Staatsanwaltschaft Hamburg
5512 Js 246 / 12 (5303) V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 5512 Js 246 / 12 (5303) V gegen den Einziehungsadressaten Ch. J. H. wegen gewerbsmäßiger Untreue im Zusammenhang mit der Moschus GmbH hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Beschluss vom 17.08.2021 (Geschäfts-Nr. 727b-8/15) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 22.601,78 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 12.01.2022 rechtskräftig. Der Einziehungsbeteiligter hat in der Zeit vom 27.04.2012 bis 03.09.2012 als faktischer Geschäftsführer der Moschus GmbH wiederholt von dem bei der Deutschen Bank geführten Konto Nr. 730715263XXX der Gesellschaft Geldbeträge in Höhe von insgesamt mindestens 22.601,78 € auf sein privates Konto bei der Fidor Bank in München überwiesen. Damit wurde der Moschus GmbH maßgebliche Liquidität zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verflichtungen entzogen. Die Moschus GmbH wurde am 11.12.2015 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern (Gläubiger / ehemalige Gesellschafter der Moschus GmbH) die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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