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Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

712 VA 640 Js 8176/​21 – 08.07.2022

Einziehungsverfahren gegen Banji Nastassia Reimer wegen Banden- und gewerbsmäßigen Betruges

Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.08.2021 – 6 Ds 640 Js 8176/​21 – wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Banji Nastassia Reimer die Einziehung des Wertes des Taterlangten i.H.v. insgesamt 8.406,65 € rechtskräftig angeordnet. Der Einziehungsbetrag konnte in voller Höhe beigetrieben werden.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt 28 Verletzte gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Unbekannte Täter veranlassten zwischen dem 08.06.2020 und dem 07.07.2020 ihrerseits zuvor angeworbene Finanzagenten sowie Geschädigte jeweils durch Vorgabe wahrheitswidriger Umstände zu Überweisungen auf ein Konto mit der IBAN DE09 6604 0018 0367 5477 00 bei der Commerzbank AG sowie auf ein Konto mit der IBAN DE 59 1001 0010 0369 6941 35 bei der Deutschen Bank AG.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 712 VA 640 Js 8176/​21 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

gez. Illig
Rechtspflegerin

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