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Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

geralt (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

568 Js 195108/​21
Unter dem AZ 568 Js 195108/​21 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Münchens vom 01.02.2024 der Einziehungsbetroffene Sakarya, Cevdet gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Wertersatz iHv. 93.410,08 EUR rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte erhielt im Zeitraum vom 18.08.2020 bis zum 13.07.2021 auf sein Konto mit der IBAN DE89 7004 0041 0264 7923 00 bei der Commerzbank AG insgesamt 139 Zahlungseingänge von verschiedenen Geschädigten in Höhe von insgesamt 93.410,08 EUR, welche durch die Geschädigten, jeweils aufgrund einer vorherigen Betrugstat durch unbekannte Dritte, an den Verurteilten veranlasst wurden. Die Zahlungseingänge wurden durch den Verurteilten vollständig, meist sehr zeitnah, an WorldRemit Belgium S. A. (IBAN DE20503104000438022901)
weitergeleitet.

1.

Der Geschädigte Franz Stadler überwies im Zeitraum vom 16.09.2020 bis zum 23.06.2021 insgesamt 13.290,00 EUR auf das o. g. Konto des Angeschuldigten aufgrund einer vorausgegangen Betrugstat, wobei ihm seine Internetbekanntschaft „Elisa Vandy“ wahrheitswidrig eine finanzielle Notlage vorspiegelte.

2.

Der Geschädigte Michael Leitenberger überwies im Zeitraum vom 23.03.2021 bis zum 15.04.2021 insgesamt 4.081,00 EUR auf das o. g. Konto des Angeschuldigten aufgrund einer vorausgegangen Betrugstat, wobei ihm per E-Mail ein Herr „Thomson“ wahrheitswidrig die Gutschrift einer Summe in Höhe von 800.000,00 EUR in Aussicht stellte und für die Auszahlung dieser Summe einen Vorschuss von Gebühren in Höhe von insgesamt 4.081,00 EUR anforderte, welchen der Geschädigte sodann täuschungsbedingt in vier Tranchen auf das o. g. Konto des Angeschuldigten überwies.

3.

Der Geschädigte Wolf-Hartmut Kiene-Kroos überwies im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 09.02.2021 insgesamt 6.662,48 EUR auf das o. g. Konto des Angeschuldigten aufgrund einer vorausgegangen Betrugstat durch unbekannte Dritte.

4.

Der Geschädigte Prof. Dr. Guido Rieß überwies am 25.01.2021 275,00 EUR auf das o. g. Konto des Angeschuldigten aufgrund einer vorausgegangen Betrugstat, wobei ihm per E-Mail ein „Joseph Djogbenou“ mitteilte, dass der internationale Währungsfonds eine Kompensation für Betrugsopfer erteile und diesem wahrheitswidrig die Gutschrift einer Summe in Höhe von 850.000,00 EUR in Aussicht stellte. Für die Auszahlung dieser Summe verlangte der „Joseph Djogbenou“ einen Vorschuss von Gebühren in Höhe von 275,00 EUR, welchen der Geschädigte sodann täuschungsbedingt auf das o. g. Konto des Angeschuldigten überwies.

Entsprechend den oben unter Ziffern 1 bis 4 dargestellten Tatabläufen stellte der Angeschuldigte sein Konto einschließlich der o. g. Taten insgesamt zum Erhalt von 139 betrügerisch erlangten Zahlungseingängen in Höhe von insgesamt 93.410,08 EUR zur Verfügung.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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