Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes
anlässlich der geplanten Verordnung
zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung
Hiermit wird bekannt gemacht, dass zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung (DüV) eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, durchgeführt und mit Beginn zum 27. September 2024 eingeleitet wird.
Absehen von der Strategischen Umweltprüfung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV (Anlage 1) erarbeitet. Mit der geplanten Änderung wird das nationale Aktionsprogramm nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EU-Nitratrichtlinie) geringfügig geändert.
§ 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) schreibt die Strategische Umweltprüfung für nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Nitratrichtlinie vor (siehe auch § 3a Absatz 1 des Düngegesetzes), deren wesentlicher Bestandteil die Düngeverordnung ist.
Gemäß § 37 UVPG ist im Falle einer nur geringfügigen Änderung des Aktionsprogramms eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß der in Anlage 6 UVPG aufgeführten Kriterien ergibt, dass die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Das BMEL hat die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der beabsichtigten Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV geprüft (Vorprüfung zur Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung Anlage 2). Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, sodass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen werden kann. Die Durchführung und das Ergebnis wurden gemäß § 35 Absatz 4 und § 41 UVPG dokumentiert und mit den betroffenen Behörden abgestimmt.
Notwendigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Düngegesetz
Nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes ist, soweit mit Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 5 des Düngegesetzes Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, geringfügig geändert werden und gemäß § 37 UVPG eine Strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwurf der Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren werden hiermit im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zudem können der Verordnungsentwurf und diese Informationen auf der Internetseite des BMEL unter der folgenden URL-Adresse eingesehen werden:
http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Ackerbau/_Texte/Duengung.html
Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegenüber dem BMEL.
Ihre schriftliche Äußerung zum Entwurf der DüV können Sie per Post an folgende Adresse senden:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Referat 711
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Stichwort „Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes“
Als Telefax können Sie die Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL zudem an folgende Telefaxnummer senden: 02 28/9 95 29 42 62
Bitte beachten Sie, dass eine Äußerung per einfacher E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt, solche Einreichungen nicht als Stellungnahme zählen und daher nicht berücksichtigt werden. Soweit dagegen die besonderen Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt werden, können Sie Ihre Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL auch unter folgender E-Mail-Adresse schicken:
Duengeverordnung@bmel.bund.de
Die Möglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit zur Äußerung endet mit Ablauf von sechs Wochen nach dem Tag der Veröffenlichung im Bundesanzeiger am 7. November 2024.
Die Äußerungen müssen form- und fristgerecht vor Ablauf der genannten Äußerungsfrist im BMEL eingehen, ansonsten sind sie ausgeschlossen und bleiben damit unberücksichtigt.
Gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe einer Äußerung entstandene Kosten werden nicht erstattet. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom BMEL beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Äußerungen werden nicht einzeln beantwortet oder veröffentlicht. Die Fundstelle der vom BMEL erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; dabei wird in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, unterrichtet.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Stefan Hüsch
Entwurf
Vom …
Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 7 und Absatz 6 Nummer 2 des Düngegesetzes, dessen Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) neu gefasst und Absatz 6 zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Änderung der Düngeverordnung
In § 10 Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird das Wort „zwei“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gemäß § 10 Absatz 2 der Düngeverordnung haben Betriebsinhaber spätestens zwei Tage nach jeder durchgeführten Düngungsmaßnahme die dort festgelegten Angaben aufzuzeichnen. Insbesondere für kleinere Betriebe führt die kurze Befristung zu einem hohen bürokratischen Aufwand und zu keinem Mehrwert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die vorliegende Änderung sind die Aufzeichnungen – wie in anderen Rechtsbereichen auch – innerhalb von 14 Tagen von den Betriebsinhabern anzufertigen. Dies führt zu einer zeitlichen Entlastung der Betriebsinhaber, insbesondere in Zeiten mit hohem Arbeitsaufkommen.
III. Alternativen
Keine.
