Das OLG München hat einem Anleger Recht gegeben, der seinen Finanzberater auf Schadensersatz verklagt hatte.
Es ging um eine Beteiligung an der Vermögensaufbauplan-Kommanditgesellschaft. Die Anlage, die neben einer Lebensversicherung als „Beimischung“ der Altersvorsorge dienen sollte, wurde als risikolos dargestellt. Außerdem wurde ein hoher Wertzuwachs versprochen. Dass gegen die Hintermänner ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren lief, wurde verschwiegen. Die Richter in München stellten ausdrücklich klar: Ein Anlageberater hat die Pflicht, den Anleger über alle Umstände und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei sind – so das Gericht – für die Anlageentscheidung nicht nur solche Umstände wesentlich, die das Anlageobjekt selbst betreffen, sondern auch solche Umstände, die die Seriosität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Verantwortlichen der Anlagefirma betreffen (Urteil vom 16.03.2011, Az. 20 U 3799/10).
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