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Das Amtsgericht Hamburg hat am 22. März 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ben Green GmbH & Co. KG angeordnet (Aktenzeichen: 67a IN 101/25). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Denkhaus bestellt.
Die Ben Green GmbH & Co. KG, die ihren Sitz in Hamburg hat, wird durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Ben Green Verwaltungs GmbH, vertreten. Geschäftsführer sind Marcell Jansen und Stephan Johannes Christoph Bergel. Das Unternehmen steht nun unter strengen Auflagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, um eine weitere Verschlechterung der finanziellen Lage zu verhindern.
Beschränkte Verfügungsbefugnis:
Die Ben Green GmbH & Co. KG darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.
Zahlungsstopp:
Geschäftspartner und Schuldner des Unternehmens dürfen keine Zahlungen mehr direkt an Ben Green leisten. Alle Gelder müssen an den vorläufigen Insolvenzverwalter überwiesen werden.
Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen wurden vorläufig gestoppt, soweit es sich nicht um unbewegliche Vermögenswerte handelt.
Lieferanten und Dienstleister: Unternehmen, die Forderungen gegenüber Ben Green haben, müssen sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden, um weitere Schritte abzuklären.
Kunden und Investoren: Zahlungen an das Unternehmen sollten umgehend eingestellt werden, um finanzielle Verluste zu vermeiden.
Angestellte: Arbeitnehmer sollten sich zeitnah über ihre Ansprüche informieren, insbesondere in Bezug auf Lohnfortzahlungen und Insolvenzgeld.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder ob eine reguläre Insolvenz eingeleitet wird. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.
Gläubiger sollten sich rechtzeitig informieren und gegebenenfalls ihre Forderungen anmelden, sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird.
Für weitere Informationen empfiehlt es sich, die Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts sowie offizielle Mitteilungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu verfolgen.
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