Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung des Tierwohls
bei kleinen Wiederkäuern im Rahmen des Bundesprogramms Nutztierhaltung
Im Rahmen des Handlungskonzepts zur Nachhaltigkeitsstrategie, die von der Bundesregierung festgelegt wurde, ist die nationale Nutztierstrategie entwickelt worden, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Nutztierhaltung in Deutschland zukunftsfähig zu gestalten und sie als hochentwickelten Sektor weiter zu verbessern. Sie soll auf einen Strukturwandel hin zu tiergerechteren Haltungs- und Produktionssystemen wirken und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf das Tierwohl und die Unterstützung der speziellen artspezifischen Bedürfnisse legen. Die wirtschaftliche Grundlage der Betriebe soll ebenso gesichert werden wie die Versorgung der Verbraucher1 mit nachhaltig erzeugten tierischen Lebensmitteln. Gleichzeitig sollen negative Auswirkungen auf die Umwelt deutlich verringert werden.
Schafe und Ziegen leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft und die Nachfrage nach Lammfleisch, Schaf- und Ziegenmilch sowie daraus erzeugten Produkten ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Die Förderung der Optimierung der Schaf- und Ziegenhaltung wurde lange Zeit nicht so stark fokussiert wie die anderer Nutztierarten. Jedoch steht die Branche vor großen Herausforderungen, wenn es gelingen soll, die Haltung dieser Tierarten zukunftsfähig zu gestalten. Bezüglich einer nachhaltigen Produktion werden an die Haltung von Schafen und Ziegen die gleichen gesellschaftlichen Anforderungen gestellt, wie an die Haltung anderer Nutztierarten.
Vor dem Hintergrund, dass die Optimierung der Haltung, der Fütterung, der Zucht und der Tiergesundheit elementaren Einfluss auf das Tierwohl hat, sollen im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung Vorhaben gefördert werden, die das Potenzial haben, das Tierwohl in der Schaf- und Ziegenhaltung zu verbessern.
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls bei kleinen Wiederkäuern im Rahmen des Bundesprogramms Nutztierhaltung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der nationalen Nutztierstrategie.
Das Bundesprogramm Nutztierhaltung zielt auf die Förderung von praxisorientierter Forschung und Grundlagenforschung zu zukunftsfähigen Methoden und Haltungssystemen, Minderung von Umweltauswirkungen der Tierhaltung, auf die Förderung von Wissenstransfer ab, z. B. durch die Bildung von Netzwerken, die Optimierung der Beratung oder die Entwicklung von Leitlinien. Dies schließt auch Fragestellungen zu ökologischen Haltungssystemen ein, sofern diese auch auf konventionelle Verfahren anwendbar sind. Ferner kann auch der Vergleich von ökologischen und konventionellen Haltungssystemen oder die Bündelung verschiedener interdisziplinärer Ansätze Berücksichtigung finden. Ein nachhaltiger Ansatz, der einen Beitrag zur Verbesserung des Tierwohls leistet, ist dabei maßgebend. Fragestellungen, die ausschließlich ökologische Haltungssysteme betreffen, können nicht im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF sowie auf Basis der Förderprogramme/Richtlinien:
- –
-
Bundesprogramm Nutztierhaltung (www.ble.de/Nutztierhaltung)
- –
-
Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 04.08.2015 B1), die durch die Änderung der Richtlinie vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B4) geändert worden ist.
Alle genannten Programme/Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014.
Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.
Weitere Informationen zum Nagoya-Protokoll, der EU-Verordnung und seiner Umsetzung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN): www.Absatzbfn.de. Spezielle Informationen zum Zugang und Vorteilsausgleich bei genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft finden Sie im Internetangebot des Informations- und Koordinationszentrums für Biologische Vielfalt (IBV) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), unter https://genres.de/access-and-benefit-sharing.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.