Die Beibehaltung des Status quo (Null-Option) wurde geprüft, ermöglicht jedoch nicht die nötige Reduktion der Arbeitsspitzen. Zudem sind in anderen Rechtsbereichen für Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten häufig 14 Tage vorgeschrieben, insofern wird mit vorliegender Änderung eine Harmonisierung herbeigeführt.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz für die vorliegende Änderung ergibt sich aus § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 7 und Absatz 6 des Düngegesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die vorliegende Änderung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
Durch die vorliegende Änderung sind die Aufzeichnungen innerhalb von 14 Tagen von den Betriebsinhabern anzufertigen. Dies führt zu einer zeitlichen Entlastung der Betriebsinhaber, insbesondere in Zeiten mit hohem Arbeitsaufkommen.
- 1.
-
Rechts- und VerwaltungsvereinfachungDie Änderungsverordnung hat keine Auswirkungen auf die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
- 2.
-
NachhaltigkeitsaspekteDie Änderungsverordnung hat keine Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte.
- 3.
-
Haushaltsausgaben ohne ErfüllungsaufwandKeine.
- 4.
-
ErfüllungsaufwandKeiner.
- 5.
-
Weitere KostenKeine.
- 6.
-
Weitere RegelungsfolgenDurch die vorliegende Änderungsverordnung sind keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten. Die vorliegende Verordnung enthält keine Regelungen, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.Demografische Auswirkungen hat die Verordnung nicht.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung ist mangels Erfüllungsaufwand nicht evaluierungspflichtig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel X (Änderung der Düngeverordnung)
Mit Artikel 1 wird die Aufzeichnungsfrist für Düngungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung von zwei auf 14 Tage verlängert.
Zu Artikel Y (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Vorprüfung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
zur Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
– Änderung des nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
Änderung des düngungsbezogenen Teilprogramms (Düngeverordnung)
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Kontext und Ziel der Vorprüfung
1.2 Rechtliche Grundlagen der Vorprüfung
1.3 Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes
2 Nitrataktionsprogramm und nationale Umsetzung
2.1 Ziele der EU-Nitratrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht
2.1.1 Ziele und Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie
2.1.2 Umsetzung in nationales Recht
3 Vorprüfung des Einzelfalls anlässlich der geplanten Änderung der Düngeverordnung
3.1 Beschreibung der Änderung
3.2 Berücksichtigung der in Anlage 6 UVPG aufgeführten Kriterien
3.2.1 Merkmale der Änderung des Programms
3.2.2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete
4 Beteiligung anderer Behörden
5 Ergebnis der Vorprüfung
1 Einleitung
1.1 Kontext und Ziel der Vorprüfung
Der vorliegende Bericht dient der Dokumentation der Vorprüfung zur Frage des Bestehens einer Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) anlässlich einer geringfügigen Änderung des nationalen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie.
Im Rahmen einer überschlägigen Prüfung der mit der geplanten Änderung der Düngeverordnung (DüV) verbundenen Änderung des nationalen Aktionsprogramms soll durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als zuständiger Behörde ermittelt werden, ob diese Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
1.2 Rechtliche Grundlagen der Vorprüfung
Die Richtlinie 2001/42/EG schreibt die Prüfung von Umweltwirkungen für Pläne und Programme mit voraussichtlich erheblichen Umweltwirkungen vor (Artikel 1). Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgt mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
§ 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.12 UVPG schreibt die SUP für Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (sogenannte EU-Nitratrichtlinie) vor (siehe auch § 3a Absatz 1 des Düngegesetzes), deren wesentlicher Bestandteil die Düngeverordnung ist.
Gemäß § 37 Satz 1 UVPG ist im Falle einer nur geringfügigen Änderung des Aktionsprogramms eine SUP nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 UVPG ergibt, dass die Änderung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Nach § 35 Absatz 4 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die Durchführung und das Ergebnis der Durchführung sind gemäß § 35 Absatz 4 Satz 4 UVPG zu dokumentieren.
