nicht im Detail geregelt, so dass deren Festlegung den zuständigen Behörden der Länder obliegt.
Die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben die vorliegenden Hinweise und Empfehlungen erarbeitet, um insbesondere die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung weitgehend zu harmonisieren.
2 Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfung sowie anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen
Die Anforderungen, die bei der Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV an die Prüfungskandidaten zu stellen sind, müssen an der Schutzfunktion der Regelung ausgerichtet werden. Sie sind damit abhängig von dem abstrakten Gefährdungspotenzial derjenigen Chemikalien, die abgegeben oder bereitgestellt werden sollen. Demzufolge ist die Sachkundeprüfung stufenförmig aufgebaut. Die Prüfung besteht aus Teil 1 (Anhang I) und mindestens einem weiteren Teil (Anhang II, Anhang III oder Fragen zu einzelnen gefährlichen Stoffen bzw. Gemischen). Die in den Anhängen aufgelisteten Themenkomplexe stellen den maximalen inhaltlichen Prüfungsumfang dar.
Die Prüfungsanforderungen des Anhangs III betreffen die Abgabe und die Bereitstellung von denjenigen kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Gemischen, die Biozidprodukte nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung sind, soweit sie von Anlage 2 der ChemVerbotsV erfasst werden.
Der Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist besonders geregelt durch die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis ersetzt nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV, kann jedoch nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 Satz 4 ChemVerbotsV für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, wenn die nach dem Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde auch die in den Anhängen dieser Hinweise geregelte Sachkunde für kennzeichnungspflichtige Stoffe und Gemische im Sinne von Anlage 2 der ChemVerbotsV einschließlich des Teils 1 Grundlagen nach Anhang I miterfasst.
Die chemikalienrechtlich zuständige Behörde hat unter diesen Voraussetzungen jeweils über die Gleichwertigkeit der Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV hinsichtlich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu entscheiden und diese entsprechend zu bestätigen.
Die bestandene Sachkundeprüfung dient neben den anderweitigen oder gleichgestellten Qualifikationen (siehe Nummer 2.6) als eine Möglichkeit des Nachweises der Sachkunde für die Abgabe und Bereitstellung aller gefährlichen Stoffe und Gemische, die in Anlage 2 der ChemVerbotsV genannt sind. Nach spätestens sechs Jahren ist, unabhängig davon auf welchem Weg bzw. durch welche Qualifikation die Sachkunde erworben oder nachgewiesen wurde, zur Aufrechterhaltung der Sachkunde stets die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (siehe Nummer 4) nachzuweisen.
Der Nachweis der Sachkunde ist eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 6 oder Vornahme einer Anzeige nach § 7 ChemVerbotsV für die Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1 ChemVerbotsV.
Es gibt verschiedene Arten der Sachkundeprüfung, die zu einer umfassenden oder eingeschränkten Sachkunde führen:
- –
-
umfassende Sachkundeprüfung,
- –
-
eingeschränkte Sachkundeprüfung,
- –
-
eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel,
- –
-
eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung.
Je nach Art der Sachkunde kann auch die Erlaubnis umfassend oder eingeschränkt erteilt werden.
Die umfassende Sachkunde ermöglicht die Erteilung einer Erlaubnis oder Vornahme einer Anzeige für die uneingeschränkte Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1 ChemVerbotsV.
Die eingeschränkte Sachkunde ermöglicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis oder Vornahme einer Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1 ChemVerbotsV mit Ausnahme von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln.
Die eingeschränkte Sachkunde für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel ermöglicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis oder Vornahme einer Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1 ChemVerbotsV, die Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind. Sie berechtigt jedoch nicht zur Abgabe oder zum Bereitstellen anderer Stoffe oder Gemische nach Anlage 2 ChemVerbotsV. Die eingeschränkte stoffspezifische Sachkunde ermöglicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis oder Vornahme einer Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung von höchstens zwei einzelnen gefährlichen Stoffen als solchen oder in Gemischen nach Anlage 2. Die Erlaubnis oder Anzeige beschränkt sich in diesem Fall auf die im Sachkundezeugnis benannten Stoffe oder Gemische.