2 Gegenstand der Förderung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, die zur Verbesserung des Tierwohls kleiner Wiederkäuer in Deutschland beitragen. Den Themenschwerpunkten ist hierbei angemessen Rechnung zu tragen, wobei übergreifende und interdisziplinär formulierte Ansätze ausdrücklich gewünscht sind:
- a)
-
Tiergesundheitliche Fragestellungen hinsichtlich
- –
-
Erkrankungen mit infektiösen (z. B. bakteriellen oder viralen) Ursachen, die als Bestandsproblem oder Einzeltiererkrankung verstärkt oder regelmäßig vorkommen und z. B. auch epidemischen Charakter zeigen, auch unter Berücksichtigung des One Health Ansatzes,
- –
-
Klauenerkrankungen und Entwicklung von präventiven und kurativen Maßnahmen,
- –
-
Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts, der Lunge und des Stoffwechsels sowie Entwicklung von präventiven und kurativen Maßnahmen,
- –
-
Erkrankungen im Bereich der Eutergesundheit sowie der Melkhygiene und Entwicklung von präventiven und kurativen Maßnahmen,
- –
-
der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes,
- –
-
Methoden und Behandlungsmöglichkeiten zur Parasitenbekämpfung auch unter dem Aspekt der Nutzung alter Futterpflanzenarten.
- b)
-
Bestands- und Tiermanagement
- –
-
Lösungen für den Stallbau und die Evaluierung neuartiger Haltungs- und Aufstallungsformen, orientiert an aktuellen Erkenntnissen im Hinblick auf das Tierwohl und artgerechte Haltungsverfahren,
- –
-
spezifische Fragen zur Haltung von Schafen und Ziegen im Rahmen der Milch- und/oder Fleischerzeugung hinsichtlich des technisch-organisatorischen Managements, mechanischer und automatischer Fütterungstechnik, Abruffütterung,
- –
-
Entwicklung von Haltungs-, Fütterungs- und Melksystemen für eine arbeitswirtschaftliche und tiergerechte Haltung,
- –
-
Untersuchungen zu besonderen Anforderungen hörnertragender Ziegen im Bereich der Haltung, vor allem in Hinblick auf die Gestaltung der Haltungsumwelt,
- –
-
Untersuchungen zur angewandten Praxis des Dauermelkens, vor allem in Hinblick auf Fütterung, Management und Zucht,
- –
-
Lämmeraufzucht und Lämmermast:
- –
-
bereichsübergreifende Optimierung von Verfahren hinsichtlich Fütterung, Management und Gesundheit,
- –
-
Erforschung und Weiterentwicklung praxistauglicher Modelle für die muttergebundene Lämmeraufzucht inkl. Analyse der Chancen und Risiken,
- –
-
Studien zur Bewertung von Messverfahren zur Bestimmung der Inhaltsstoffe und Harnstoffwerte der Milch,
- –
-
Untersuchungen zur Vermeidung nicht-kurativer Eingriffe (z. B. Kupieren des Schwanzes bei Lämmern) mit Blick auf Haltungsumwelt, Management und Zucht,
- –
-
Untersuchungen zur Vermeidung der Abgabe trächtiger Tiere zur Schlachtung mit dem Fokus auf Haltungs- und Herdenmanagementmaßnahmen.
- c)
-
Fragen zur Fütterung bzw. zu Futtermitteln, auch im Zusammenhang mit Aspekten des Klimawandels
- –
-
Untersuchungen zur bedarfsgerechten Fütterung bei Weidehaltung (insbesondere auf extensiven Weideflächen),
- –
-
Entwicklung von Fütterungsverfahren und -strategien zur haltungs- und bedarfsgerechten Versorgung der Tierbestände, insbesondere spezifischer Versorgungsansprüche milchgebender Tiere,
- –
-
Entwicklung leistungsgerechter Fütterungsstrategien unter möglichst geringem Kraftfuttereinsatz sowie Untersuchungen zur Ergänzungsfütterung im Stall bei Weidehaltung zum Ausgleich von wechselnden Weidefutterqualitäten.
