Das verlangt ein Urteil des BGH aus dem jahre 2011. Kaum ein betroffener Initiator wird grosses Interesse daran haben Ihn das „auf die Nase zu binden“, denn es würde ja seinem Vertriebserfolg schaden und er müsste einen Nachtrag zu seinem Fondsprospekt machen.
Stellen Sie sich mal vor wie die Kunden und die Vermittler reagieren.Wir haben dazu einige Fondsgesellschaften angeschrieben, unter anderem auch eine Fondsgesellschaft aus Leipzig udn aus München wo nach unseren Erkenntnissen, genau das der Fall ist. Nun wollen wir in den nächsten Tagen einmal schauen, ob man hier reaguiert hat. Natürlich haben wir die Initiatoren persönlich angeschrieben. Mit einbezogen haben wir in diesen Vorgang auch eine Kanzlei die sich dem Thema „Anlegerschutz“ auf seriöse Art und Weise verschrieben hat. Diese wird die beiden betroffenen Initiatoren in den nächsten Tagen dazu anschreiben.
Nochmals, um nicht später in Haftungsprobleme zu kommen, sollten Sie sich von Ihrem Initiator schriftlich bestätigen lassen, das kein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft.
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