Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Bekanntmachung
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
im Rahmen der Erstellung des Nationalen Luftreinhalteprogramms
Vorbemerkung
Die Richtlinie (EU) 2016/2284 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (die neue NEC-Richtlinie) sieht für alle Mitgliedstaaten nationale Reduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Kohlenwasserstoffe außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und primärer Feinstaub (PM2,5) gegenüber 2005 vor. Deutschland muss demnach folgende Minderungen erreichen:
Schadstoff | Minderung ab 2020 | Minderung ab 2030 |
---|---|---|
SO2 | 21 % | 58 % |
NOx | 39 % | 65 % |
NMVOC | 13 % | 28 % |
NH3 | 5 % | 29 % |
PM2,5 | 26 % | 43 % |
1 Berichterstattung
Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 6 der neuen NEC-Richtlinie und den §§ 4 und 16 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht (Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe – 43. BImSchV) ist von den Mitgliedstaaten alle vier Jahre ein Nationales Luftreinhalteprogramm (NLRP) an die Europäische Kommission zu übersenden, das nachvollziehbar darstellt, wie die Reduktionsverpflichtungen erreicht werden sollen. Das erste deutsche NLRP wurde im Mai 2019 übermittelt.
Nach § 6 der 43. BImSchV beteiligt das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) die Öffentlichkeit frühzeitig bei der Erstellung des Nationalen Luftreinhalteprogramms.
2 Zusammenfassung der Berichtsentwürfe
Die vorliegende noch nicht in der Bundesregierung abgestimmte Entwurfsfassung eines Nationalen Luftreinhalteprogramms für Deutschland wurde federführend durch das Umweltbundesamt erarbeitet. Sie enthält verschiedene Maßnahmenoptionen, die Grundlage für den Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung sind. Struktur und Inhalte richten sich nach dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1522 der Kommission, der ein allgemeines Berichtsformat vorgibt.
Die anthropogenen Emissionen der für die neue NEC-Richtlinie relevanten Luftschadstoffe sind in den vergangenen Jahren mit Ausnahme der NH3-Emissionen stark zurückgegangen. Negative Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind jedoch noch immer bedeutend.
Das zum Erreichen der Minderungsverpflichtungen erstellte sogenannte Mit-weiteren-Maßnahmen-Szenario setzt sich aus folgenden Maßnahmenoptionen zusammen:
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Klimaschutzmaßnahmen des „Mit-weiteren-Maßnahmen-Szenarios“ des Projektionsberichts 2021
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Beschleunigter Ausstieg aus der Kohleverstromung idealerweise bis 2030
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Novellierung der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen)
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optionale Maßnahme: Änderung der 13. BImSchV für ausgewählte Brennstoffe
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65 % erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen (Novelle des Gebäudeenergiegesetzes)
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Verschärfung der Emissionsgrenzwerte bezüglich Feinstaub der EU-Ökodesign-Verordnungen (EU) 2015/1189 und (EU) 2015/1185 für Heizkessel und Einzelraumfeuerungen für den Einsatz von fester Biomasse
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Maßnahmenpaket Landwirtschaft (100 % gasdichte Gärrestelager, Maßnahmen im Milchkuhstall, Ausbringung von Wirtschaftsdünger mit Injektions-/Schlitztechnik oder Ansäuerung)
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Maßnahmenpaket Verkehr (Einführung Euro 7, Ausweitung der LKW-Maut, Maßnahmenpaket zur Förderung der Elektromobilität [Ziel: 15 Millionen rein elektrisch betriebene PKW bis 2030])
3 Beteiligungsmöglichkeiten
Der Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms wird ab dem 7. Juni 2023 für die Dauer von einem Monat unter
https://www.bmuv.de/GE1010
bereitgestellt und kann von dort heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Die Auslegung endet am 7. Juli 2023.
Die Öffentlichkeit kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist zum Entwurf des Nationalen Luftreinhalteprogramms schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
Sie können Ihre Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Luftreinhalteprogramms an das BMUV an folgende E-Mail-Adresse schicken:
NLRP@bmuv.bund.de
Per Post können Sie Ihre Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Luftreinhalteprogramms an folgende Adresse senden:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Arbeitsgruppe C I 2
11055 Berlin
Stichwort „Nationales Luftreinhalteprogramm“
Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme endet am 7. August 2023 um 24.00 Uhr. Nach Fristende eingehende Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden.
Darüber hinaus liegt jeweils ein Exemplar des Entwurfs in den Bibliotheken des BMUV, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn (Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr), und in der Stresemannstraße 128 – 130, 10117 Berlin (Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr), zur Einsichtnahme aus. Eine Einsichtnahme außerhalb der genannten Öffnungszeiten ist nach Vereinbarung ebenfalls möglich. Eine Einsichtnahme ist nur nach voriger Anmeldung unter den Telefonnummern 0228/99 305 3333 oder 030/18 305 4444 oder unter der E-Mail-Adresse MIZ-Bibliothek@bmuv.bund.de möglich.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. Anita Breyer
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