Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
zur Überprüfung des Preismoratoriums und
der gesetzlichen Herstellerabschläge
nach § 130a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Für Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden, gelten ein Preismoratorium sowie gesetzliche Herstellerabschläge auf den Arzneimittelpreis. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist nach § 130a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel jährlich zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wurden auch die maßgeblichen Verbände der Kostenträger und der Leistungserbringer sowie die Verbände der pharmazeutischen Industrie um Stellungnahme gebeten.
Nach Auswertung der Stellungnahmen und der Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich der Auswirkung auf die GKV, kommt das BMG zu dem Ergebnis, dass das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel weiterhin ohne Änderung erforderlich sind.
Maßgebend für diese Entscheidung sind insbesondere folgende Gründe:
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Nur durch die Beibehaltung von Preismoratorium und gesetzlichen Herstellerabschlägen sind deutliche Mehrausgaben durch flächendeckende Preisanhebungen zu verhindern. Eine Beibehaltung trägt über die Vermeidung von erwarteten Preissteigerungen wesentlich zur Stabilisierung der Ausgaben für Arzneimittel bei.
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Die geringe Zahl der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigten Ausnahmen von den Herstellerabschlägen und vom Preismoratorium in den letzten Jahren weist darauf hin, dass das Preismoratorium im Allgemeinen die Hersteller nicht übermäßig belastet. Ein besonderer Grund für eine Ausnahme nach § 130a Absatz 4 SGB V liegt vor, wenn der erhöhte Abschlag aufgrund einer besonderen Marktsituation die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gefährden würde. Laut BAFA wurden in 2021 keine Befreiungen ausgesprochen.
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Durch den mit dem GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz eingeführten Inflationsausgleich können pharmazeutische Hersteller die Preise der zu Lasten der GKV abgegebenen Arzneimittel entsprechend erhöhen. Damit können steigende Personal- und Sachkosten von den pharmazeutischen Herstellern berücksichtigt werden.
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Die Corona-Pandemie beeinträchtigt die deutsche Wirtschaft seit 2020 in erheblichem Maße und die Wirtschaftsleistung ist weiterhin unter dem Niveau vor der Pandemie. Gegenüber ihrer Herbstprojektion im Oktober 2021 korrigiert die Bundesregierung ihre Erwartung an die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands in 2022 nach unten. Für die Erholung der deutschen Wirtschaft bestehen erhebliche Risiken. So bestehen Risiken insbesondere im Hinblick auf den weiteren Pandemieverlauf, aber auch darüber hinaus könnten auf Grund länger anhaltender Einschränkungen und Lieferengpässe, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem globalen Infektionsgeschehen bzw. den Eindämmungsmaßnahmen in anderen Ländern, auch stärkere negative Effekte auf die Wertschöpfung im Produzierenden Gewerbe ausgehen.
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Die Corona-Pandemie hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzlage der GKV. Das Beitragsaufkommen zur GKV ist deutlich beeinträchtigt. Nur mittels zusätzlicher Bundesmittel konnte in den Jahren 2020, 2021 und 2022 verhindert werden, dass die Zusatzbeitragssätze stark ansteigen und die Beitragszahlenden erheblich belastet werden. Bei einer Aufhebung des Preismoratoriums wäre mit erheblichen Mehrausgaben und höheren Zusatzbeiträgen zu rechnen.
Die Entscheidung des BMG bedeutet, dass Preiserhöhungen – bis auf den Inflationsausgleich – für Arzneimittel durch die pharmazeutischen Hersteller weiterhin nicht mit der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgerechnet werden können. Die gesetzlichen Herstellerabschläge sind weiterhin in Abzug zu bringen.
Bonn, den 3. März 2022
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Michael Meier
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