Gemäß § 35 Absatz 4 Satz 3 UVPG sind die in § 41 UVPG genannten Behörden bei der Vorprüfung zu beteiligen. Im Rahmen der Vorprüfung sind daher betroffene Behörden einzubeziehen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch die Änderung der DüV berührt wird. Der Entwurf der Verordnung, die zur Änderung des nationalen Aktionsprogramms führt, und Informationen des BMEL über die Vorprüfung wurden daher den betroffenen Bundesressorts sowie den zuständigen obersten Landesbehörden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.
Nach § 34 Absatz 2 Satz 1 UVPG ist die Feststellung der SUP-Pflicht, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 35 Absatz 2 oder § 37 UVPG vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben.
1.3 Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes
Soweit nach § 37 UVPG keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes zu beteiligen. Der Entwurf der Änderung des Aktionsprogramms sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind danach im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegenüber dem BMEL. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom BMEL bei der Erarbeitung der Änderung des Aktionsprogramms angemessen berücksichtigt.
2 Nitrataktionsprogramm und nationale Umsetzung
2.1 Ziele der EU-Nitratrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht
2.1.1 Ziele und Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie
Mit der EU-Nitratrichtlinie wurde ein Vorgehen zur Reduktion der Gewässerbelastung durch Nitrat vorgeschrieben. Ziel ist, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte Gewässerbelastung zu verringern und weitere zu verhindern.
2.1.2 Umsetzung in nationales Recht
Deutschland setzt die sich aus der EU-Nitratrichtlinie ergebenden Pflichten grundsätzlich flächendeckend um und hat keine gefährdeten Gebiete im Sinne dieser Richtlinie ausgewiesen. Zur nationalen rechtlichen Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie sind die Regeln der guten fachlichen Praxis und die Maßnahmen des Aktionsprogramms in der Düngeverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hinsichtlich der Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) näher bestimmt und verbindlich festgelegt worden. Die Düngeverordnung regelt die düngungsrelevanten Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie, die AwSV regelt Anforderungen an die Bauweise der JGS-Anlagen, insbesondere der Güllelagerbehälter. Die Regelungen zur Verringerung von Ammoniakemissionen in die Luft bzw. zur Steigerung der Stickstoffeffizienz in der DüV dienen auch zur Umsetzung des Nationalen Luftreinhalteprogramms bzw. des Klimaschutzplans.
In Deutschland gelten die düngerechtlichen Grundanforderungen bundesweit. Darüber hinaus müssen die Länder zusätzlich Gebiete ausweisen, in denen das Grundwasser hoch mit Nitrat belastet ist oder in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch hohe Phosphatbelastungen aus überwiegend landwirtschaftlicher Bewirtschaftung eutrophiert sind. In diesen Gebieten gelten gemäß § 13a Absatz 2 DüV zusätzliche Maßnahmen. Zudem haben die Länder gemäß § 13a Absatz 3 DüV aus einem Maßnahmenkatalog mindestens zwei zusätzliche Maßnahmen in belasteten Gebieten vorzuschreiben, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Ziele der EU-Nitratrichtlinie bzw. eine Verringerung der phosphatbedingten Eutrophierung in diesen Gebieten schnellstmöglich zu erreichen.
Ergänzend dazu haben die Bundesländer darüber hinausgehende landeseigene Regeln getroffen, die zur Erreichung der Ziele der EU-Nitratrichtlinie beitragen, ohne Teil des nationalen Aktionsprogramms zu sein. Dazu zählen zum Beispiel der Erlass von Schutzgebietsverordnungen oder die Einführung von Agrarumweltmaßnahmen auf freiwilliger Basis.
Jeder Landwirt, der die Förderung gemäß der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie umsetzenden Vorgaben des nationalen Düngerechts zu erfüllen.
Die Überprüfung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben erfolgt im Rahmen der Fachrechtskontrollen der Länder und wird darüber hinaus auch systematisch bei den Betriebskontrollen im Rahmen der Konditionalität mit überprüft.