2.1 Umfassende Sachkundeprüfung
Die umfassende Sachkundeprüfung für die Abgabe und Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 ChemVerbotsV besteht aus:
- –
-
Teil 1 gemäß den Anforderungen nach Anhang I,
- –
-
Teil 2 gemäß den Anforderungen nach Anhang II und
- –
-
Teil 3 gemäß den Anforderungen nach Anhang III.
2.2 Eingeschränkte Sachkundeprüfung
Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für die Abgabe und Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 ChemVerbotsV mit Ausnahme von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln besteht aus:
- –
-
Teil 1 gemäß den Anforderungen nach Anhang I und
- –
-
Teil 2 gemäß den Anforderungen nach Anhang II.
2.3 Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel
Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für die Abgabe und Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 ChemVerbotsV, die Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind, besteht aus:
- –
-
Teil 1 gemäß den Anforderungen nach Anhang I und
- –
-
Teil 2 gemäß den Anforderungen nach Anhang III (gegebenenfalls mit Einschränkung ausschließlich auf Biozidprodukte oder auf Pflanzenschutzmittel).
Möglich ist sowohl eine eingeschränkte Sachkundeprüfung nur für die Abgabe von Biozidprodukten oder nur für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln als auch für die gemeinsame Abgabe von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln.
2.4 Eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann auch auf einzelne der Anlage 2 der ChemVerbotsV unterfallende Stoffe bzw. Gemische beschränkt werden. Die so eingeschränkte Prüfung besteht aus:
- –
-
Teil 1 gemäß den Anforderungen nach Anhang I und
- –
-
Teil 2 über die Eigenschaften und Wirkungen von höchstens zwei der Anlage 2 Spalte 1 unterfallenden Stoffen bzw. Gemischen sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Umwelt. Die Inhalte dieses Teils orientieren sich an den Sicherheitsdatenblättern für diese Stoffe oder Gemische.
2.5 Reduzierung des Prüfungsumfangs
Eine Sachkundeprüfung nach den Nummern 2.1 bis 2.4 kann auf die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 3 ChemVerbotsV beschränkt werden, wenn ausreichende fachliche Vorkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorkenntnisse sind durch Zeugnis oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.
Soweit für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die von Anlage 2 ChemVerbotsV erfasst sind, die Gleichwertigkeit des Sachkundenachweises nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV von der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde, soll mindestens eine Prüfung zu Teil 1 nach Anhang I zur Vervollständigung des Sachkundenachweises verlangt werden.
2.6 Anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen
Die umfassende Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV hat auch nachgewiesen, wer über eine anderweitige Qualifikation nach § 11 Absatz 3 oder gleichgestellte Qualifikation nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV verfügt.
2.7 Sachkundeprüfungen nach früheren Vorschriften (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 ChemVerbotsV)
Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV gilt als erbracht für Personen, die nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht.
Hiermit sind insbesondere Sachkundeprüfungen nach § 5 der bisherigen ChemVerbotsV sowie nach den Vorgängervorschriften in der Gefahrstoffverordnung und im Landesrecht gemeint.
3 Durchführung der Prüfung und Inhalt des Zeugnisses
3.1 Prüfungsform
Die Sachkundeprüfung wird grundsätzlich schriftlich (vorzugsweise nach dem Antwort-Wahl-Verfahren) durchgeführt. Mündliche Prüfungen sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles möglich. Die Prüfungsfragen sind aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog1 der Länder auszuwählen und gegebenenfalls dem aktuellen Rechtsstand anzupassen. Sie werden für die jeweilige Prüfung zusammengestellt.
Die Prüfungsform an Hochschulen kann abweichend sein. Abweichende Bestimmungen aus dem Anerkennungsbescheid sind zu berücksichtigen, insbesondere solche, die die Besonderheiten der akademischen Lehre aufgreifen.