- d)
-
Ansätze und Fragestellungen zu(r)
- –
-
züchterischen Bearbeitung der Hornlosigkeit bei Ziegen,
- –
-
züchterischen Bearbeitung der Schwanzlänge bei Schafen (Verringerung des Myiasis-Risikos),
- –
-
züchterischen Bearbeitung zur Verbesserung der Gesundheit und Robustheit,
- –
-
Entwicklung von Strukturen zur intensiveren Anwendung der künstlichen/instrumentellen Besamung,
- –
-
Möglichkeiten der Produktion und des Einsatzes von gesextem Sperma.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Niederlassung in Deutschland. Es können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen und Zuweisungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Projektlaufzeiten von bis zu 36 Monaten sind die Regel.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor: Zuwendungen können für projektbezogene Personal-, Sach- und Reisemittel, Instrumente und Ausrüstung sowie Aufträge an Dritte verwendet werden (vgl. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZV)“, „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“).
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger beträgt bei Beihilfeintensitäten der industriellen Forschung maximal 50 % (vgl. Artikel 25 Absatz 5b AGVO). Bei Beihilfeintensitäten der experimentellen Entwicklung beträgt der Satz maximal 25 % (vgl. Artikel 25 Absatz 5c AGVO). Bei Vorhaben der Grundlagenforschung ist eine Förderung der beihilfefähigen Kosten zu 100 % möglich (vgl. Artikel 25 Absatz 5a AGVO). Eine Erhöhung der Beihilfeintensitäten ist unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich (vgl. Artikel 25 Absatz 6 AGVO).
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Wünschenswert ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit in einem Verbund von agrarwissenschaftlichen, veterinärmedizinischen und/oder umweltwissenschaftlichen (Forschungs-)Einrichtungen. Sämtliche Verbundpartner müssen über geeignete Kapazitäten verfügen und sich im Hinblick auf das zu erreichende Ziel zweckmäßig ergänzen. Es ist nachvollziehbar darzustellen, wie die notwendigen Kompetenzen im Verbund sichergestellt werden.
Bei der Förderung eines Verbundprojekts haben die Verbundpartner einen federführenden Ansprechpartner zu benennen (Verbundkoordinator). Zur Regelung der Zusammenarbeit wird der Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung empfohlen. Bei Verbünden mit Unternehmensbeteiligung haben die Projektpartner eine schriftliche Kooperationsvereinbarung abzuschließen.
Die grundsätzliche Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit mit Gremien und Arbeitsgruppen des Bundesprogramms Nutztierhaltung ist erwünscht (z. B. Durchführung von Statusseminaren, Teilnahme an projektbegleitenden und/oder evaluierenden Maßnahmen).
Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten sind offenzulegen und müssen der Verbesserung der Nutztierhaltung dienen sowie dem gesamten Sektor unentgeltlich zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind die Ergebnisse im Rahmen von verständlichen und zielgruppenadäquaten Fachinformationen in Abstimmung mit dem Bundesinformationszentrum für Landwirtschaft (BZL) auf der Wissensplattform der Nutztierhaltung darzustellen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF; November 2019).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017; November 2019).
Im Falle einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten grundsätzlich, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem „Merkblatt zum Forschungsdatenmanagement“ zu entnehmen (https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Landwirtschaft/Nutztierhaltung/FDMP_Merkblatt.pdf). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist.
Es können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.
6 Verfahren
6.1 Projektträger
Das BMEL hat die BLE als Projektträger mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme beauftragt:
Postanschrift: | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat 323 – Tierhaltung, Modellvorhaben Tier Projektträger – Bundesprogramm Nutztierhaltung 53168 Bonn |
Hausanschrift: | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat 323 – Tierhaltung, Modellvorhaben Tier Projektträger – Bundesprogramm Nutztierhaltung Deichmanns Aue 29 53179 Bonn E-Mail: bunth@ble.de |
Ansprechpartnerin in der BLE ist:
Frau Carmen Henrichs (0228/6845-3976; E-Mail: Carmen.Henrichs@ble.de).
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit der genannten Ansprechpartnerin Kontakt aufzunehmen.
