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Bekanntmachung zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 25. Mai 2023

Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 4 und 6 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich die Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger.

Gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 8 erfasst die Preisliste Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung, sofern für den jeweiligen Kraftstoff ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Gleiches gilt für die Preisangabe für andere Energieträger (Strom und Wasserstoff). Auch hier erfolgt eine Angabe nur, sofern ein marktgängiger Preis existiert.

Werden neue Personenkraftwagen nach dem 30. Juni 2023 ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten, so müssen die mit dieser Bekanntmachung aktualisierten Preisangaben gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 7 Pkw-EnVKV spätestens drei Monate ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Erfüllung der Angabe der Energieträgerkosten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 Pkw-EnVKV verwendet werden. Sofern in untenstehender Tabelle für einen bestimmten Kraftstoff oder einen anderen Energieträger keine Preisangabe erfolgt, ist ein marktgängiger Preis nicht ermittelbar. Damit entfällt für diesen Energieträger die Ausweisung der Energieträgerkosten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 Pkw-EnVKV.

Preisliste

Kraftstoffe nach der Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
(10. BImSchV)
Gebräuchliche Bezeichnung
bei Markttreibstoffen
Durchschnittspreis
pro Abrechnungseinheit,
soweit ermittelbar
Ottokraftstoffe DIN EN 228 (2017-08) Super 1,9202 Euro/​Liter
Super Plus 2,0771 Euro/​Liter
Super E 10 1,8632 Euro/​Liter
Dieselkraftstoff DIN EN 590 (2017-10) Diesel 1,9512 Euro/​Liter
Flüssiggaskraftstoff DIN EN 589 (2019-03) Flüssiggas, Autogas, LPG 1,0543 Euro/​Liter
Erdgas und Biogas
als Kraftstoffe (CNG)
DIN EN 16723-2 (2017-10), mit der Maßgabe, dass für Anforderungen, Grenzwerte und Prüfverfahren Tabelle D.1 gilt und für Anforderungen an zugesetzte Additive Abschnitt 5.2 der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 gilt Erdgas/​CNG, Gruppe H 1,3624 Euro/​kg
Biomethan/​CNG, Gruppe H 1,2374 Euro/​kg
Erdgas/​CNG, Gruppe L 1,1394 Euro/​kg
Biomethan/​CNG, Gruppe L 1,0894 Euro/​kg
Wasserstoff als Kraftstoff DIN EN 17124 (2019-07) Wasserstoff 11,585 Euro/​kg
Andere Treibstoffe
Ladestrom aus erneuerbaren Energien als Energieträger für E-Autos DIN EN 17186 (2019-10) Ladestromtarif Privathaushalt 0,4161 Euro/​kWh

Quellen:

1
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Berlin
2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), Bonn
3
Deutscher Verband Flüssiggas e. V., Berlin
4
gibgas medien, München
5
H2 MOBILITY Deutschland GmbH & Co. KG, Berlin

Hinweise zur Ermittlung der Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger:

Für Super Plus wird der Kraftstoffpreis gewichtet nach Absatzmengen angegeben.

Bei den angegebenen Preisen für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel sowie Erdgas und Biomethan der CNG-Gruppen H und L handelt es sich jeweils um Durchschnittspreise für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 ohne Gewichtung nach Absatzmengen.

Der Wasserstoffpreis gilt im Jahr 2022 für alle öffentlichen H2 MOBILITY-Stationen zur Betankung von Pkw in Deutschland (700bar-Druckbetankung). Die Abrechnung erfolgt hier über die H2 Card der Clean Energy Partnership (https:/​/​h2-card.de/​).

Für Strom als Energieträger für Elektroautos wurde der Durchschnittspreis von Ladestromtarifen aus erneuerbaren Energien für private Haushalte bei einem jährlichen Verbrauch von 2 250 kWh Ladestrom angegeben, wobei es im Einzelfall auch weitere ladestrompreissenkende als auch -erhöhende Faktoren geben kann.

Berlin, den 25. Mai 2023

IVA5 – 46012/​006#007

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Thomas Frisch

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