Im Rahmen der Prüfungen sollen vorgesehen werden
- –
-
zur umfassenden Sachkunde nach Nummer 2.1 insgesamt 60 Fragen (jeweils 20 aus den Anhängen I bis III) bei einer Prüfungsdauer von 120 Minuten,
- –
-
zur eingeschränkten Sachkunde nach den Nummern 2.2 und 2.3 insgesamt 40 Fragen (jeweils 20 aus den Anhängen I und II oder I und III) bei einer Prüfungsdauer von 80 Minuten,
- –
-
zur eingeschränkten stoffspezifischen Sachkunde nach Nummer 2.4 insgesamt maximal 40 Fragen (20 aus Anhang I und je Stoff bzw. Gemisch 10 spezifische Fragen) bei einer Prüfungsdauer von 60 bzw. 80 Minuten.
Als Hilfsmittel können Texte von relevanten europäischen und nationalen Regelwerken durch den Prüfenden zur Verfügung gestellt werden. Für eine angemessene und ausreichende Prüfungsaufsicht ist Sorge zu tragen.
3.2 Prüfungsbehörden und behördlich anerkannte Einrichtungen
Die Prüfung wird vor der sachlich und örtlich zuständigen Behörde oder alternativ einer für die Abnahme der Prüfung behördlich anerkannten Einrichtung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV abgelegt. Diese bewerten das Ergebnis. Die Prüfungsunterlagen sind von der zuständigen Behörde bzw. der behördlich anerkannten Einrichtung entsprechend den jeweiligen Vorgaben zu archivieren.
3.3 Ergebnis
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungskandidaten jeweils mehr als die Hälfte der den einzelnen Teilen zugeordneten Fragen vollständig und richtig beantwortet haben, d. h. beispielsweise elf von 20 Punkten oder sechs von zehn Punkten erreicht haben.
3.4 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.
3.5 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die zuständige Prüfungsbehörde oder eine für die Abnahme von Prüfungen anerkannte Einrichtung ein Zeugnis nach dem Muster des Anhangs IV aus, aus dem die Art und die Inhalte der Prüfung hervorgehen. Einschränkungen des Umfangs der Sachkundeprüfung sind im Zeugnis festzuhalten.
4 Erforderliche Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde
Spätestens sechs Jahre nach bestandener Sachkundeprüfung oder dem Erwerb der anderweitigen Qualifikation ist zur Aufrechterhaltung der Sachkunde regelmäßig eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer hierfür anerkannten Einrichtung erforderlich. Diese Fortbildungsveranstaltung kann halb- oder ganztägig sein. Bei Erwerb einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer halbtägigen Veranstaltung muss spätestens nach drei Jahren erneut die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen werden, um die Sachkunde aufrecht zu erhalten. Bei einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung gilt Gleiches nach sechs Jahren.
Die erworbene Sachkunde kann im vorliegenden Umfang nur genutzt werden, wenn an einer der Art der Sachkunde mindestens entsprechenden Fortbildungsveranstaltung teilgenommen wird. Bei der inhaltlichen Ausrichtung der Fortbildungsveranstaltungen ist daher zu berücksichtigen, ob es sich bei den Teilnehmenden um Personen mit umfassender oder eingeschränkter Sachkunde handelt. Für Personen, deren Sachkunde auf einzelne gefährliche Stoffe bzw. Gemische, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt ist, können Fortbildungsveranstaltungen mit angepassten Inhalten konzipiert werden.
