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Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO):

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Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO):

438 Js 110662/17

Mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 19.01.2018, Az.: 953 Cs 438 Js 110662/17, wurden rechtskräftig die im folgenden aufgeführten Gegenstände eingezogen:

4 Stück Eau de Parfum „Boss Ma Vie“ mit je 75 ml in Originalverpackung ( OV); 3 Stück Eau de Parfum „Hugo Boss Woman“ zu je 50 ml in OV; 3 Stück Eau de Parfum „Hugo Boss Woman“ zu je 75 ml, in OV ; 3 Stück „Estee Lauder Lift Creme“ zu je 50 ml in OV ; 2 Stück Eau de Toilette „Armani pour homme“ zu je 100 ml in OV ; 2 Stück Eau de Toilette „Chanel Allure Homme Sport“ zu je 50 ml in OV; 2 Stück Eau de Parfum „Hugo Boss Woman Extreme“ zu je 50 ml, in OV ; 2 Stück Eau de Toilette „Paco Rabanne 2 Million“ zu je 50 ml in OV ; 2 Stück Creme „Lancome Cream“ zu je 50 ml in OV ; 1 Eau de Toilette „Paco Rabanne 1 Million“, 100 ml in OV ; 1 Eau de Parfum „Paco Rabanne 1 Million Prive“, 100 ml in OV ; 1 Stück Eau Extreme „Chanel Allure Homme Sport“ 100 ml in OV ; 1 Eau de Parfume „Paco Rabanne 1 Million Prive“, 50 ml in OV; 1 Eau de Toilette „Chanel Bleu“ 100 ml in OV ; 1 Eau de Toilette „Chanel Allure Homme“, 100 ml ; 2 Stück Eau de Toilette „Chanel Bleu“, zu je 50 ml in OV; 1 Eau de Parfum „Chanel Coco“, 100 ml in OV ; 1 Eau de Parfum „Chanel Coco Mademoiselle“, 100 ml, in OV ; 1 Eau de Toilette „Paco Rabanne 1 Million Cologne“, 75ml in OV ; 1 Eau de Toilette „Paco Rabanne 1 Million Intense“, 50 ml in OV ; 1 Eau de Toilette „Chanel Allure Homme“, 50 ml in OV ; 1 Eau de Toilette „Gucci Rush, 75 ml in OV; 1 Creme Lancome Genifique“, 50 ml in OV ; 1 Creme „Chanel Le Lift“, 50g in OV.

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurden die oben genannten Gegenstände in der Zeit vor dem 18.01.2017 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, eventuell auch in Österreich, entwendet.

Wenn Sie einen der genannten Gegenstände zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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