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Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten
über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

253 Js 193493/​16

Unter dem AZ: 253 Js 193493/​16 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München I vom 18.03.2020 gegen den Einziehungsbetroffenen Auster, Michael die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.157.109,60 EUR und gegen den Einziehungsbetroffenen Dietrich, Dennis Christopher in Höhe von 369.639,60 EUR rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Einziehungsbetroffenen haben sich zusammengeschlossen, um organisiert und arbeitsteilig unter Vortäuschung ihrer Leistungswilligkeit und -fähigkeit diverse hochpreisige Autos der Marken BMW, Range Rover, Mercedes und Porsche über eigens hierfür konstruierte Internet-Fakeshops zu verkaufen. Hier wurde beabsichtigt, die jeweiligen von ihnen angebotenen und verkauften Fahrzeuge zu übereignen, die sich zu keinem Zeitpunkt in ihrem Besitz oder Eigentum befanden. Es handelt sich insbesondere um folgende Scheinautohäuser, die für den Verkauf der Fahrzeuge verwendet wurden: „Holzapfel Automobile“ im Tatzeitraum Juni 2016; „Auto Grünberg“ im Juli – Oktober 2016; „Auto Nowak“ von Mai bis Juli 2017; „Autohaus Teepker“ im September 2017; „Ledwoch Automobile“ im Oktober 2017; „Autosalon Hoffmann“ im Tatzeitraum Januar bis Februar 2018 und „Autosalon Duck“ im Mai 2018.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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