Durch die Teilnahme an einer inhaltlich im Vergleich zur erworbenen Sachkunde weniger umfassenden Fortbildungsveranstaltung kann die Sachkunde nur auf die dieser Fortbildung entsprechende Art der Sachkunde nach Nummer 2 genutzt werden. Die in der weniger umfassenden Fortbildungsveranstaltung behandelten Lehrinhalte müssen dabei Teil der ursprünglich absolvierten Sachkundeprüfung bzw. der anderweitigen Qualifikation gewesen sein. Teilnehmende einer weniger umfassenden Fortbildungsveranstaltung sind von der Fortbildungseinrichtung auf die damit verbundenen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Eine spätere vollumfängliche Nutzung der ursprünglichen Sachkunde durch den Besuch einer deren Art mindestens entsprechenden Fortbildungsveranstaltung ist dadurch nicht ausgeschlossen. Wird an einer im Vergleich zur zuerst erworbenen Sachkunde inhaltlich umfassenderen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen, so wird damit keine umfassendere Sachkunde erlangt.
Auch wenn die Sachkundeprüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, kann durch Bescheinigung der Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung die jeweilige Sachkunde erneuert werden. Gleiches gilt, wenn der Erwerb einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung länger als drei respektive sechs Jahre zurückliegt. Eine erneute Prüfung der Sachkunde ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
4.1 Umfang und Form der Fortbildungsveranstaltungen
Die Dauer von halbtägigen bzw. ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV beträgt mindestens vier bzw. acht zusammenhängende Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Eine Verkürzung der Fortbildungsdauer ist nicht möglich.
Um einen ausreichenden Erfolg der Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen und den Teilnehmenden genügend Raum für Fragen einzuräumen, sind Fortbildungsveranstaltungen in Seminarform mit Dialogmöglichkeit abzuhalten. Hierfür ist es erforderlich, die Anzahl der Teilnehmenden auf maximal 25 Personen zu begrenzen. Die Fortbildungsveranstaltungen müssen in geeigneten Schulungsräumen stattfinden.
Bei den Fortbildungsveranstaltungen handelt es sich um Präsenztermine mit Anwesenheitspflicht und Identitätsnachweis. Es sind Teilnahmelisten zu führen. Der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist durch eigenhändige Unterschrift des Teilnehmenden zu dokumentieren.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen auch Online-Kurse als Fortbildungsveranstaltungen anzuerkennen. Näheres ist in den Grundsätzen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit für die Anerkennung von Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 ChemVerbotsV geregelt. Mit diesen Grundsätzen werden Rahmenbedingungen formuliert, die eine einheitliche Anerkennung von Einrichtungen für die Abnahme von Sachkundeprüfungen und von Fortbildungseinrichtungen für die Durchführung von turnusmäßigen Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen.
4.2 Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen
Die Fortbildungsveranstaltungen bestehen aus zwei Lehrblöcken. Block I dient der Wiederholung von Grundlagenkenntnissen. Block II widmet sich aktuellen Änderungen der Chemikalien-Verbotsverordnung und weiterer relevanter Rechtsvorschriften wie zum Beispiel der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, des Pflanzenschutzmittel- und des Biozidprodukterechts, der Gefahrstoffverordnung sowie des Abfall- und Gefahrgutrechts. Umfang und Gewichtung dieser Lehrblöcke orientieren sich an der jeweils in den letzten drei bzw. sechs Jahren stattgefundenen Entwicklung der Rechtsvorschriften. Näheres ergibt sich aus den Anhängen I, II und III der Bekanntmachung.
4.3 Bescheinigung der Teilnahme
Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird eine Teilnahmebescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang VI ausgestellt.
Der Bescheinigung einer Teilnahme steht entgegen, wenn die teilnehmende Person offenkundig (z. B. wegen mangelnder Sprachkenntnisse) der Veranstaltung nicht folgen und damit auch die Lehrinhalte nicht verstehen kann oder der Fortbildungsveranstaltung – auch teilweise – ferngeblieben ist.
5 Beauftragte Personen ohne Sachkunde
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ChemVerbotsV darf die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abweichend von einer im Betrieb beschäftigten, die Anforderungen des § 6 Absatz 2 ChemVerbotsV erfüllenden Person, auch durch eine beauftragte Person ohne Sachkundenachweis nach § 11 ChemVerbotsV erfolgen.
