Landgericht München I
Az.: 28 OH 12174/17
Dem Oberlandesgericht München werden die gleichgerichteten Musterverfahrensanträge in den Verfahren des Landgerichts München I mit den Aktenzeichen
32 O 20917/16
32 O 20354/17
32 O 20350/16
35 O 20921/16
35 O 20373/16
32 O 20916/16
35 O 19539/16
40 O 19540/16
29 O 20347/16
40 O 20445/16
29 O 20915/16
29 O 20348/16
40 O 20444/16
35 O 20372/16
35 O 19537/16
3 O 20447/16
35 O 19538/16
28 O 19433/16
28 O 20344/16
28 O 20452/16
28 O 20343/16
28 O 20912/16
35 O 20371/16
29 O 20914/16
34 O 20918/16,
soweit sie bekanntgemacht wurden, zur Entscheidung über folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. |
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa- Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) in der Fassung vom 08.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist:
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2. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH, ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind. |
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3. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 a) bis 1 h) aufgeführten Prospektmängel der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) jeweils für die Musterbeklagten HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH, ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. |
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4. |
Es wird festgestellt, dass die Berufung der Beklagten HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH, ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der für die Anleger vorgerichtlich durchgeführten Güteverfahren rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig ist. |
Nur in den Verfahren 32 O 20916/16, 29 O 20347/16, 29 O 20348/16, 3 O 20447/16, 35 O 20371/16, 34 O 20918/16 und 40 O 20445/16 wurden sämtliche Feststellungsziele vollumfänglich bekannt gemacht.
In den Verfahren 35 O 20921/16, 35 O 19539/16, 40 O 19540/16, 29 O 20915/16, 35 O 20372/16, 35 O 19538/16, 28 O 20344/16 und 28 O 20452/16 beziehen sich die Feststellungsziele Ziffern 2 und 3 nur auf die Beklagte HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH und nicht auf die – in diesen Fällen nicht mitverklagten – ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG.
In den Verfahren 28 O 19433/16, 28 O 20344/16, 28 O 20452/16, 28 O 20343/16, 28 O 20912/16, 29 O 20914/16, 29 O 20915/16, 32 O 20917/16, 32 O 20354/17, 32 O 20350/16, 32 O 20916/16, 35 O 20373/16, 35 O 19537/16, 35 O 20921/16 und 40 O 20444/16 wurde das Feststellungsziel Ziffer 4 nicht veröffentlicht, in den Verfahren 40 O 19540/16 und 40 O 20445/16 wurde das Feststellungsziel Ziffer 4 in folgender Form veröffentlicht: Es wird festgestellt, dass die für die Anleger vorgerichtlich durchgeführten Güteverfahren die Verjährung der Schadensersatzansprüche wirksam gehemmt haben und es sich als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich darstellt, sich seitens der Beklagten auf deren Rechtsmissbräuchlichkeit zu berufen.
II.
Lebenssachverhalt:
Die Klageparteien bzw. im Verfahren 35 O 20921/16 auch der Zedent beteiligten sich als Kommanditisten an der ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder Fonds). Deren Unternehmensgegenstand war der Erwerb, die Verwaltung, die Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung als Gesellschafterin an der Objektgesellschaft Apollo Business Center, sowie die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte, ausgenommen Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34 c Gewerbeordnung aufgeführt sind. Aufgrund Anteilskaufvertrages vom 16.01.2006 hatte die Fondsgesellschaft 99,901 % der Anteile an der Objektgesellschaft Apollo Business Center s. r. o. erworben, die Eigentümerin der „Fondsimmobilie“ Apollo Business Center in Bratislava war. Grundlage der Beteiligung war jeweils (auch) der Emissionsprospekt „Immobilienfonds WACHSTUMSWERTE NEUES EUROPA 2 Apollo Business Center, Bratislava, Fonds 165“, vom 08.03.2006.
Die Beklagten HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH und ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Mit der Beklagten HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH schlossen die Klageparteien bzw. im Verfahren 35 O 20921/16 auch der Zedent einen Beteiligungsverwaltungsvertrag. Die Beklagte HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG war Emissionshaus, Initiatorin, Prospektherausgeberin sowie Geschäftsbesorgerin und hat den Fonds konzipiert.
Die Klageparteien bzw. im Verfahren 35 O 20921/16 auch der Zedent haben im Jahr 2016 Güteanträge bei der Gütestelle Prof. Dr. Steike gestellt.
Die Klageparteien begehren im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligungen. Sie machen geltend, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft, und sie bzw. im Verfahren 35 O 20921/16 auch der Zedent hätten die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet.
Die Beklagte HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH hafte als Gründungsgesellschafterin wegen der Prospektfehler und für unrichtige und unzutreffende Angaben des Vertriebs. Zusätzlich hafte sie wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus dem Beteiligungsverwaltungsvertrag.
Die in den Verfahren 32 O 20917/16, 32 O 20354/17, 32 O 20350/16, 35 O 20373/16, 32 O 20916/16, 29 O 20347/16, 40 O 20445/16, 29 O 20348/16, 40 O 20444/16, 35 O 19537/16, 3 O 20447/16, 28 O 19433/16, 28 O 20343/16, 28 O 20912/16, 35 O 20371/16, 29 O 20914/16, 34 O 20918/16 zusätzlich verklagte ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG hafte ebenfalls als Gründungsgesellschafterin wegen der Prospektfehler und für unrichtige und unzutreffende Angaben des Vertriebs. Die in den genannten Verfahren weitere Beklagte HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG hafte als Emissionshaus, Initiatorin und Prospektherausgeberin nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 264 a StGB, § 826 BGB, wegen Verletzung des Fondskonzeptionsvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und wegen Verletzung des Geschäftsbesorungsvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Darüber hinaus werden im Verfahren 35 O 20372/16 die Ostsächsische Sparkasse Dresden, im Verfahren 28 O 20343/16 die Wartburg-Sparkasse, im Verfahren 35 O 20371/16 die Kreissparkasse Eichsfeld und im Verfahren 34 O 20918/16 die Lange Vermögensberatung GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen.
Die Berufung der Beklagten HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH, ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG und HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG auf die Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie bewusst lange relevante Informationen zurückgehalten oder verweigert hätten, um die Sicherung und Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger zu verhindern bzw. zu erschweren.
Ich bin auch Betroffener. Habe mich sehr lange gewehrt alles bis jetzt vergebens. Bin auf die Seite gestoßen und würde mich dafür interessieren, ob ich noch etwas machen kann. Die 10-jährige Verjährungszeit ist am 28.07.2016 eingetreten
Habe leider erst jetzt erfahren, dass es am LG München I ein Musterklageverfahren gibt.
Hannover Leasing, Fonds 165 hat meiner Meinung nach auch unberechtigt jedes Jahr von den Anlegern Steuern einbehalten.
Ich habe eine dicke Akte Schriftverkehr.