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Bericht:Amtsgericht München ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung für ppb Real Estate GmbH an

geralt (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht München hat im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ppb Real Estate GmbH, Kanalstraße 17, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Bläsius Rolf Karl-Hans, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erfolgte am 30. Oktober 2024 um 11:00 Uhr.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael George, Landsberger Straße 191, 80687 München, bestellt. Rechtsanwalt George wird die Aufgabe übernehmen, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens zu prüfen.

Einschränkung der Verfügungsbefugnis

Durch den Beschluss des Gerichts dürfen Verfügungen der ppb Real Estate GmbH über ihre Vermögenswerte ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters durchgeführt werden. Dies betrifft auch die Einziehung von Forderungen. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.

Zahlungsverbote für Drittschuldner

Zusätzlich wurde ein Zahlungsverbot für Drittschuldner erlassen. Diese dürfen fortan nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, um sicherzustellen, dass alle Mittel ordnungsgemäß in die Insolvenzmasse einfließen und keine unberechtigten Verfügungen über das Vermögen des Unternehmens stattfinden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab der Verkündung oder ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären.

Hinweise zur elektronischen Einreichung von Rechtsmitteln

Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Detaillierte Informationen zur elektronischen Übermittlung finden sich auf der Website www.justiz.de.

Aktenzeichen: 1513 IN 1796/24
Datum des Beschlusses: 30. Oktober 2024

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