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Bericht: Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren der ADMIRAL GROUP-Ement AG

geralt (CC0), Pixabay
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Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ADMIRAL GROUP-Ement AG, mit Sitz in der Willy-Brandt-Allee 6, 65197 Wiesbaden, hat das Amtsgericht Wiesbaden (HRB 21133) eine wichtige Entscheidung getroffen. Der ursprünglich am 26. Juli 2023 erlassene Beschluss zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen wurde am 11. Oktober 2024 aufgehoben. Die Gesellschaft wird durch ihren Vorstand, Artur Walter, vertreten.

Die Einzelheiten des Beschlusses können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde

Diese Entscheidung kann mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Zuständig für die Einlegung der Beschwerde sind das Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, oder das Landgericht Wiesbaden an derselben Adresse.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Wichtig ist, dass sie fristgerecht bei einem der genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss benennen und eine ausdrückliche Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist dies im Beschwerdeantrag zu spezifizieren. Eine Begründung der Beschwerde ist empfehlenswert.

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

Sollte es zu einer Festsetzung des Gegenstandswerts kommen, kann auch dagegen Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Diese Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens möglich. Auch hier gilt die oben genannte Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden für die Fristwahrung.

Amtsgericht Wiesbaden, 11. Oktober 2024

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