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Bundespolitik

Bekanntmachung zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 14. Juni 2022

Gemäß § 3a Absatz 3 Satz 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, überprüft und veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst ­höheren CO2-Effizienzklassen A++ beziehungsweise A+++.

Die Überprüfung erfolgt gemäß § 3a Absatz 3 Satz 3 Pkw-EnVKV und hat ergeben, dass die Basis zur Berechnung der Effizienzklassen entfallen ist.

Für die nach dem NEFZ ermittelten spezifischen CO2-Emission liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt keine entsprechenden Werte zur Erhebung der Zulassungszahlen und Typdaten vor, da die Verpflichtung der Hersteller zur Meldung der spezifischen CO2-Emissionen nach dem NEFZ ab dem 1. Januar 2021 weggefallen ist.

Eine Einteilung der Pkw-Neuwagen in CO2-Effizienzklassen für das Jahr 2021 kann daher nicht erfolgen.

Berlin, den 14. Juni 2022

IVA7 – 30508/​005-06

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Frank Bonaldo Fuolega

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