Beauftragte Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 ChemVerbotsV müssen zuverlässig sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und von einer sachkundigen Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 ChemVerbotsV erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden sein. Dabei muss es sich bei der sachkundigen Person, die die Belehrung durchführt, nicht zwingend um eine betriebsangehörige Person handeln.
Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden. Der Inhalt der Belehrung kann auch innerhalb eines Lehrgangs vermittelt werden und orientiert sich an den Anhängen I, II bzw. III. Die Belehrung ist jeweils schriftlich zu bestätigen. Eine entsprechende Bescheinigung sollte dem Muster in Anhang V entsprechen.
6 Vorbemerkungen zu den Anhängen I bis III
Die in den Anhängen I bis III aufgeführten – zwischen den Ländern abgestimmten – Prüfungsinhalte entsprechen den Anforderungen nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV und gliedern sich in die Themenkomplexe:
- –
-
allgemeine Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische,
- –
-
die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und
- –
-
die Kenntnis der sie betreffenden Vorschriften.
Die Prüfungsinhalte werden mit den erforderlichen fachlichen Änderungen in einem zwischen den Ländern abgestimmten Verfahren aktualisiert und regelmäßig der aktuellen Rechtsetzung angepasst.
Die Gliederung der Prüfungsinhalte in Teil 1 der Prüfung und weitere Teile kann dem von der zuständigen Behörde bzw. den hierfür anerkannten Einrichtungen festzulegenden Prüfungsverfahren (siehe Nummer 3.1) angepasst werden.
Prüfungsverfahren:
Teil 1 der Prüfung nach Anhang I bleibt auf die Kenntnisse der Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Gefahrstoffkunde und der Gefahrenabwehr beschränkt, vertiefte Kenntnisse werden in den weiteren Teilen der Prüfung nach den Anhängen II bzw. III zusammen mit den wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Gemische und den mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren abgefragt.
Grundlagen
- 1.
-
Grundlagen des europäischen und deutschen Chemikalienrechts (REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, Chemikaliengesetz)
- –
-
Grundzüge, insbesondere Begriffsbestimmungen
- –
-
Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten
- –
-
Systematik der Einstufung (Gefahrenklassen und -kategorien) und Kennzeichnung (Gefahrenpiktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze)
- –
-
Zulassungen und Beschränkungen von Stoffen und Grund für die jeweilige Vorschrift
- 2.
-
Chemikalien-Verbotsverordnung
- –
-
Verbote, Erlaubnis- und Anzeigepflichten
- –
-
Informations- und Dokumentationspflichten bei der Abgabe
- –
-
Selbstbedienungsverbote, Verbot des Versandhandels
- –
-
Sachkunde und Abgrenzungen zu anderen Sachkundearten nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder dem Pflanzenschutzrecht
- 3.
-
Gefahrstoffverordnung
- –
-
Grundzüge (zum Beispiel Aufbau der Verordnung, Begriffe, Gefährlichkeitsmerkmale, Schutzmaßnahmen, Lagerung, Fach- und Sachkunde)
- –
-
Verhältnis zur Biozidprodukte-Verordnung
- –
-
Funktion der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- 4.
-
Grundkenntnisse sonstiger verwandter Rechtsnormen auf nationaler und EU-Ebene
- –
-
Abfallrecht (Entsorgung)
- –
-
Gefahrgut im Sinne des Transportrechts (nur Transportkennzeichnung, auch im Vergleich zu CLP)
- –
-
Pflanzenschutzmittelrecht
- –
-
Wassergefährdungsklassen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
- –
-
Schutz besonders gefährdeter Gruppen: Schwangere, Mütter, Kinder, Jugendliche
- 5.
-
Grundbegriffe der Gefahrstoffkunde und mit der Verwendung verbundene Gefahren
- –
-
physikalische und chemische Eigenschaften
- –
-
toxische Eigenschaften
- –
-
Wirkungen auf die Gesundheit
- –
-
Wirkungen auf die Umwelt
- 6.
-
Informationen zur Gefahrenabwehr und Erste Hilfe
- –
-
Giftinformationszentren
- –
-
Grundkenntnisse der Ersten Hilfe
- –
-
Begriff des Antidots
- 7.