3 Vorprüfung des Einzelfalls anlässlich der geplanten Änderung der Düngeverordnung
3.1 Beschreibung der Änderung
Durch die geplante Verordnung soll in § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV die dort vorgegebene Frist zur Aufzeichnung von Düngungsmaßnahmen von zwei auf 14 Tage verlängert werden. Weitere Änderungen des Aktionsprogramms, das umfassende Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie enthält, werden nicht vorgenommen. Es handelt sich daher um eine nur geringfügige Änderung des Aktionsprogramms.
Ziel der Fristverlängerung ist eine zeitliche Entlastung der Betriebsinhaber, insbesondere in Zeiten mit hohem Arbeitsaufkommen. So soll eine Brechung von Arbeitsspitzen der Betriebe ermöglicht werden, auf Grund der bisherigen Erfahrungen insbesondere für kleinere Betriebe. Durch die Fristverlängerung soll eine – für die mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecke – kontraproduktive Überforderung der Betriebe vermieden und spiegelbildlich die Befolgung der Aufzeichnungspflicht erleichtert werden.
3.2 Berücksichtigung der in Anlage 6 UVPG aufgeführten Kriterien
3.2.1 Merkmale der Änderung des Programms
- a)
-
Ausmaß der Rahmensetzung der Änderung des ProgrammsDie geplante Änderung des Aktionsprogramms in Gestalt einer verlängerten Frist für die Aufzeichnung von Düngungsmaßnahmen betrifft nur einen sehr kleinen Ausschnitt des Aktionsprogramms, das den Rahmen für die Anwendung von Düngemitteln setzt. Das Ausmaß der Rahmensetzung durch die Änderung des Aktionsprogramms ist daher als äußerst gering zu bewerten.
- b)
-
Einfluss auf andere Pläne oder ProgrammeDie geplante Änderung des Aktionsprogramms eröffnet die Möglichkeit einer moderaten zeitlichen Verschiebung der Aufzeichnungen über die durchgeführten Düngungsmaßnahmen. Diese Änderung hat aus Sicht des BMEL keinen Einfluss auf andere Pläne und Programme.
- c)
-
Bedeutung für die Einbeziehung umweltbezogener ErwägungenDie Bedeutung der Änderung des Aktionsprogramms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, ist als gering einzuschätzen. In Rede steht ausschließlich die Änderung einer Ordnungsvorschrift mit Hilfsfunktion für die Durchsetzung der materiellen Anforderungen des Aktionsprogramms, während die materiellen Kernpflichten des Aktionsprogramms nicht berührt werden.
- d)
-
Relevante umweltbezogene ProblemeDie für das Aktionsprogramm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme, namentlich die Gewässerverunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, werden durch die geplante bloße Fristverlängerung nicht beeinflusst. Im Gegenteil wird aus Sicht des BMEL durch die moderate Fristverlängerung eine Überforderung insbesondere kleiner Betriebe vermieden und die Befolgung der Aufzeichnungspflicht erleichtert, was auch dem mit dem Aktionsprogramm verfolgten Gewässerschutz dient.
