Diesmal ging es um Schadensersatz in Höhe von rund 114.000,00 EUR, und wieder wurde der ehemalige PIM-Vermittler von den BEMK Rechtsanwälten vertreten (RA Michael Malar). Das Landgericht Stuttgart wies diese Klage nun mit Urteil vom 17. Februar 2021 ab; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Anleger behauptete in Wesentlichen, der beklagte Vermittler habe ihn fehlerhaft beraten und auch die Plausibilität des Gold-Investments nicht geprüft. Er schulde dem Kläger deshalb über 114.000,00 EUR, die er deswegen investiert habe. Der Beklagte entgegnete, es handele sich nicht um Anlageberatung, sondern um Anlagevermittlung; Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Das Landgericht Stuttgart gab dem ehemaligen PIM-Vermittler recht.
Unter anderem entschied die Kammer, dass eine Aufklärung über das Totalverlust Risiko nicht geschuldet war, weil es sich um ein Sachwert-Investment in Gold handelte. Gold wohnt immer ein bestimmter Wert inne. darüber hinaus lag eine Verletzung der Prüfung der Plausibilität nicht vor, weil der Beklagte dargestellt hat, dass die Tätigkeit der PIM Gold GmbH sich nicht nur im Gold-Investmentgeschäft erschöpfte, sondern auch im Altgoldhandel, Feingoldhandel, Handel mit Schmuck, Uhren und Edelsteinen bestand. Damit sei durchaus eine Rendite von 6 Prozent plausibel.
Schließlich ergaben sich in der Rückschau auch keine Beanstandungen aus Sicht der Anleger. Dass gegebenenfalls ein betrügerisches System betrieben wurde, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederum nicht in den Kanon der Aufklärungspflichten eines Vermittlers oder Beraters.
Die BEMK Rechtsanwälte haben also bereits vor mehreren Gerichten für die Vermittler gewonnen oder recht positive Vergleiche abgeschlossen vor den Landgerichten in Schweinfurt, Nürnberg, Stuttgart, Ravensburg, Ellwangen, Heilbronn. Auch existiert bereits ein positiver Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes Stuttgart zur Frage der Passivlegitimation.
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