-
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- –
-
Fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung (§§ 222 und 229 StGB)
- –
-
Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 bis 330d StGB)
- –
-
Straftaten gemäß § 13 ChemVerbotsV
- –
-
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 ChemVerbotsV
- –
-
Relevante Ordnungswidrigkeiten gemäß den §§ 21 bis 24 GefStoffV
- –
-
Relevante Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gemäß Chemikalien-Sanktionsverordnung
Abgabe und Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Chemikalien-Verbotsverordnung,
die nicht Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind
- 1.
-
Physikalische und chemische Eigenschaften
- –
-
Aggregatzustand
- –
-
Löslichkeit in Wasser und organischen Lösungsmitteln
- –
-
pH-Wert
- –
-
Flammpunkt
- –
-
Oberflächenspannung und Viskosität
- 2.
-
Grundkenntnisse der Toxikologie
- –
-
Wirkungsweise und Wirkungsziele toxischer Stoffe
- –
-
Aufnahmewege (oral, dermal, inhalativ)
- –
-
Wirkungen (lokal, systemisch, akut, chronisch, reversibel, irreversibel)
- –
-
Kenngrößen (mg/kg Körpergewicht, LD50; mg/m3 Luft, LC50) und Grenzwerte (AGW, DNEL, PNEC): Fundstellen und Aussagekraft
- –
-
besondere Wirkungen (karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch, sensibilisierend, einschließlich der Kategorisierung)
- 3.
-
Wirkungen gefährlicher Stoffe auf die Umwelt
- –
-
Akkumulierbarkeit, Persistenz
- –
-
Verteilungsverhalten
- –
-
Relevante H- und P-Sätze
- –
-
Wassergefährdungsklassen
- 4.
-
Spezielle Eigenschaften wichtiger Stoffgruppen
- –
-
Alkohole
- –
-
Atemgifte
- –
-
Ätzende Stoffe (Säuren, Laugen)
- –
-
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
- –
-
Organische Lösungsmittel
- –
-
Schwermetalle
- –
-
Stäube, Fasern
- 5.
-
Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
- –
-
Substitution
- –
-
persönliche Schutzausrüstung
- –
-
besondere Aufbewahrung, Vermeidung von Verwechslungen
- –
-
hygienische Maßnahmen
- –
-
Lagerung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
- 6.
-
Kenntnisse der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- –
-
Vertiefte Kenntnisse des Anhangs II der REACH-Verordnung (Sicherheitsdatenblatt)
- –
-
Verhältnis von § 3 in Verbindung mit Anlage 1 ChemVerbotsV zur REACH-Verordnung
- –
-
Anhang XVII der REACH-Verordnung
- –
-
Anhang XIV der REACH-Verordnung (z. B. keine Abgabe ohne zugelassene Verwendung/en)
- –
-
Informationspflichten gemäß Artikel 33 Absatz 2 der REACH-Verordnung
- 7.
-
Kenntnisse zur CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- –
-
Einstufung von Stoffen und Gemischen
- –
-
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
- –
-
Ausführung der Kennzeichnung
- 8.
-
Kenntnisse der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- –
-
Wesentliche Regelungsinhalte relevanter TRGS, z. B. 509, 510, 555, 600, 900, 905 und 907
Abgabe und Bereitstellung von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln,
die von Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung erfasst sind
- 1.
-
Physikalische und chemische Eigenschaften
- –
-
Aggregatzustand
- –
-
Löslichkeit in Wasser und organischen Lösungsmitteln
- –
-
pH-Wert
- –
-
Oberflächenspannung und Viskosität
- 2.