- e)
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Bedeutung für die Durchführung nationaler und europäischer UmweltvorschriftenDie mit der Verordnung beabsichtigte Änderung der DüV hat in der Gesamtschau der umfassenden Vorgaben der DüV, insbesondere zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie, nur eine äußerst untergeordnete Bedeutung für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
3.2.2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete
- a)
-
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der AuswirkungenBei einer Verlängerung der Frist zur Aufzeichnung von Düngungsmaßnahmen von zwei auf 14 Tage ist durch den längeren Zeitraum zwischen Düngungsmaßnahme und deren Aufzeichnung gegebenenfalls mit einem erhöhten Risiko einer fehlerhaften Dokumentation zu rechnen, die allerdings nicht einhergehen muss mit einer nicht korrekt durchgeführten Düngungsmaßnahme (siehe bereits Umweltbericht vom 30. Januar 2020, S. 53 f.). Im Rahmen des Umweltberichts vom 30. Januar 2020 wurde eine Fristverlängerung auf 14 Tage oder vier Wochen daher als neutral bis negativ (0/-) für die Schutzgüter bewertet. Damit wurden die Umweltauswirkungen einer solchen Fristverlängerung im Umweltbericht als nicht erheblich eingestuft. An dieser Einschätzung ist aus Sicht des BMEL als der zuständigen Behörde weiterhin festzuhalten, zumal die aktuell geplante Änderung nur die Verlängerung der Frist auf 14 Tage und nicht (wie 2020 ebenfalls erwogen und beurteilt) auf vier Wochen vorsieht. Die Aufzeichnungen der Düngungsmaßnahmen sind von den landwirtschaftlichen Betrieben weiterhin in vollem Umfang anzufertigen. Es wird den Betrieben hierfür lediglich eine moderat verlängerte Frist eingeräumt, was die Befolgung der Aufzeichnungspflicht erleichtert und damit auch dem mit dem Aktionsprogramm verfolgten Gewässerschutz dient. Schon im Umweltbericht vom 30. Januar 2020 wurde das dort angesprochene Risiko einer fehlerhaften Dokumentation im Fall einer Fristverlängerung im Übrigen nicht als wahrscheinlich eingestuft, sondern ausgeführt, es sei gegebenenfalls mit einem erhöhten Risiko zu rechnen. Zudem wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass selbst im Fall einer fehlerhaften Dokumentation diese nicht mit einer nicht korrekt durchgeführten Düngungsmaßnahme einhergehen müsse. Diese Erwägungen treffen aus Sicht des BMEL weiterhin zu, sodass durch die geplante Fristverlängerung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
- b)
-
Kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der AuswirkungenEs ist aus Sicht des BMEL nicht erkennbar, dass die geplante Änderung des Aktionsprogramms einen kumulativen oder grenzüberschreitenden Charakter haben könnte.
- c)
-
Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen)Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit, sind aus Sicht des BMEL infolge der geplanten Fristverlängerung letztlich als sehr gering einzuschätzen. Die materielle Kernpflicht einer bedarfsgerechten Düngung bleibt hiervon unberührt. Wie schon ausgeführt, wäre selbst im Fall eines erhöhten Risikos von fehlerhaften Aufzeichnungen nicht zwangsläufig von einer nicht korrekten – mit Risiken für die Umwelt verbundenen – Düngungsmaßnahme auszugehen.
- d)
-
Umfang und die räumliche Ausdehnung der AuswirkungenEs sind aus Sicht des BMEL keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die geänderte Vorgabe wird für das gesamte Bundesgebiet gelten.
- e)
-
Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen GebietsEs sind aus Sicht des BMEL keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Vorgabe wird für das gesamte Bundesgebiet gelten.
- f)
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Auswirkungen auf SchutzgebieteDa aus Sicht des BMEL keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, bestehen keine Risiken für Schutzgebiete.
4 Beteiligung anderer Behörden
Gemäß § 35 Absatz 4 Satz 3 UVPG waren die in § 41 UVPG genannten Behörden bei der Vorprüfung zu beteiligen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde daher den betroffenen Bundesressorts sowie den zuständigen obersten Landesbehörden zur Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung anlässlich der geplanten Änderung der DüV Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5 Ergebnis der Vorprüfung
Im Ergebnis der Vorprüfung wird festgestellt, dass die geplante Verlängerung der Aufzeichnungsfristen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV von zwei auf 14 Tage voraussichtlich zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen führen wird.
Gemäß § 37 Satz 1 UVPG wird daher auf die Durchführung einer SUP hinsichtlich der im Rahmen der Verordnung geplanten Änderung der Düngeverordnung verzichtet.
Da nach § 37 Satz 1 UVPG keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung zur geplanten Änderung gemäß § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes durchgeführt (siehe dazu oben unter 1.3).
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