6.2 Vorlage von Projektskizzen
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen im Rahmen dieser Bekanntmachung ist das Elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen des Bundes „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de im Formularschrank der BLE abgerufen werden.
Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.
In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen über easy-Online bis spätestens
Mittwoch, den 26. April 2023 um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist)
beim beauftragten Projektträger einzureichen. Neben der maßgeblichen elektronischen Einreichung über easy-Online ist die komplette, unterschriebene Projektskizze zusätzlich als Papierdokument postalisch einzureichen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
6.3 Inhalt und Umfang der Projektskizzen
Projektskizzen müssen den konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung darlegen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einem Umfang von maximal 20 Seiten inklusive Deckblatt und exklusive Anhang entsprechend der nachfolgenden Gliederung zu strukturieren. Darüber hinaus sind Angaben zum Ausgaben- bzw. Kostenplan zu machen. Eingehende Projektskizzen, die den Umfang von maximal 20 Seiten übersteigen, können gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden. Die vorgegebene Gliederung ist anzuwenden.
- a)
-
Deckblatt (1 Seite)
- –
-
Name und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
- –
-
Ansprechperson und vollständige Kontaktdaten
- –
-
Angabe beteiligter Verbundpartner (falls zutreffend)
- –
-
Geplante Projektlaufzeit
- –
-
Gesamtausgaben bzw. Gesamtkosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf
- b)
-
Zielsetzung
- –
-
Gesamtziel des Projekts sowie wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele des Vorhabens
- –
-
Bezug zu den Zielen dieser Bekanntmachung
- c)
-
Stand der Wissenschaft und der Technik
- –
-
Beschreibung des Forschungs- und Technikstands und der eigenen Vorarbeiten
- –
-
Nennung bestehender Schutzrechte (eigene und Dritter), falls zutreffend
- –
-
Vergleichende Darstellung voraussichtlicher Vorteile gegenüber bisher gängiger Verfahren, falls möglich
- d)
-
Arbeitsplan
- –
-
Benennung der Arbeitsziele und Beschreibung der Arbeitspakete, Methoden und des geplanten Arbeits- und Lösungswegs
- –
-
Bei Verbundprojekten: Arbeitsteilung und Spezifizierung des Beitrags der einzelnen Verbundpartner zum Vorhaben
- –
-
Art und Umfang von Aufträgen an Dritte sind zu konkretisieren, falls zutreffend
- e)
-
Zeitplan
- –
-
Zeitliche Abfolge der Arbeitsschritte (Balken-, Netz- oder Strukturplan bei komplexen Vorhaben)
- –
-
Meilensteine mit Entscheidungskriterien
- –
-
Erfolgsaussichten des Vorhabens und Verwertung der Ergebnisse sowie geeignete Wissenstransfermaßnahmen
- f)
-
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung
Als Anhang ist/sind zusätzlich einzureichen:
- –
-
Kurzdarstellung des Antragsstellers und aller beteiligter Verbundpartner (maximal eine Seite pro Verbundpartner)
- –
-
Ausgabenplan oder Kostenplan
- –
-
Verwertungsplan
- –
-
Literaturverzeichnis
Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Verbundvorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.
6.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben der oben genannten Programme und Richtlinien vom Projektträger insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:
- –
-
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
- –
-
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partner) sowie vorhandene Vorleistungen und Ressourcen,
- –
-
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Umsetzbarkeit in der Praxis, Plausibilität des Ansatzes,
- –
-
Erkenntnisgewinn für Wissenschaft und Praxis,
- –
-
hohe Praxisrelevanz und Verwertungsplan,
- –
-
Passfähigkeit zur Thematik der vorliegenden Bekanntmachung,
- –
-
wirtschaftlicher Einsatz der beantragten Fördermittel hinsichtlich des erwarteten Beitrags.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher in der zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
6.5 Weiterhin zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Snell
- 1
- Die in dieser Bekanntmachung verwendeten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral anzusehen und gelten gleichermaßen für m/w/d.
Kommentar hinterlassen