-
Grundkenntnisse der Toxikologie
- –
-
Wirkungsweise und Wirkungsziele toxischer Stoffe
- –
-
Aufnahmewege (oral, dermal, inhalativ)
- –
-
Wirkungen (lokal, systemisch, akut, chronisch, reversibel, irreversibel)
- –
-
Kenngrößen (mg/kg Körpergewicht, LD50; mg/m3 Luft, LC50) und Grenzwerte (AGW, DNEL, PNEC): Fundstellen und Aussagekraft
- –
-
besondere Wirkungen (karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch, sensibilisierend, einschließlich der Kategorisierung)
- 3.
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Wirkungen von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt
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Zulassungsvoraussetzungen für Biozidprodukte nach Artikel 19 Biozidprodukte-Verordnung
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unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt und Konsequenzen für den Abgebenden
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Eintragspfade in die Umwelt
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(Bio-)Akkumulation und Persistenz
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Verteilungsverhalten
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Direkte und indirekte Auswirkungen auf Nichtzielorganismen, Auswirkungen auf die Artenvielfalt
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Ökotoxizität (unter anderem aquatische und terrestrische Ökotoxizität, Bestäubergiftigkeit, Primär- und Sekundärvergiftungen)
- –
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Kenngrößen wie NOEC und ECx: Fundstellen und Aussagekraft
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Relevante H- und P-Sätze
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Wassergefährdungsklassen
- 4.
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Haupteinsatzgebiete und Wirkungsspektren wichtiger Wirkstoffgruppen der Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel
- 5.
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Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
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Substitution durch weniger gefährliche Ersatzstoffe, Ersatzverfahren, Minimierungsgebot
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Maßnahmen der integrierten und nachhaltigen Schädlingsbekämpfung (z. B. auch nicht-chemische Alternativen)
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Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen für Pflanzenschutzmittel, technische Merkblätter für Holzschutzmittel, Lagerleitlinien für Pflanzenschutzmittel
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persönliche Schutzausrüstung
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besondere Aufbewahrung, Vermeidung von Verwechslungen
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hygienische Maßnahmen
- 6.
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Kenntnisse der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- –
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Vertiefte Kenntnisse des Anhangs II der REACH-Verordnung (Sicherheitsdatenblatt)
- 7.
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Kenntnisse der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und weiterer diesbezüglicher Rechtssetzungen, der Gefahrstoffverordnung, des Pflanzenschutzgesetzes, der Pflanzenschutzmittel-Verordnung sowie der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- –
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Definitionen und Abgrenzungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pflanzenschutzmittel bzw. Biozidprodukte sowie Anwendbarkeit der GefStoffV)
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Biozidproduktarten nach Anhang V der Biozidprodukte-Verordnung
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Einstufung von Stoffen und Gemischen
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Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, spezielle Kennzeichnung für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel
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Verwendung von Biozidprodukten in Verbindung mit den vorgenannten EU-Vorschriften
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Verwendung von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln gemäß GefStoffV (inkl. relevanter Anhänge)
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Verbot der verharmlosenden Werbung
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Verbotsregelungen wie EU-Verordnungen über Im- und Export von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Rückstands-Höchstmengenverordnung
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relevante Aspekte des Tierschutzgesetzes im Hinblick auf den Einsatz von Biozidprodukten
- 8.
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Grundkenntnisse über Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel
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Produktformulierungen (fest, Puder, Granulat, pastös, flüssig, Aerosol, gasförmig)
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Anwendungsverfahren (begasen, sprühen, spritzen, streichen, tauchen, stäuben, Druckverfahren)
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Geräte
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Erfolgskontrolle, Dekontamination, Entsorgung
Muster für ein Sachkundezeugnis
Zeugnis
Name
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Vorname
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Geburtstag
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Geburtsort
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Hiermit wird bestätigt, dass die Prüfung der umfassenden/eingeschränkten/eingeschränkten stoffspezifischen Sachkunde nach § 11 Absatz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94)
mit Erfolg abgelegt wurde.
Die Prüfung erstreckte sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften
aller in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische,
aller in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische mit Ausnahme von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln,
aller in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische, sofern es sich um Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel handelt,
aller in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische, sofern es sich um Biozidprodukte handelt (ohne Pflanzenschutzmittel),
aller in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische, sofern es sich um Pflanzenschutzmittel handelt (ohne Biozidprodukte),
folgender in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe bzw. Gemische:
über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften.
