Startseite Allgemeines Politik Deutschland Bericht über das Insolvenzantragsverfahren der dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG
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Bericht über das Insolvenzantragsverfahren der dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG

geralt (CC0), Pixabay
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Am 9. Oktober 2024 um 10:35 Uhr hat das Amtsgericht Wiesbaden im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens die vorläufige Verwaltung des Vermögens der dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG angeordnet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRA 11152 eingetragen.

Die Gesellschaft wird durch ihre beiden Gesellschafter, die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH und die HIT Hanseatische Service Treuhand GmbH, vertreten. Die Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin wurde zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Abklärung der Vermögensverhältnisse notwendig.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Rittmeister von der Kanzlei Reimer Rechtsanwälte in Frankfurt am Main bestellt. Die Kanzlei hat ihren Sitz in der Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Überwachung und Sicherung des Vermögens der dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. KG. Er ist dafür verantwortlich, den Geschäftsbetrieb zu überwachen und sicherzustellen, dass keine Vermögenswerte unkontrolliert abfließen.

Verfügungen der dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. KG über deren Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies bedeutet, dass alle finanziellen Transaktionen und Verfügungen der Antragstellerin durch den vorläufigen Verwalter genehmigt werden müssen, um die Insolvenzmasse zu schützen.

Aufforderung an Drittschuldner und Gläubigerrechte

Die Schuldner der dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. KG (Drittschuldner) wurden angewiesen, Zahlungen und Leistungen nur noch unter Beachtung der Anordnungen des Beschlusses zu leisten. Das bedeutet, dass sie jegliche Zahlungen an die Gesellschaft einstellen und stattdessen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten dürfen. Dies dient dazu, die Masse zu sichern und einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Rechtsmittelbelehrung

Die dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. KG hat das Recht, gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Diese Beschwerde kann auch von Gläubigern der Gesellschaft erhoben werden, insbesondere wenn sie die fehlende internationale Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren rügen möchten. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt entweder mit der Zustellung des Beschlusses oder, falls eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde muss schriftlich beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Wichtig ist, dass die Beschwerde fristgerecht bei dem zuständigen Amtsgericht Wiesbaden eingeht. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Eine detaillierte Begründung ist empfehlenswert.

Fazit

Die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. KG stellt eine Maßnahme zur Sicherung der Vermögenswerte und zur Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens dar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen. Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie vorerst keine eigenständigen Vollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen können und sich an die Anweisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters halten müssen. Ob eine Fortführung des Unternehmens oder eine Liquidation erfolgen wird, wird in den kommenden Wochen durch die weiteren Prüfungen des vorläufigen Verwalters geklärt werden.

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