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Bekanntmachung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung der ENERGY CONTROL UG:Keine Insolvenz Mangels Masse

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 910 IN 586/24 – 8 –

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ENERGY CONTROL UG (haftungsbeschränkt), Schlager Chaussee 7, 30900 Wedemark (Amtsgericht Hannover, HRB 205885), vertreten durch die Geschäftsführerin Andrea Falke, Zur Königseiche 4, 30900 Wedemark, wurde am 01.11.2024 um 18:16 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Antragstellerin angeordnet.

Ab sofort sind Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Diplom-Ökonom Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511 6968460, Fax: 0511 69684679, bestellt.

Aufforderung an Schuldner der Antragstellerin
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Berücksichtigung dieses Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.


Rechtsmittelbelehrung

Die Antragstellerin kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Zudem ist es auch jedem Gläubiger gestattet, Beschwerde einzulegen, falls die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestritten werden soll.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung einzulegen. Anschrift: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167.

Der Fristbeginn richtet sich nach der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Sollte die Zustellung zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung erfolgen, ist das frühere Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann schriftlich beim oben genannten Gericht eingereicht oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden, wobei der Eingang bei dem Amtsgericht Hannover fristwahrend ist. Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und folgende Angaben enthalten:

  • Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
  • Die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird (ggf. den Umfang der Anfechtung, falls nur Teile der Entscheidung angefochten werden)

Es wird empfohlen, die Beschwerde zu begründen.

Amtsgericht Hannover, 01.11.2024


Hinweis zum Datenschutz

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO und zu Ihren Rechten finden Sie in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Hannover unter:
https://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/gericht/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-165325.html

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Datenschutzerklärung auch gerne zu.

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