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(Ort/Datum) | (Unterschrift) |
Dienstsiegel/Stempel der anerkannten Einrichtung
Die/der <Name> wurde mit Bescheid (AZ:[…]) vom xx.yy.zzzz durch die <Behörde XYZ> als Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung anerkannt.
Muster einer Bescheinigung über eine Belehrung nach
§ 8 Absatz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung
Bestätigung
geboren am
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in
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nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt:
Die Belehrung erfolgte durch folgende, die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung erfüllende Person:
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Name, Vorname | Unterschrift |
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Unterschrift des/der Unterwiesenen |
Anmerkung:
Die Belehrung ist gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung mindestens jährlich zu wiederholen.
Muster einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung
Teilnahmebestätigung
Hiermit wird bestätigt, dass
Name
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Vorname
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Geburtstag
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Geburtsort
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an einer [halbtägigen/ganztägigen] Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) teilgenommen hat.
Es handelt sich um eine Fortbildungsveranstaltung zur Aufrechterhaltung der
umfassenden Sachkunde für alle in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische
eingeschränkten Sachkunde für alle in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische mit Ausnahme von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln
eingeschränkten Sachkunde für alle in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische, sofern es sich um Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel handelt
eingeschränkten Sachkunde für alle in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische, sofern es sich um Biozidprodukte handelt (mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln)
eingeschränkten Sachkunde für alle in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische, sofern es sich um Pflanzenschutzmittel handelt (mit Ausnahme von Biozidprodukten)
eingeschränkten stoffspezifischen Sachkunde für folgende in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe bzw. Gemische:
Diese Teilnahmebescheinigung dient dem Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen in Verbindung mit einem Nachweis der Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV oder einer anderweitigen Qualifikation nach § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV vorzulegen.
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(Ort/Datum) | (Unterschrift) |
Dienstsiegel/Stempel der anerkannten Einrichtung
Die/der <Name> wurde mit Bescheid (AZ:[…]) vom xx.yy.zzzz durch die <Behörde XYZ> als Einrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV anerkannt.
Zuständige Behörden
Baden-Württemberg
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 114 – Chemikaliensicherheit
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Bayern
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen zuständige Behörde:
Regierung von Niederbayern
Gewerbeaufsichtsamt
Gestütstraße 10
84028 Landshut
Für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Bayrisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Dienstort München
Pfarrstraße 3
80538 München
Berlin
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
Turmstraße 21
10559 Berlin
Brandenburg
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Dezernat V5 Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffüberwachung
Horstweg 57
14478 Potsdam
Bremen
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Parkstraße 58/60
28209 Bremen
Hamburg
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen zuständige Behörde:
Bezirksamt Altona – Fachamt für Verbraucherschutz
Jessenstraße 1 – 3
22767 Hamburg
Für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80
20539 Hamburg
Hessen
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt
Dezernat IV/F 43.2
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Mecklenburg-Vorpommern
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Niedersachsen
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
Nordrhein-Westfalen
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 56.3
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen und die Anerkennung von Fortbildungseinrichtungen zuständige Behörden:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Abteilung Gewerbeaufsicht, Zentralreferat
Stresemannstraße 3 – 5
56068 Koblenz
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Abteilung Gewerbeaufsicht, Zentralreferat
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Saarland
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes
Referat E/5 Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Sachsen
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat 25
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Sachsen-Anhalt
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 402
Sachgebiet Chemikaliensicherheit
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Schleswig-Holstein
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Dezernat 79 – Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Thüringen
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 73 – Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit
Harry-Graf-Kessler-Straße 1
99423 Weimar
- 1
- Ein von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit erstellter „Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder für die Sachkundeprüfung nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ ist unter: https://www.blac.de/documents/p-4a_1503997284.pdf abrufbar.
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